| | I. | | Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der
Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch. | JurPC Web-Dok. 146/2010, Abs. 1 | Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel
eingeteilt, welche die Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich ..., ..., ...,
..., ..., ... und ..., führen. Die Regierungsbezirke werden durch die
Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren
Verwaltung dem bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen. | Abs. 2 | Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche
Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain „de“. | Abs. 3 | Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die
streitgegenständlichen - sowie zwei weitere, im Laufe des Rechtsstreits
gelöschte - Domainnamen bei der Beklagten zu Gunsten mehrerer Firmen mit Sitz
in Panama registriert wurden. Als administrativer Kontakt (Admin-C) sämtlicher
Domainnamen war ein Herr Dr. A, wohnhaft in Stadt1, eingetragen. Der Kläger,
der sich in seinem Namensrecht beeinträchtigt sieht, nahm den vorbenannten
Admin-C gerichtlich u.a. auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung
und auf Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen in Anspruch;
insoweit erging am 21. Mai 2008 ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil
des Landgerichts München I. | Abs. 4 | Der beklagte Admin-C gab teilweise vor und teilweise nach Erlass
des Urteils seine Stellung bzgl. der Domainnamen auf, woraufhin neue
administrative Kontaktpersonen eingetragen wurden. Die Domainnamen
„regierung-....de“ und „regierung-....de“ wurden mit Datum vom 23. März 2009
durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und aufgrund der zugunsten des
Klägers bestehenden Dispute-Einträge in dessen Namen registriert. Insoweit
haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. | Abs. 5 | Mittlerweile vom Landgericht München I auf Antrag des Klägers
gegen die Domaininhaber erlassene Versäumnisurteile konnten diesen unter der
angegebenen Anschrift des Admin-C bislang nicht zugestellt werden. | Abs. 6 | Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den
Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domains verpflichtet ist. | Abs. 7 | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 230 bis 232 d.A.) Bezug genommen. | Abs. 8 | Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da der Kläger von der
Beklagten „jedenfalls aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden
Fall“ die gewünschte Aufhebung verlangen könne. Auf die Entscheidungsgründe
(Bl. 233 bis 240 d.A.) wird verwiesen. | Abs. 9 | Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. | Abs. 10 | Sie beanstandet, dass das Landgericht die von dem
Bundesgerichtshof postulierten Grundsätze für eine Störerhaftung der Beklagten
übergehe. | Abs. 11 | Eine offensichtliche, mögliche Handlungspflichten der Beklagten
auslösende Rechtsverletzung könne danach allenfalls gegeben sein, wenn der
Domainname mit dem Zeichen, an dem ein Recht geltend gemacht werde, identisch
sei und das Zeichen über eine überragende Verkehrsgeltung verfüge. Die
streitgegenständlichen Bezeichnungen, für die der Kläger Namensrechte in
Anspruch nehme, seien jedoch weder bekannt noch berühmt; zudem fehle es an der
geforderten Identität. Eine Ausnahme von dem Berühmtheits- und
Identitätserfordernis könne nicht gemacht werden, da dem im Einzelfall
zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten eine tatsächliche und rechtliche
Prüfung des Einzelfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht
zugemutet werden könne. | Abs. 12 | Das Landgericht könne die Löschungspflicht der Beklagten auch
nicht damit begründen, dass das Klageziel des Klägers bereits Gegenstand
gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei. Die gegen die Domaininhaber erlangten
Versäumnisurteile seien mangels wirksamer Zustellung nicht rechtskräftig; das
gegen den Admin-C erlangte rechtskräftige Versäumnisurteil könne die Beklagte
nicht zur Löschung verpflichten, da es inhaltlich keine Löschung ausgesprochen
habe und nicht gegen den Domaininhaber gerichtet gewesen sei. | Abs. 13 | Im Übrigen verwahrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf des
Landgerichts, es gäbe weitere „Merkwürdigkeiten“ und die Verhaltensweise der
Beklagten in einigen Teilbereichen auch während des Prozessverlaufs sei nicht
vollständig nachvollziehbar. Fakt sei, dass der Kläger mit seiner Klage gegen
den Admin-C zu seinem eigenen Nachteil eine falsche Prozessstrategie gewählt
habe und diese Folgen nicht auf die Beklagte abwälzen könne. | Abs. 14 | Die Beklagte beantragt, | Abs. 15 | das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November
2009, Az. 2 – 21 O 139/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie die
Parteien nicht für erledigt erklärt haben. | Abs. 16 | Der Kläger beantragt, | Abs. 17 | die Berufung zurückzuweisen. | Abs. 18 | Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der
Beklagten reiche bereits die Vorlage eines rechtskräftigen Titels gegen den
Admin-C aus, um die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Löschung der Domainnamen zu verpflichten. Ein rechtskräftiges Urteil gegen den
Admin-C berechtige die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung des
Registrierungsvertrags mit dem Domaininhaber, so dass die Löschung des
Domainnamens keinerlei Haftungsrisiko für die Beklagte beinhalte. | Abs. 19 | Die Beklagte sei auch wegen Offenkundigkeit der durch die
Registrierung der Domainnamen begründeten Verletzung des Namensrechts des
Klägers zur Löschung verpflichtet. Das Erfordernis der Berühmtheit gelte nicht
im Fall der Verletzung des Namens von Regierungen. Zudem läge auch die
geforderte Identität vor, da sich der Schutz der Namen der bayerischen
Regierungen nicht nur auf die amtlichen Bezeichnungen, sondern auch auf die im
Verkehr allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen beziehe. | Abs. 20 | Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. | Abs. 21 | Der nach Ablauf der Schriftsatznachlassfrist eingegangene
Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2010 war nicht zu berücksichtigen. | Abs. 22 | II. | | Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. | Abs. 23 | Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des
Klägers gegen die Beklagte auf Löschung bzw. Aufhebung der
streitgegenständlichen Domains bejaht. | Abs. 24 | Dieser Anspruch folgt aus § 12 BGB in Verbindung mit den
Grundsätzen der Störerhaftung, gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte mit
der Registrierung der Domains eine Ursache für eine zum Nachteil des Klägers
eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat. | Abs. 25 | Beide Parteien beziehen sich zur Untermauerung ihres Standpunkts
zunächst zu Recht auf die „ambiente“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
17. Mai 2001 (BGHZ 148, 13), in der sich dieser grundlegend mit den
Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten für die Verletzung der
Rechte Dritter durch angemeldete Domainnamen beschäftigt. Danach setzt die
Annahme der Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren
Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen den Umständen nach eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei treffen die
Beklagte bei der Erstregistrierung keinerlei Prüfungspflichten. Aber auch wenn
die Beklagte – wie vorliegend - von einem Dritten auf eine angebliche
Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte
Prüfungspflichten: In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur gehalten, eine
Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei
feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt.
Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten
unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden,
dass sie die Registrierung aufhebt. | Abs. 26 | Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein
rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf
Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart
eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was bei einer
Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit
einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung
auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch
den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGH, a.a.O.). | Abs. 27 | Nach diesen Grundsätzen kommt es zunächst nicht darauf an, ob der
Beklagten „Merkwürdigkeiten“ und „nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen“
vorgehalten werden können; auch ist es nicht gerechtfertigt, in einer
„Gesamtschau“ die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze
aufzuweichen. Dessen ungeachtet ist vorliegend auch auf der Basis dieser
Grundsätze mit dem Landgericht eine Störerhaftung der Beklagten zu bejahen.
Zwar ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, dass ein
rechtskräftiges Versäumnisurteil bislang allein gegen den damaligen Admin-C
ergangen ist (1.); die Störerhaftung ergibt sich aber aus dem Umstand einer
offenkundigen Namensrechtsverletzung (2.). | Abs. 28 | 1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines
rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den
Domaininhaber selbst richtet. | Abs. 29 | Der Kläger gesteht zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in
vorbenannter Entscheidung von einem „rechtskräftigen Urteil gegen den
Domaininhaber“ spricht, meint aber, daraus könne nicht der Schluss gezogen
werden, dass die Beklagte als Störerin nicht auch dann hafte, wenn ihr ein
rechtskräftiges Urteil gegen den Admin-C vorgelegt werde. Dieser Auffassung
vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. | Abs. 30 | Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um
eine Grundsatzentscheidung, in der dieser über den konkreten Sachverhalt, der
zur Entscheidung anstand, hinaus die allgemeinen Voraussetzungen für eine
Störerhaftung der Beklagten festgelegt hat. Wenn insoweit die Voraussetzung des
Vorliegens eines rechtskräftigen Titels gegen den Domaininhaber aufgestellt
wird, ist bereits nicht ersichtlich, warum angesichts dieser eindeutigen
Festlegung auch ein Urteil gegen den Admin-C ausreichen soll. Zudem weist der
Bundesgerichtshof zu Recht darauf hin, dass es nicht angemessen erscheint, das
Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit
eines Domainnamens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern; der
Beklagten ist es deshalb nicht verwehrt, Dritte, die behaupten, durch einen
Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, darauf zu verweisen, mögliche
Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen. Auch dies
spricht dafür, dass ein Betroffener zunächst den Domaininhaber selbst in
Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus kann die Beklagte nur dann, wenn ihr ein
rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber vorgelegt wird, die Domain
löschen, ohne Gefahr zu laufen, anschließend erfolgreich von dem Domaininhaber
wegen einer vertragswidrigen Kündigung in Anspruch genommen zu werden. Das
gegen den Admin-C erlangte Urteil wirkt nämlich nicht für und gegen den
Domaininhaber; die Rechtskraft des Urteils stünde damit einem erneuten
Rechtsstreit zwischen Domaininhaber und der Beklagten mit anderem Ausgang nicht
entgegen. | Abs. 31 | Auch zeigen die Besonderheiten des Falles auf, dass die Vorlage
eines Urteils gegen den Admin-C nicht zur Störerhaftung der Beklagten führen
kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der beklagte Admin-C des
maßgeblichen Versäumnisurteils teilweise vor und teilweise nach Erlass des
Urteils seine Position als administrativer Kontakt aufgegeben hat, so dass das
Urteil gegen ihn nicht mehr vollstreckbar war. Es ist jedoch nicht zumutbar,
den Mitarbeitern der Beklagten die Verantwortung dafür aufzuerlegen, aus einem
solchen Urteil die Berechtigung bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Löschung
der Domainregistrierungen herzuleiten. Dies gilt umso mehr, als der Tenor des
Versäumnisurteils lediglich die Verpflichtung des Admin-C (u.a.) zum „Verzicht“
auf die streitgegenständlichen Domains enthält und die Sachbearbeiter mangels
Tatbestands und Entscheidungsgründe auch gar nicht in der Lage sind
nachzuvollziehen, aus welchem Grund der Admin-C zu einem „Verzicht“ verurteilt
worden ist. | Abs. 32 | Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger nicht
verwehrt oder gar unmöglich gewesen wäre, von Anfang an die Domaininhaber
selbst gerichtlich in Anspruch zu nehmen, obwohl sie in Panama sitzen. Nach
Ziff. VIII der Domainrichtlinien ist, wenn der Domaininhaber seinen Sitz nicht
in Deutschland hat, der Admin-C zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S. von §
184 ZPO. Also können Klagen gegen Domaininhaber mit Sitz im Ausland in
Deutschland dem betreffenden Admin-C zugestellt werden. | Abs. 33 | Dass eine Zustellung zunächst auch möglich war, zeigt der Umstand,
dass der Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C erwirkt
hat und auch die Klagen gegen die Domaininhaber zunächst ordnungsgemäß an den
Admin-C zugestellt werden konnten. | Abs. 34 | 2. Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen,
sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der
Domainregistrierungen verpflichtet. | Abs. 35 | In seiner Ambiente-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den
Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die
Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit
einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung
auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt. Diese Grundsätze sind zwar nach
einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an
geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.
Vorliegend besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine
Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen
Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In
diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der „Berühmtheit“. Im
Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen Domainnamen soll das
Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung sicherstellen,
dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei
der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben können, nur solche
Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung der Beklagten führen können, die sich
den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Auch im Bereich des
allgemeinen Namensrechts macht eine entsprechende Einschränkung Sinn, weil –
wie das Landgericht zu Recht ausführt – der persönliche Name grundsätzlich
nicht geeignet ist, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da mehrere Personen
denselben Namen tragen können. Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits
durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein
bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer
staatlichen Stelle zugeordnet sein kann; sie weist damit auch einen
Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse
verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als
Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die
ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren
können. Zugleich wird damit – auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten –
deutlich, dass durch eine Namensanmaßung durch eine – noch dazu in Panama
sitzende - Privatperson bzw. ein privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung
ausgelöst wird. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die
Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraussetzt (BGH, NJW-RR
2002, 1401), liegt diese zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck
erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass demgegenüber
berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schützwürdig seien, ist
offenkundig fernliegend. | Abs. 36 | Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass die
Behördenbezeichnungen, an denen der Kläger Namensrechte beansprucht, jeweils
„Regierung von …“ lauten, während die Domainnamen auf die Einfügung des „von“
verzichten. Unstreitig können auch Abkürzungen Namensschutz erfahren, da der
Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und
Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (MünchKomm/Bayreuther, 5.
A., § 12 BGB Rn. 44). Sie sind dann schutzfähig, wenn sie für sich genommen
hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet sind, dem Verkehr als
Kurzbezeichnung zu dienen, und wenn zwischen zwei Bezeichnungen keine
Verwechslungsgefahr besteht (MünchKomm/Bayreuther, a.a.O. Rn. 44, 101). Eine
solche Verwechslungsgefahr ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Es macht im
allgemeinen Verständnis keinen Unterschied, ob von einer „Regierung von ...“
oder von einer „Regierung ...“ die Rede ist; entsprechend fehlt auch den
derzeitigen Internetadressen der Regierungen der Zusatz „von“, ohne dass dies
zu Verwirrungen führen würde. Durch das Weglassen der Präposition wird weder
ein neuer Begriff oder Name geschöpft noch verlieren die Namen derart ihre
Prägung, dass eine fehlende Identität angenommen werden müsste. Dabei geht der
Senat davon aus, dass sich diese Umstände, die für eine offenkundige
Rechtsverletzung sprechen, auch für die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres
erschließen, so dass sich ihnen die Rechtsverletzung aufdrängen muss. | Abs. 37 | Die Beklagte ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung
verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains aufzuheben. Zudem muss sie die
Kosten tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
worden ist, da sie zur Löschung der bereits aufgehobenen Domains verpflichtet
war, § 92 a ZPO. | Abs. 38 | III. | | Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. | Abs. 39 | Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient.
Der Senat führt die Grundsätze der ambiente-Entscheidung insofern fort, als er
in dem besonderen Fall des Namens einer öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaft das Erfordernis der Berühmtheit verneint und die
Namensidentität weit auslegt. | Abs. 40 | Für den Streitwert setzt der Senat pro Domainname 25.000,- € an.
Hinzu kommt das Kosteninteresse hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt
erklärten Teil des Rechtsstreits auf der Basis von 50.000,- €. | JurPC Web-Dok. 146/2010, Abs. 41 |
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