| | I. | | | | Der Kläger verlangt von der Beklagten die Registrierung der Second
Level Domain (SLD) „x.de“. Er ist Inhaber u. a. der Wortmarke „X“. | JurPC Web-Dok. 144/2010, Abs. 1 | | | Am 22.09.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Registrierung
von insgesamt sechs Domains („E“, „F“, „G“, „X“, „Y“ und „Z“). Die Beklagte
lehnte den Antrag mit Schreiben vom 29.09.2008 unter Berufung auf ihre
damaligen Vergaberichtlinien ab, wonach die Registrierung ein- und
zweistelliger Domains und solcher Buchstabenkombinationen, die in deutschen KfZ
- Kennzeichen zur Benennung eines Zulassungsbezirks verwendet werden, nicht
zulässig war. Daraufhin hat der Kläger im Dezember 2008 die vorliegende Klage
erhoben und gemeint, die Beklagte, die eine marktbeherrschende Stellung
innehabe, behandele ihn ohne sachlichen Grund ungleich. Weder stünden
technische Probleme, noch ein regionales Freihaltebedürfnis der Vergabe von
Domains mit lediglich einem Buchstaben entgegen. | Abs. 2 | | | Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, eine etwaige Ungleichbehandlung des Klägers sei gerechtfertigt,
weil ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Anwendung der genannten
Vergaberichtlinien bestehe. Wegen der weitergehenden Begründung und der
tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen. | Abs. 3 | | | Ergänzend ist festzustellen, dass die Beklagte ab dem 23.10.2009,
9.00 Uhr ihre Registrierungsrichtlinien geändert und seit diesem Zeitpunkt auch
die Eintragung ein- und zweistelliger Domains zuläßt. In einer aus diesem
Anlass herausgegebenen Presseerklärung vom 15.10.2009 der Beklagten heißt es
dazu: | Abs. 4 | | | „DENIC nimmt aus Gründen der Chancengleichheit vor dem 23. Oktober
2009 9:00 Uhr (MEST) keine Registrierungen für die ab dann neu zu
registrierenden de-Domains entgegen. Vormerkungen erfolgen ausschließlich bei
unseren Mitgliedern. Folglich ist es auch nicht möglich, diese Domains über
unseren Service DENICdirect vormerken zu lassen. Alle Aufträge für solche
Domains, die uns vor dem 23. Okto-ber 2009 9:00 (MEST) erreichen, werden
entsprechend der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Domainrichtlinien bearbeitet.
Erst ab dem 23. Oktober 2009 9:00 (MEST) können Sie auch bei DENICdirect
Aufträge für Domains nach den ab dann gültigen Domainrichtlinien einreichen.
Durch die daran anschließende notwendige händische Prüfung und manuelle
Bearbeitung ist damit zu rechnen, dass das Verfahren im Gegensatz zu den bei
den Mitgliedern bereits erfolgten Vorprüfungen mit Zugang zum automatisierten
System zeitlich so viele Nachteile hat, dass eine Registrierung durch
DENICdirect in aller Regel nicht erfolgreich sein wird. Das bedeutet für Sie:
Wenn Sie während der Einführungsphase der neuen .de-Domains erfolgreich sein
wollen, nutzen Sie den Vormerkungsservice unserer Mitglieder.“ | Abs. 5 | | | Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 26.05.2009 zugestellt worden. Mit am 19.06.2009 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz vom 18.06.2009 hat dieser Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Berufungsverfahrens unter Vorlage einer Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt (GA 400 f.). Mit
Beschluss vom 03.11.2009 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit am 27.11.2009 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main eingelegt
und diese zugleich begründet. | Abs. 6 | | | Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen
vor, ihm stehe ein Recht auf Eintragung der Domain „x.de“ wegen
prioritätsvorrangiger Antragstellung zu. Er müsse sich deshalb nicht auf das
von der Beklagten eingeführte automatische Registrierungsverfahren einlassen,
zu dem ohnedies lediglich die Genossen der Beklagten zugelassen worden seien.
Dass auch außerhalb dieses Verfahrens eine Registrierung noch vor Beginn des
Registrierungsverfahrens am 23.10.2009, 9.00 Uhr, möglich gewesen sei, zeige
der – unstreitige - Umstand, dass die Domain „....de“ schon um 8.07 Uhr auf das
Telekommunikationsunternehmen ... GmbH & Co. oHG registriert worden sei.
Das – nach Auffassung des Klägers – von der Beklagten vorgeschobene Argument
der technischen Störanfälligkeit und des Freihaltebedürfnisses hinsichtlich
regionaler Untergliederungen nach den Zuordnungskriterien von Kfz-Kennzeichen
sei als ursprünglich sachgerecht angesehener Verweigerungsgrund entfallen. Das
Zulassungsverfahren vom 23.10.2009 sei kartellrechtlich bedenklich gewesen. | Abs. 7 | | | Es seien nur exklusiv DENIC-Genossen berücksichtigt worden, die
die begehrten Domains nach willkürlichen Kriterien weitergegeben hätten. Dies
stelle einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Gebot einer sachgerechten
Kriterien folgenden Repartierung knapper Ressourcen dar. Für das hiesige
Verfahren komme es auf die Zulässigkeit dieses Distributionsmodells nicht an,
weil der Anspruch des Klägers bereits vor der Entscheidung der Beklagten über
die Distribution in derselben logischen Sekunde entstanden sei, in der die
sachlichen Verweigerungsgründe entfallen seien. Aus eben diesem Grund habe die
Beklagte auch unmittelbar vor dem Start des Registrierungszeitfensters die
Domain „....de“ registriert. | Abs. 8 | | | Der Kläger beantragt, | Abs. 9 | | | in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.:
2-06 O 671/08, die Beklagte zu verurteilen, die Internet-Domain „x.de“ auf den
Kläger zu registrieren und den Kläger von seinen für die Abmahnung der
Beklagten durch die Unterfertigten gemäß Schreiben vom 20.10.2008 entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto 2.994,40 € zuzüglich 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 freizustellen. | Abs. 10 | | | Die Beklagte beantragt, | Abs. 11 | | | die Berufung zurückzuweisen. | Abs. 12 | | | Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Kläger könne
auch nicht aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Vergaberichtlinien die
Eintragung einer entsprechenden Domain erreichen. Das von ihr durchgeführte
Registrierungsverfahren nach dem Prinzip „First come, first served“ begegne
keinen kartellrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in Sachen „vw.de“ habe sie, die Beklagte, letztlich
entschieden, alle ein- und zweistelligen Domains freizugeben. Vor dem
Hintergrund der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden
Sach- und Rechtslage sei die Entscheidung des Landgerichts frei von
Rechtsfehlern. Der Kläger könne sich zur Begründung eines
Registrierungsanspruches auch nicht auf seinen Antrag vom 22.09.2008 stützen,
da dieser nach Ablehnung erloschen sei. Unzutreffend sei seine Auffassung, dass
er sich an dem ab 23.10.2009 durchgeführten Registrierungsverfahren nicht habe
beteiligen müssen. Sie, die Beklagte, habe sich im Hinblick auf neu zu
registrierende ein- und zweistellige Domains für die Festlegung eines
Stichtages – 23.10.2009, 9.00 Uhr – entschieden, um die größtmögliche
Chancengleichheit für all diejenigen zu gewähren, die eine neue Domain für sich
registrieren lassen wollten. Dieses Verfahren sei nicht zu beanstanden und
genüge den Vorgaben des Kartellrechts. Vor dem Stichtag eingegangene Anträge
seien dementsprechend nicht zu berücksichtigen gewesen. | Abs. 13 | | | Dem Kläger habe die Möglichkeit der Direktregistrierung
zugestanden. Sie, die Beklagte, habe bei der Registrierung der neuen Domains
auch nicht die Inhaber von Namens- und/oder Kennzeichenrechten vorrangig
berücksichtigen müssen. Nach der Rechtsprechung bestünden Prüfungspflichten
wegen Kennzeichenrechten nur ganz eingeschränkt. Insoweit zeige sich auch der
Unterschied zu dem anders zu bewertenden Fall „....de“, weil es sich bei dieser
Marke im Gegensatz zu der Marke des Klägers um eine berühmte Marke handele, für
die man gegebenenfalls eine entsprechende Prüfungspflicht hätte annehmen
können. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ihrer
Haftung hätte sie, so meint die Beklagte, die Domain „....de“ im Falle der
Eintragung für einen Dritten ohnehin wieder löschen und für ... registrieren
müssen.
| Abs. 14 | II. | | A. | | | | Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und
begründet worden. | Abs. 15 | | | 1. Dem Kläger ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die
Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Das
durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit
der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu
beauftragen, stellt kein Verschulden der Partei dar, wenn sie nur alles in
ihren Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Einem
Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe
(PKH) beantragt hat, ist deshalb nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aus seiner Sicht
alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne
Verzögerung über sein PKH-Gesuch entschieden werden konnte Zöller/Greger, ZPO,
28. Aufl., § 233 Rn. 23, Stichwort: „Prozesskostenhilfe“). | Abs. 16 | | | Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat durch
seinen Prozessbevollmächtigten innerhalb der bis zum 26.06.2009 laufenden
Berufungsfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz
unter Beifügung der zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
erforderlichen Unterlagen eingereicht. Das Rechtsmittel selbst braucht vor der
Entscheidung über das PKH-Gesuch nicht eingelegt zu werden. Ein Antrag auf
Verlängerung der Begründungsfrist wird seit Inkrafttreten des § 520 Abs. 2 ZPO
am 01.01.2002 nicht mehr verlangt (Zöller/Greger a.a.O.). | Abs. 17 | | | 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch fristgerecht. Die
Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§
234 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wird PKH bewilligt, beginnt die Frist für das
Wiedereinsetzungsgesuch und die Nachholung der Prozesshandlungen gemäß § 236
Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Mitteilung des PKH-Beschlusses an den für die versäumte
Prozesshandlung bereits beigeordneten und bevollmächtigten Rechtsanwalt
(Zöller/Greger a.a.O. § 234 Rn. 7). Vorliegend ist der Beschluss über die
PKH-Bewilligung vom 03.11.2009 ausweislich des Vermerks GA 499 am 16.11.2009 an
die Parteivertreter abgesandt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom
27.11.2009, der zugleich die Einlegung der Berufung und die Berufungsbegründung
enthielt, war damit rechtzeitig. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers nicht ausdrücklich auch die Wiedereinsetzung in die versäumte
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dies ist jedoch unschädlich, weil die
versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist durch Vorlegung der
Berufungsbegründung nachgeholt wurde, so dass Wiedereinsetzung auch ohne Antrag
gewährt werden kann (§ 236 Abs. 2 ZPO). | Abs. 18 | B. | | | | Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. | Abs. 19 | | | 1. Das Landgericht hat die Klage unter Berücksichtigung der bis
23.10.2009 geltenden Vergaberichtlinien der Beklagten zu Recht abgewiesen. Dem
Kläger stand ein Anspruch auf Eintragung der Domain „x.de“ vor dem 23.10.2010
nicht zu. | Abs. 20 | | | a) Die Beklagte ist Normadressatin des § 20 GWB. Sie hat eine
marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Senat, Urteil
v. 13.2.2007, Az.: 11 U 24/06 Kart; Urteil v. 29.4.2008, Az.: 11 U 32/04 Kart
bei juris). | Abs. 21 | | | Die von der Beklagten zugeteilten SLDs unter der Top-Level-Domain
(TLD) „.de“ sind in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor in besonderem
Maße populär. Dies folgt schon aus der Vielzahl der registrierten Domains.
Hieran hat sich auch nicht dadurch etwas geändert, dass generische TLDs wie
„com“ in den letzten Jahren stärkere Zuwächse verzeichnet haben, als die von
der Beklagten verwaltete TLD. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an
dieser Beurteilung aufgrund des seither verstrichenen Zeitraums etwas geändert
hätte. Dafür spricht nicht zuletzt das große Interesse an der Registrierung von
SLDs unter der TLD „de“ anlässlich der Einführung der neuen
Registrierungsrichtlinien ab 23.10.2010. Einer Pressemitteilung vom selben Tag
zufolge waren bis 14.00 Uhr 73998 Anträge eingegangen und 27360 neue Domains
registriert worden (Anlage K5 zum Schriftsatz des Klägers vom 16.4.2010). Auch
das Landgericht München I geht in dem von der Beklagten als Anlage BE 4
vorgelegten Urteil vom 10.2.2010 (Az.: 37 O 19801/09) davon aus, dass die
Beklagte weiterhin Normadressatin im Sinne des § 20 GWB ist, weil sie auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist. | Abs. 22 | | | b) Die Beklagte muss als marktbeherrschendes Unternehmen für die
Zuteilung von SLDs unter der Top –Level – Domain „de.“ ein
Registrierungsverfahren anwenden, bei dem Unternehmen in einem
Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,
weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber
gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder
mittelbar unterschiedlich behandelt werden (§ 20 Abs. 1 GWB). Dabei steht es
der Beklagten aber frei, nach welchem diskriminierungsfreien System sie über
Registrierungsanträge entscheidet. Denn auch der Norm-Adressat des § 20 Abs. 1
und 2 GWB kann sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten, wie er es für
wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, wobei allerdings willkürliches
Verhalten nicht privilegiert sein darf (Senat a.a.O.; BGH GRUR 2003, 893 –
Füllertransport). | Abs. 23 | | | c) Dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Registrierung
der Domain „x.de“ auf der Grundlage ihrer bis 23.10.2009 geltenden
Vergaberichtlinien abgelehnt hat, ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. | Abs. 24 | | | (a) Ein Anspruch auf Registrierung der einstelligen Domain ergibt
sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht aus dem Urteil des
Senats vom 29.4.2008 ( „vw.de“ a.a.O.). Aus dieser Entscheidung ergibt sich
kein uneingeschränkter und genereller Anspruch auf die Eintragung jeglicher
ein- oder zweistelligen Domain. Der Senat ist lediglich aufgrund einer
Gesamtabwägung aller im konkreten Fall zu berücksichtigten Interessen zu dem
Ergebnis gelangt, dass dem wettbewerblichen Interesse an der Zulassung einer
SLD, die aus der gleichen Buchstabenfolge wie die berühmte Marke der dortigen
Klägerin besteht, gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Vermeidung (eher
theoretisch denkbarer) technischer Störungen Vorrang einzuräumen war, solange
sich die mögliche Gefahr solcher Störungen nicht konkretisiert. Eine
vergleichbare Beeinträchtigung des Klägers im Wettbewerb ist schon deshalb
nicht denkbar, weil es sich bei der für ihn eingetragenen Marke „x“ um eine
bislang nicht benutzte, jedenfalls aber nicht bekannte oder gar berühmte Marke
handelt, so dass auch eine nur annähernd vergleichbare Beeinträchtigung des
Klägers im wirtschaftlichen Verkehr bei Verweigerung der Registrierung nicht
greifbar ist. Die in der Senatsentscheidung vom 29.4.2008 zu beurteilende
Interessenkollision war damit von vornherein völlig anders gelagert. | Abs. 25 | | | Nur zur Klarstellung sei deshalb erwähnt, dass der Senat
technische Probleme keineswegs ausgeschlossen hat, zumal die Einschätzung eines
möglichen Restrisikos der Beklagten als verantwortlicher Stelle vorbehalten
bleiben muss. | Abs. 26 | | | (b) Auch die Entscheidung der Beklagten, die beabsichtigte
Vervielfältigung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains auf der
Grundlage solcher SLDs vorzunehmen, die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen,
begegnet kartellrechtlich keinen Bedenken. Sie ist nachvollziehbar und
vertretbar, so dass die Nichtvergabe entsprechender SLDs jedenfalls nicht
willkürlich erscheint. Grundsätzlich erscheint dabei auch die Orientierung an
KfZ – Zulassungsbezirken sachgerecht. Ob der Kläger diese Entscheidung für
richtig oder falsch hält, ist demgegenüber unbeachtlich, weil der Beklagten das
Recht zusteht, ihre unternehmerischen Entschließungen – hier ihre
Vergabekriterien – nach eigenen Vorstellungen aufzustellen, solange sie nicht
willkürlich sind und diskriminierungsfrei angewendet werden. | Abs. 27 | | | Zwar mag sich ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Kürzel „x“
und „y“ nicht unbedingt aufdrängen, weil es sich dabei nicht um regionale
Bezeichnungen, sondern um Hinweise auf Registrierungen für Fahrzeuge der
Bundeswehr bzw. NATO-Dienstleistungen handelt. Die Erwägung der Beklagten, bei
einer Ausweitung des Domainraums auf der Grundlage von KfZ – Kennzeichen
bestehe auch ein sachlich gerechtfertigtes Interesse, alle KfZ – Kennzeichen
nicht als SLDs zu registrieren, liegt indes noch im Rahmen ihres
wirtschaftlichen und unternehmerischen Ermessens. Entscheidend ist, dass die
Beklagte ihre eigenen Vergaberichtlinien einheitlich und gleichmäßig handhabt
und der Kläger durch die Verweigerung der Registrierung einer einstelligen
Domain „x.de“ jedenfalls nicht sachlich ungerechtfertigt unterschiedlich im
Verhältnis zu gleich gelagerten Fällen behandelt worden ist. Solche Fälle hat
der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. | Abs. 28 | | | d) Die Weigerung der Beklagten stellt auch keine unbillige
Behinderung im Sinne von § 20 GWB dar. Der Tatbestand der unbilligen
Behinderung bezieht sich primär auf das Verhältnis zu Wettbewerbern des
angeblich Behindernden (Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 20 Rn. 39). Die Beklagte ist
nicht Wettbewerber des Klägers. Selbst wenn man von einer Behinderung des
Klägers ausgehen wollte, wofür jede für das Wettbewerbsverhalten des
betroffenen Unternehmens nachteilige Maßnahme genügt, wäre sie jedenfalls nicht
unbillig. Ob eine Maßnahme unbillig ist, kann nur aufgrund einer
Interessenabwägung beurteilt werden, in die die Interessen aller Beteiligten
und die auf die Freihaltung des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des Gesetzes
einzubeziehen sind (Bechtold a.a.O;.Rn. 41). | Abs. 29 | | | Die erforderliche Interessenabwägung hat das Landgericht bereits
umfassend und überzeugend dargelegt. Ergänzend sei lediglich darauf
hingewiesen, dass das ökonomische Interesse des Klägers an der Eintragung einer
seiner Marke „x“ entsprechenden Domain „x.de“ zwar nicht gering zu werten ist.
Andererseits hat der Kläger bislang einen entsprechenden Geschäftsbetrieb aber
noch nicht eröffnet und kann infolgedessen nicht geltend machen, er werde
dadurch im Wettbewerb behindert, dass er eine berühmte Marke nicht unter der
entsprechenden Domain bei der Beklagten registrieren lassen könne, wohingegen
der Verkehr erwarte, dass sein Geschäftsbetrieb unter dieser Domain im Internet
aufzufinden sei. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger durchaus etwa auf die
Alternative einer generischen Domain verwiesen werden, ohne dass ihm der Zugang
zum Internet und die Möglichkeit des Aufbaus einer Geschäftstätigkeit im
Internet abgeschnitten wird. Eine spürbare Beeinträchtigung des freien
Wettbewerbs ist mit der Ablehnung der Registrierung der von dem Kläger
begehrten Domain ohnedies nicht verbunden. Vor diesem Hintergrund ist das
Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Beklagten
an der Freihaltung bestimmter Kürzel zwecks Vervielfältigung der Anzahl zur
Verfügung stehender Domains gegenüber dem ökonomischen Interesse des Klägers
Vorrang genießt. | Abs. 30 | | | e) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die
Beklagte ihre eigenen restriktiveren Zulassungskriterien ab dem 23.10.2009
aufgegeben hat und seither auch beliebige ein- und zweistellige Domains ohne
Beschränkung zulässt. Auch die Änderung der bisherigen Zulassungsmodalitäten
unterfällt dem Recht der Beklagten, ihr unternehmerisches Verhalten so
auszugestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, zumal
die Beklagte damit die vermeintlichen Konsequenzen aus der Entscheidung „vw.de“
ziehen wollte. Wie sich aus der Pressemitteilung der Beklagten ergab, hat diese
sich entschlossen und angekündigt, vor dem 23.10.2009 eingegangene Anträge nach
den alten Vergaberichtlinien zu behandeln und für alle Registrierungswünsche ab
dem 23.10.2009 neue Anträge zu verlangen. Alte unerledigte Anträge sollten
danach gerade keine Priorität bei dem neuen Registrierungsverfahren erhalten.
Auch diese Regelung ist – wie noch darzulegen sein wird (unten 2.b) –
kartellrechtlich unbedenklich. Nach allem hatte der Kläger auf der Grundlage
der bis zum 23.10.2009 geltenden Vergabekriterien der Beklagten keinen Anspruch
auf Registrierung der Domain „x.de“. | Abs. 31 | | | 2. Der Berufungsvortrag rechtfertigt im Ergebnis keine andere
Beurteilung, weil dem Kläger auch aufgrund des ab 23.10.2009 praktizierten
Registrierungsverfahrens kein Anspruch zusteht. | Abs. 32 | | | a) Die Entscheidung der Beklagten, zu einem bestimmten Stichtag
Registrierungsanträge für ein- und zweistellige Domains nach dem
Prioritätsprinzip „First come, first served“ zuzulassen, stellt eine
Gleichbehandlung aller Antragsteller dar, weil jeder die gleiche Chance hat,
der Erste zu sein. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine Karenzzeit
einzuführen und zunächst vorrangige Ansprüche zu bedienen, besteht aus
kartellrechtlicher Sicht nicht, zumal die Beklagte allenfalls eine
eingeschränkte Prüfungspflicht trifft und die Registrierung von Domains nicht
mit der vorgeschalteten Prüfung kennzeichenrechtlicher Ansprüche belastet
werden kann ( BGH, Urteil v. 17.5.2001, I ZR 251/99, Ambiente.de. zit. nach
juris). Eine individuelle Prüfung vorrangiger Registrierungsanträge ist im
Hinblick auf das bei der Registrierung erforderliche Massenverfahren nahezu
ausgeschlossen. Die Beklagte verfügt hierfür weder über die personellen, noch
sachlichen Mittel. Das gilt erst recht für das am 23.10.2009 eingeleitete
Registrierungsverfahren. | Abs. 33 | | | b) Auch die Entscheidung der Beklagten, ein Fortwirken früherer
Anträge abzulehnen und im Rahmen des neuen Registrierungsverfahren neue Anträge
zu fordern, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Gegenteil war die
zeitliche Gleichbehandlung aller Anträge naheliegend, da andernfalls Altanträge
von vornherein privilegiert gewesen wären. Darüber hinaus kommt eine
Fortwirkung des Antrags des Klägers auch deshalb nicht in Betracht, weil die
Beklagte ihn – wie dargelegt - zu Recht zurückgewiesen hatte. | Abs. 34 | | | c) Der Kläger kann schließlich einen Eintragungsanspruch nicht
daraus herleiten, dass die Beklagte sich entschlossen hat, die zweistellige
Domain „....de“ schon unmittelbar vor Beginn des neuen Registrierungsverfahrens
zu registrieren. Eine sachlich ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung
des Klägers war damit nicht verbunden. Für die Registrierung der Domain ....de
am 23.10.2009 vor dem Startschuss zur Einführung des neuen
Registrierungssystems kann sich die Beklagte auf sachliche Gründe berufen.
Dabei spielt es hier keine entscheidende Rolle, dass sich die
Telefongesellschaft gegen die Ablehnung der Registrierung mit einer Klage
gewehrt hat, die noch zum Zeitpunkt des Startschusses des neuen
Registrierungssystems rechtshängig war. Ob dieser Umstand allein eine
unterschiedliche Behandlung des Klägers rechtfertigen könnte, erscheint
zweifelhaft, weil auch er gegen die Ablehnung der Registrierung geklagt hat.
Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antrag, für ein noch
einzulegendes Rechtsmittel PKH zu bewilligen, den Eintritt der Rechtskraft
nicht hindert (BGHZ 100, 203). Das angefochtene Urteil ist deshalb zunächst
rechtskräftig geworden. Der Eintritt der Rechtskraft entfällt jedoch
rückwirkend mit der Entscheidung, die die Wiedereinsetzung für zulässig erklärt
(Zöller/Stöber a.a.O. § 705 Rdn. 1). Eine sachlich Rechtfertigung für eine
unterschiedliche Behandlung des Klägers könnte die Beklagte daher nicht ohne
Weiteres damit begründen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 20.05.2009 –zunächst- rechtskräftig geworden ist. | Abs. 35 | | | Jedoch kann sich die Beklagte auf einen sachlichen Grund für die
unterschiedliche Behandlung berufen, weil sie nach den Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ihrer Haftung für kennzeichenverletzende
Domains (BGH a.a.O. - ambiente.de) damit rechnen musste, dass sie die Domain
....de, wäre sie am 23.10.2009 zunächst für einen Dritten registriert worden,
möglicherweise wieder hätte löschen und für ... registrieren müssen, weil es
sich um eine im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch befindliche berühmte Marke
handelt. Dass die Beklagte diesen Umweg vermeiden wollte, ist nachvollziehbar
und gerechtfertigt. Die Überlegung, einen möglicherweise aussichtslosen
Rechtsstreit durch freiwillige Registrierung zu beenden, stellt eine sachliche
Rechtfertigung dar, die Domain noch vor dem Startschuss zu registrieren (LG
München a.a.O.). Anders liegt der Fall hier. Die Beklagte musste weder damit
rechnen, dass ihre Verteidigung gegen die Klage aussichtslos sein könnte. Noch
bestand für sie Anlass für die Annahme eines Vorrangs der unbekannten Marke des
Klägers gegenüber anderen gleichlautenden Kennzeichen. Eine Ausnahme von den
allgemeinen Regularien des Registrierungsverfahrens war daher – anders als im
Fall „....de“ nicht geboten. | Abs. 36 | | | 3. Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz einen
Freistellungsanspruch hinsichtlich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.994,40
EUR nebst Zinsen verfolgt, fehlt es schon an einer Berufungsbegründung, so dass
die Berufung ebenfalls zurückzuweisen ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich
darüber hinaus, dass dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die
Erstattung seiner Anwaltskosten nicht zusteht, weil der von ihm geltend
gemachte Anspruch nicht besteht. | Abs. 37 | | | 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10,
711 ZPO. | Abs. 38 | | | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543ZPO).
Für die Entscheidung des Einzelfalls waren nur anerkannte Rechtsgrundsätze
heranzuziehen. | JurPC Web-Dok. 144/2010, Abs. 39 |
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