| Eine Preisangabe ist nur dann leicht erkennbar i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV,
wenn der Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe
darf also nicht versteckt werden. Die Preisangabe kann in diesem Sinne auch
durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der
Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Der Sternchenhinweis ist
dann so zu platzieren, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme der
Leistung klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis
hingewiesen wird. Wird der verbraucher hingegen nur aufgefordert, sich
vollständig anzumelden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass mit vollzogener
Anmeldung ein bestimmter Betrag für ein Abonnement zu zahlen ist, wird der
Verbraucher nicht klar und eindeutig auf den Preis hingewiesen. Auch wenn die
Preisangabe in den AGB enthalten ist und der Verbraucher bestätigt hat, die AGB
zur Kenntnis genommen zu haben, stellt dies keine leichte Erkennbarkeit des
Preises dar. Der verbraucher müsste nämlich zunächst eine Fülle anderer
Informationen lesen, bevor er an versteckter Stelle in den AGB auf die
Entgeltpflichtigkeit stößt.
| |