Dienstgerichtshof Hamm |
Leitsatz (der Redaktion) |
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G r ü n d e |
I. |
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht C und dort u.a. mit der Bearbeitung von Handelsregistersachen betraut. Am 22.12.2006 bat der Antragsteller den Geschäftsleiter des Amtsgerichts, die Geschäftsstelle/Servicekräfte der Handelsregisterabteilung zu veranlassen, ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig in ausgedruckter Form vorzulegen. | JurPC Web-Dok. 163/2010, Abs. 1 |
Diese Bitte lehnte der Direktor des Amtsgerichts C mit Schreiben vom selben Tage ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die gewünschten Ausdrucke würden zu einem erheblichen Zeitaufwand bei den Servicekräften führen und nicht unbedeutende Kosten verursachen. Dies laufe dem Zweck der Einführung des elektronischen Handelsregisters zuwider. | Abs. 2 |
Daraufhin wandte sich der Antragsteller am 03.01.2007 mit seinem Anliegen schriftlich an die Präsidentin des Landgerichts C, wobei er darauf hinwies, dass er in der Ablehnung seines Begehrens durch den Direktor des Amtsgerichts einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit sehe, da letztere auch die Art der Sachbearbeitung umfasse. Die Erledigung insbesondere komplizierter Registervorgänge erfordere ein hohes Maß an Konzentration. Ein strukturiertes, fehlerminimiertes Arbeiten sei bei einer elektronischen Arbeitsgrundlage in der Regel nicht möglich. | Abs. 3 |
Mit Schreiben vom 19.01.2007 teilte die Präsidentin des Landgerichts dem Antragsteller mit, dass sie nichts zu seinen Gunsten veranlassen könne. In der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts vom 22.12.2006 sehe sie keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit; denn dem Antragsteller werde hierdurch weder eine bestimmte Arbeitsweise vorgeschrieben noch untersagt. Soweit er elektronische Eingaben zum Handelsregister in Papierform zu bearbeiten wünsche, könne er sich die Eingaben selbst ausdrucken. Den hierfür anfallenden Zeitaufwand habe er hinzunehmen. | Abs. 4 |
Den gegen die Entscheidung der Präsidentin des Landgerichts am 26.02.2007 erhobenen Widerspruch des Antragstellers, in dem dieser vornehmlich darauf hinweist, dass das Verlangen, die Eingaben selbst auszudrucken, im Hinblick auf seine richterliche Unabhängigkeit unzulässig sei, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 11.07.2007 - zugestellt am 20.07.2007 - als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, es sei bereits zweifelhaft, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handele, da mit der Umstellung auf eine elektronische Registerführung einschließlich der elektronischen Anmeldungen Änderungen der Arbeitsabläufe innerhalb des Gerichts zwangsläufig verbunden seien. Jedenfalls aber liege in den Bescheiden des Direktors des Amtsgerichts und der Präsidentin des Landgerichts keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; denn es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in elektronischer Form eingereichte Dokumente ganz oder teilweise selbst auszudrucken. | Abs. 5 |
Am 15.08.2007 hat der Antragsteller beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht, in dem er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages im Wesentlichen Folgendes geltend macht: | Abs. 6 |
Ihm sei eine reine Sachbearbeitung am Computer nicht mit der für eine richterliche Sachbehandlung nötigen Sorgfalt möglich; ohne die von ihm gewünschten Ausdrucke könne er eine Registeranmeldung nicht ordnungsgemäß prüfen. Abgesehen davon, dass seine Büroausstattung auch nicht dafür ausgelegt sei, dass er die Unterlagen, die für seine Arbeit zwingend erforderlich seien, selbst ausdruckt, stelle das entsprechende Ansinnen an ihn einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar. | Abs. 7 |
Der Antragsteller hat beantragt, | Abs. 8 |
unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landgerichts C vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.07.2007 festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags, Anmeldungen zum Handelsregister in gedruckter Form durch die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt zu bekommen, als Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig sei. | Abs. 9 |
Der Antragsgegner hat beantragt, | Abs. 10 |
den Antrag zurückzuweisen. | Abs. 11 |
Die Weigerung der Präsidentin des Landgerichts, den Direktor des Amtsgerichts zu veranlassen, den Geschäftsablauf in Handelsregistersachen so zu gestalten, dass die in elektronischer Form zum Handelsregister eingereichten Anträge generell durch die Geschäftsstelle ausgedruckt und dem Antragsteller ausnahmslos in gedruckter Form vorgelegt werden, stelle schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Die Änderung der Arbeitsabläufe beruhe auf der in der Neufassung des Handelsgesetzbuchs begründeten Einführung des elektronischen Handelsregisters und damit auf einer generellen Regelung durch den Bundesgesetzgeber, nicht aber auf einer Verwaltungsentscheidung des Dienstherrn des Antragstellers. Zudem beeinträchtige die Weigerung nicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers; denn diesem bleibe es unbenommen, sich mit dem ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzdrucker in elektronischer Form eingereichte Dokumente ganz oder teilweise selbst auszudrucken, soweit ihm dies im Einzelfall aufgrund des Umfangs eingegangener Anmeldungen und zur besseren Übersichtlichkeit der Bearbeitung erforderlich erscheine. | Abs. 12 |
Das Dienstgericht für Richter hat dem Antrag des Antragstellers durch das angefochtene Urteil entsprochen und festgestellt, dass der Bescheid der Präsidentin des Landgerichts C vom 19.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.07.2007 unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht ist. | Abs. 13 |
Zur Begründung hat es ausgeführt, die monierten Bescheide seien Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 37 Nr. 4 e LRiG, da die Weigerung, dem Antragsteller auf elektronischem Wege eingegangene Anträge zur Eintragung ins Handelsregister in ausgedruckter Form vorlegen zu lassen, geeignet sei, das zukünftige dienstliche Verhalten des Antragstellers zu beeinflussen. Die Weigerung sei auch nicht - wie der Antragsgegner meint - Folge des bundesgesetzlich vorgegebenen bzw. landesrechtlich im Verordnungswege geregelten Verfahrens zur Anmeldung von Eintragungen ins Handelsregister sondern stelle eine auf den Einzelfall des Antragstellers bezogene konkrete Maßnahme der Präsidentin des Landgerichts dar. Die Weigerung der Justizverwaltung, dem Antragsteller Ausdrucke der Eintragungsanträge vorzulegen, greife auch in die richterliche Unabhängigkeit ein. Da das Aktenstudium zum Kern richterlicher Tätigkeit gehöre, habe der Dienstherrn einem Richter, der willkürfrei meine, zur sachgerechten Bearbeitung auf Papierausdrucke angewiesen zu sein, diese Möglichkeit der Bearbeitung zu eröffnen. Die grundsätzliche Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, finde ihre Entsprechung nicht in einer ausnahmslos gegebenen Pflicht des Richters, diese Technik auch anzuwenden. Vielmehr finde die Erwartung des Dienstherrn, der Richter werde die neue Technik tatsächlich auch zur Anwendung bringen, ihre Grenze dort, wo die gewünschte Anwendung die richterliche Unabhängigkeit im Einzelfall beeinträchtige. Insoweit komme es nicht auf die Einschätzung der Justizverwaltung sondern auf die willkürfreie Einschätzung des jeweiligen Richters an. Der Antragsteller könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er die gewünschte Ausdrucke ja selbst erstellen könne; denn der planmäßige und ständige Ausdruck von Dokumenten sei eine typische Hilfstätigkeit der Verwaltung zur Unterstützung des Richters, die von diesem nicht als Daueraufgabe verlangt werden könne. | Abs. 14 |
Gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er im Wesentlichen an, es sei schon fraglich, ob die Betrauung eines Richters mit angeblichen Hilfstätigkeiten der Verwaltung, die keinerlei Einfluss auf die Vorbereitung der richterlichen Entscheidung bzw. diese selbst haben, einen Eingriff in dessen Unabhängigkeit darstelle. Jedenfalls aber verlange der Antragsteller mit seinem Begehren, ihm generell elektronisch eingehende Eintragungsanträge durch die Serviceeinheit in ausgedruckter Form vorlegen zu lassen, von der Behördenleiter eine Organisationsentscheidung zur allgemeinen geschäftsmäßigen Behandlung der Anmeldungen und Aktenführung, die mit der Frage der richterlichen Unabhängigkeit nichts zu tun habe. Denn Organisation und Gestaltung der Geschäftsabläufe hätten sich an den objektiven Vorgaben der maßgeblichen Verfahrensvorschriften, insbesondere der Handelsregisterverordnung, zu orientieren, wobei die Leitentscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers zu berücksichtigen sei, dass die elektronisch übermittelten Anmeldungen und nicht die vom Antragsteller gewünschten Papierausdrucke rechtlich für die weitere Bearbeitung maßgeblich sind. Soweit sich für einen Richter durch den von ihm selbst vorgenommenen Ausdruck längere Bearbeitungszeiten ergäben, stelle dies ausschließlich ein Problem der Bemessung der zu bewältigenden Arbeitsaufgaben dar. | Abs. 15 |
Der Antragsgegner beantragt, | Abs. 16 |
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers zurückzuweisen. | Abs. 17 |
Der Antragsteller beantragt, | Abs. 18 |
die Berufung zurückzuweisen. | Abs. 19 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen. | Abs. 20 |
II. |
Der Dienstgerichtshof kann die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. | Abs. 21 |
Zu Recht hat das Dienstgericht festgestellt, dass die Weigerung der Präsidentin des Landgerichts C, dem Antragsteller auf elektronischem Weg bei Gericht eingehende Handelsregisteranmeldungen in gedruckter Form vorlegen zu lassen, eine in die richterliche Unabhängigkeit eingreifende Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt. | Abs. 22 |
1. Das Dienstgericht hat die monierte Ablehnung zutreffend als eine Dienstaufsichtsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG angesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Richters hat und sich, wenn auch nur mittelbar, auf dessen Tätigkeit auswirkt (vgl. Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 25.09.2002 in NJW 2003, 282 f). | Abs. 23 |
Dies ist vorliegend ersichtlich gegeben; denn, dass die dem Antragsteller als Einzeladressaten gegenüber ausgesprochene Weigerung, ihm Ausdrucke vorlegen zu lassen, geeignet ist, sein zukünftiges dienstliches Verhalten zu beeinflussen - sei es in der Weise, dass er die Ausdrucke selbst erstellt, oder in der Weise, dass er unter Inkaufnahme von Fehlern auf Ausdrucke verzichtet - erschließt sich von selbst. | Abs. 24 |
2. Ebenfalls zu Recht hat das Dienstgericht in dieser Maßnahme einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen. Aus der Unabhängigkeit der Richter - Artikel 97 GG - folgt, dass dieser seine Arbeit grundsätzlich nach Maßgabe seiner individuellen Arbeitsgestaltung verrichten kann, wobei es Sache der Justizverwaltung ist, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt auch die Vorlage papierner Ausdrucke von elektronischen Eingaben, wenn der Richter - willkürfrei - meint, diese zur sachgerechten Bearbeitung seines Dezernats, insbesondere zur Vorbereitung richterlicher Entscheidungen, zu benötigen. Denn, worauf schon das Dienstgericht zutreffend hingewiesen hat, die Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet ist, diese Technik tatsächlich zur Anwendung zu bringen; vielmehr findet die dahingehende Erwartung des Dienstherrn ihre Grenze dort, wo nach - willkürfreier - Einschätzung des jeweiligen Richters die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. | Abs. 25 |
Die vom Antragsteller zur Begründung seines Wunsches nach papiernen Ausdrucken beschriebenen Probleme bei der Arbeit am Computerbildschirm sind unter Berücksichtigung der von ihm zu bearbeitenden Materie, die mit umfänglichen elektronischen Eingaben bei hohem Haftungsrisiko verbunden ist, leicht nachvollziehbar. Der Registerrichter hat nämlich bei Anmeldung deren Richtigkeit u.a. durch Überprüfung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschaftsbeschlüsse und des von der Geschäftsstelle erstellten vorerfassten Registerblattes zu prüfen, wobei es auf die wörtliche Übereinstimmung ankommt. Diesen Abgleich kann er nur durch Zurückblättern in- bzw. Nebeneinanderlegen von Dokumentenseiten bewerkstelligen, was sich bei lediglich elektronisch vorhandenen Eingaben ausgesprochen schwierig gestaltet, zumal dort keine dauerhaften Markierungen oder Anmerkungen angebracht werden können. Dies gilt entsprechend für Sitzverlegungen oder Umwandlungen von Gesellschaften, bei der ebenfalls eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht wird. | Abs. 26 |
Angesichts der Augenfälligkeit der dargestellten praktischen Schwierigkeiten braucht sich der Antragsteller auch nicht darauf verweisen zu lassen, die Ausdrucke selbst anzufertigen; denn - wie das Dienstgericht zu Recht dargelegt hat - ist der nicht nur gelegentliche sondern in der Regel notwendige Ausdruck von Dokumenten in großem Volumen eine typische Hilfstätigkeit der Verwaltung zur Unterstützung des Richters, die von ihm nicht als zusätzliche Aufgabe verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang ist die Frage, in welchem Umfang der Antragsteller Ausdrucke vorgelegt zu bekommen wünscht, ohne jede Bedeutung. Denn, ob der Ausdruck eingehender Anträge zur Anmeldung im Handelsregister auf Papier zur Durchführung der richterlichen Tätigkeit erforderlich ist oder nicht, ist allein der nicht willkürlichen Einschätzung des Richters in jedem Einzelfall vorbehalten. | Abs. 27 |
Die Berufung ist daher unbegründet. | Abs. 28 |
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, 708 ff. ZPO. | Abs. 29 |
III. |
Rechtsmittelbelehrung: ...
| JurPC Web-Dok. 163/2010, Abs. 30 |
[ online seit: 05.10.2010 ] |
Zitiervorschlag: Hamm, Dienstgerichtshof, Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch elektronischen Rechtsverkehr? - JurPC-Web-Dok. 0163/2010 |