| | Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin am Erlass
der einstweiligen Verfügung erscheint mit einem Streitwert von 3.000,00 EUR
ausreichend bemessen.
| JurPC Web-Dok. 210/2007, Abs. 1 | Bei der Bestimmung des klägerischen Interesses sind u. a. zu
berücksichtigen die Gefahr der Beeinträchtigung des verletzten Mitbewerbers
durch die angegriffene Wettbewerbshandlung (vgl. Schneider/Herget,
Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 2369 f.) sowie Art
und Umfang der Streitsache, vgl. § 12 Abs. 4 UWG. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände erscheint dem Senat vorliegend ein Streitwert von 3.000,00 EUR als
angemessen.
| Abs. 2 | 1. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner
in seinem Internetauftritt eine nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1
Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung verwende. Ein
derartiger Wettbewerbsverstoß wird die geschäftlichen Belange des verletzten
Mitbewerbers nach Einschätzung des Senats in aller Regel nur unwesentlich
beeinträchtigen. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen
Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches
Allgemeininteresse, weshalb Widerhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des §
3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des Mitbewerbers, die die
Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur
unwesentlich berührt. Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich
nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erscheint dem Senat zunächst
nur als bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des
Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten
zu beeinflussen. In der Regel wird der Verbraucher seine Kaufentscheidung nicht
von der konkreten Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abhängig machen, zumal
fraglich sein dürfte, ob der durchschnittliche, rechtlich nicht vorbelastete
Verbraucher den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt einer Widerrufsbelehrung
überhaupt kennt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2006 -
6 W 117/06). Auch dass der Verletzer durch Verwendung einer zu kurzen
Widerrufsfrist deshalb nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erlangen wird,
weil einzelne Verbraucher aufgrund dieser Belehrung einen im Falle der
Verwendung einer inhaltlich zutreffenden Widerrufsbelehrung getätigten Widerruf
nicht vornehmen, erscheint dem Senat als eher fernliegend.
| Abs. 3 | 2. Die vorliegende Sache ist nach Art und Umfang zudem auch
einfach gelagert. Davon ist auszugehen, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne
größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist
und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt (vgl. Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 12 UWG Rdn. 5.22). Einfach gelagerte
Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden
Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstöße zu sehen (vgl.
Schneider/Herget, a. a. O., Rdn. 2407 f).
| Abs. 4 | Streitgegenständlich ist vorliegend eine Abmahnung wegen eines
Wettbewerbsverstoßes, der in der Verwendung einer nicht den Anforderungen der
§§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung
liegen soll. Dem Senat ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich hierbei
um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den im Internet verwendeten
Widerrufsbelehrungen handelt. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen
Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen. Die
Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich
gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden
(vgl. auch LG Münster, Urteil vom 4. April 2007 - 2 O 594/06).
| Abs. 5 | Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend ein
Streitwert von 3.000,00 EUR als ausreichend bemessen.
| Abs. 6 | Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. | JurPC Web-Dok. 210/2007, Abs. 7 |
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