| Ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG kann sich zum einen aus
einem Handeln in gewerblicher Art ergeben, d.h. eine am Markt hervortretende
Tätigkeit, die planmäßig und auf Dauer angelegt ist. Zum anderen können für ein
gewerbliches Ausmaß auch die Zahl und Art der beim Filesharing
heruntergeladenen Dateien sprechen. Der Download eines knapp 3 Monate im Markt
angebotenen Computerspiels, das einen Marktwert von 25,- Euro hat, reicht
hierfür nicht aus, zumal aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich
wird, dass der Gesetzgeber private Nutzer von Tauschbörsen bewusst vom
Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen wollte.
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