| 1. Durch das Anzeigen, also Verwerten, von Verkleinerungen von Bildern (sog.
"thumbnails") im Rahmen der Anzeige in der Trefferliste einer Suchmaschine wird
in das dem Urheber nach § 23 UrhG vorbehaltene Recht zur Bearbeitung und
Umgestaltung eines Werkes eingegriffen.
2. "Thumbnails" weisen als bloße Verkleinerung bzw. Komprimierung keine eigene
schöpferische Gestaltungshöhe auf.
3. Eine freie Benutzung nach § 24 UrhG liegt bei der Verwendung der
"thumbnails" nicht vor, da § 24 UrhG alleine eine selbständige Neuschöpfung
privilegiert.
4. Die Verwertung der "thumbnails" als Umgestaltungen ist auch rechtswidrig, da
die gesetzlichen Schranken der §§ 44a, 58, 53 und 51 UrhG nicht eingreifen und
eine konkludente Einwilligung nicht vorliegt.
5. Die Geltendmachung des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann jedoch
unter dem Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium" (Selbstwiderspruch,
§ 242 BGB) rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Urheber seinerseits eine
Suchmaschinenoptimierung seiner Internetseite vornimmt, die erst dazu führt,
dass durch das Auffinden bestimmter Meta-Informationen die Crawler der
Suchmaschine quasi auf die Seite angelockt werden.
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