| Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste mit Sperren und Strafen
für Sportler oder Sportfunktionären eines Sportverbandes fällt unabhängig von
der Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dabei müssen im Konflikt zwischen
Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht wahre Angaben in der Regel
hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Auch die
Tatsache, dass bei Eingabe des Namens des Betroffenen in der Suchmaschine
Google dessen Eintrag leicht aufgefunden werden kann, ändert daran nichts, da
mit einer solchen Suche keine öffentliche Stigmatisierung oder Anprangerung
verbunden ist.
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