LG Hamburg |
UrhG § 69c Nr. 3 S. 2 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung des Softwareherstellers wirksam möglich, da sich das Verbreitungsrecht an den Vervielfältigungsstücken der Software durch das Inverkehrbringen mit Zustimmung des Softwareherstellers analog § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG erschöpft hat. Eine Werbung, die dies kommuniziert, ist folglich nicht irreführend. |
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[online seit: 18.12.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen - JurPC-Web-Dok. 0208/2007 |