AG Meldorf |
BGB §§ 326, 320, 280, 309 Nr. 5 |
Leitsätze |
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Entscheidungsgründe: |
Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. | JurPC Web-Dok. 27/2008, Abs. 1 |
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der in den Rechnungen vom 09.08.2004, vom 07.10.2004 und vom 10.11.2004 in Ansatz gebrachten Leistungsentgelte in Höhe von zusammen 130,05 € (71,53 € + 16,72 € + 8,94 € + 10,79 € + 4,13 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer). Die Parteien hatten einen Mobiltelefondienstvertrag geschlossen. Die Beklagte hat Leistungen zum Preis von 130,05 € in Anspruch genommen. Dass die AGB und das Preisverzeichnis der Klägerin bei Vertragsschluss der Beklagten überreicht wurden und ihre Geltung vereinbart wurde, hat die Beklagte zuletzt nicht mehr bestritten. | Abs. 2 |
Die vereinbarten Grundentgelte kann die Klägerin auch für die Zeit nach der Anschlusssperrung am 30.09.2004 verlangen, weil die Beklagte im Hinblick auf ihren Zahlungsverzug selbst dafür verantwortlich ist, dass die Klägerin durch die Anschlusssperrung von ihrem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB Gebrauch gemacht hat (§ 326 Abs. 2 BGB; vgl. für Arbeitnehmer MüKo- Emmerich, § 320, Rn. 13 m.w.N.). Die besonderen in den AGB der Klägerin vorgesehenen Sperrungsvoraussetzungen, wonach der Kunde mit einer Forderung von mindestens 15,50 € in Verzug sein muss, lagen im Zeitpunkt der Sperrung vor, da sich die Beklagte mit der Bezahlung der Rechnung vom 09.08.2004 über 82,97 € unstreitig in Verzug befand. § 45k TKG findet auf den streitgegenständlichen Mobiltelefonvertrag keine Anwendung. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anzuwenden, weil ihre Beschränkung auf leitungsgebundene Leistungen bewusst und nicht planwidrig erfolgt ist. Diese Beschränkung ist dadurch zu rechtfertigen, dass im Festnetzbereich eine weit überwiegende Marktmacht der Deutschen Telekom AG besteht, während im Mobilfunkbereich ein Wettbewerb herrscht, von dem der Gesetzgeber annehmen konnte, dass er die Anbieter zur Stellung hinreichend kundenfreundlicher AGB veranlasst. | Abs. 3 |
2. Zur Zahlung von 8,80 € für die verzugsbedingte Sperrung des Anschlusses der Beklagten ist die Beklagte demgegenüber nicht verpflichtet. Soweit im Preisverzeichnis der Klägerin als "Sonderleistung" eine "Anschlusssperre (z.B. unbezahlte Rechnung) je Sperre" zum Preis von 8,80 € vorgesehen ist, ist diese Klausel unwirksam gemäß §§ 307, 308 Nr. 5 BGB. Die Klausel ist nicht aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ausgenommen nach § 307 Abs. 3 BGB. Insbesondere regelt sie kein Entgelt für eine vertragliche Leistung, sondern weicht von § 280 BGB ab. Die Sperrung eines Anschlusses wegen Zahlungsverzugs des Kunden ist keine Leistung der Klägerin an ihren Kunden, sondern die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Klägerin, welche im eigenen Interesse der Klägerin liegt. Falls die Sperrung auf einer schuldhaften Vertragsverletzung des Kunden beruht, kann dafür Schadensersatz verlangt werden (§ 280 BGB), dessen Pauschalierung jedoch nur nach Maßgabe des § 308 Nr. 5 BGB zulässig ist. Daran gemessen ist die von der Klägerin in ihrem Preisverzeichnis verwendete Klausel unwirksam. Das Preisverzeichnis der Klägerin gestattet dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis, durch die Sperrung sei ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er sei wesentlich niedriger als die Pauschale von 8,80 € (§ 308 Nr. 5 Buchst. b BGB). Im Übrigen fehlt es an Vortrag zu der Frage, ob die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten der Klägerin entspricht (§ 308 Nr. 5 Buchst. a BGB). Da es sich um Schadensersatz handelt, kann die Klägerin etwa anteilige Personalkosten nicht einbeziehen, weil diese ohnehin angefallen wären, und auch nicht eine Gewinnspanne einkalkulieren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die elektronische Sperrung eines Mobiltelefonanschlusses überhaupt Mehrkosten entstehen. | Abs. 4 |
Soweit es in den AGB der Klägerin heißt, eine Sperrung dürfe "auf Kosten" des Kunden durchgeführt werden, ist gleichfalls nicht dargelegt, dass der Klägerin durch die Sperrung Kosten tatsächlich entstanden sind. | Abs. 5 |
An der mangelnden Darlegung eines konkreten Schadens scheitert schließlich auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 BGB. | Abs. 6 |
3. Die Beklagte ist für die Zeit vom 30.10.2004-08.05.2004 zur Zahlung von 74,56 € verpflichtet (70,31 € zzgl. 16% Umsatzsteuer abzüglich 7 € ersparter Aufwendungen). Aus § 628 BGB ergibt sich dieser Anspruch allerdings nicht, weil die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten nicht nachgewiesen hat, dass sie das Vertragsverhältnis tatsächlich fristlos gekündigt hat. Ohnehin kommt in einer Rechnung, die ein Entgelt wegen "fristloser Kündigung" in Ansatz bringt, noch nicht zum Ausdruck, dass damit zugleich auch die Kündigung ausgesprochen werden soll. | Abs. 7 |
Auch ohne Kündigung ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung des Grundentgelts jedoch aus § 326 Abs. 2 BGB i.V.m. § 320 BGB. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 oben Bezug genommen. Dass die Klägerin durch die Anschlusssperrung höhere Kosten als die bereits berücksichtigten 1 € pro Monat erspart hätte, hat die Beklagte nicht nachgewiesen (§ 326 Abs. 2 S. 2 BGB). | Abs. 8 |
4. Schließlich ist die Beklagte zur Erstattung der Klägerin entstandener, verzugsbedingter Mahnkosten in Höhe von 10 € verpflichtet (§§ 286, 280 BGB). Unerheblich ist, ob der Beklagten das Mahnschreiben auch zugegangen ist. Sie bestreitet jedenfalls nicht, dass die Klägerin es zur Post gegeben hat. | Abs. 9 |
5. Nicht zu erstatten sind die Kosten für das erste Mahnschreiben in Höhe von 10 €. Es ist nicht dargelegt, dass sich die Beklagte bei Versand des Schreibens bereits in Verzug befand (vgl. §§ 286, 280 BGB). § 286 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung, weil die Rechnungen der Klägerin den gegenüber Verbrauchern erforderlichen Hinweis auf die Verzugsfolgen (§ 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB) nicht enthalten. | Abs. 10 |
6. Die Beklagte hat die geltend gemachten Verzugszinsen auf die rückständigen Entgelte laut Rechnung vom 09.08.2004 zu zahlen (§ 288 BGB). Sie räumt insoweit ein, sich in Zahlungsverzug befunden zu haben. | Abs. 11 |
7. Hinsichtlich der weiteren Beträge muss die Beklagte hingegen nur Rechtshängigkeitszinsen zahlen (§ 291 BGB). Insoweit hat die Klägerin den Zugang einer Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) nicht nachgewiesen. Auch ein Fall des § 286 Abs. 2 oder 3 BGB ist nicht gegeben. | Abs. 12 |
8. Hinsichtlich der weiteren Grundgebühren und der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. | Abs. 13 |
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, wobei insbesondere
die Klagerücknahme hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu
berücksichtigen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.
| JurPC Web-Dok. 27/2008, Abs. 14 |
Anmerkung der Redaktion: Im Urteil ist von § 308 Nr. 5 BGB die Rede. Es dürfte sich dabei um ein Versehen handeln. Gemeint ist wohl die Regelung betreffend Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in § 309 Nr. 5 BGB. |
[ online seit: 12.02.2008 ] |
Zitiervorschlag: Meldorf, AG, Sperrungsentgelt - JurPC-Web-Dok. 0027/2008 |