| Gründe: | | Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde
ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seine
internationale Zuständigkeit verneint. | JurPC Web-Dok. 202/2007, Abs. 1 | Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis
zu Großbritannien ist die EuGVVO maßgeblich. Nach Art 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60
EuGVVO sind für Verfahren, in denen deliktische Ansprüche geltendgemacht
werden, neben den Wohnsitzgerichten die Gerichte des Landes international
zuständig, in denen das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist oder
einzutreten droht. Hieraus kann die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte nicht hergeleitet werden. Die Antragstellerin macht einen
urheberrechtlichen und damit deliktischen Unterlassungsanspruch geltend. Die
Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz im Sinne des Art. 60 EuGVVO nicht in
Deutschland. Das Landgericht Köln könnte danach nur zuständig sein, wenn der
beanstandete Urheberrechtsverstoß, auf den die Antragstellerin sich stützt, als
schädigendes Ereignis im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland
eingetreten, hier also der Erfolgsort der Handlung wäre. Das ist indes nicht
der Fall. | Abs. 2 | Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Internetseite, auf
der sich die Fotos befinden sollen, global und damit auch in Deutschland
abgerufen werden kann. Dies genügt indes für die Annahme einer Begehung des
angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der
Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen
im Internet der Erfolgsort dann im Inland belegen, wenn sich der
Internet-Auftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll (BGH WRP 06, 736, 738 Rz
22 - "Arzneimittelwerbung im Internet"; GRUR 05, 431 f - "Hotel Maritime").
Dies muss für Urheberrechtsverletzungen, die - wie es die Antragstellerin für
die verfahrensgegenständlichen Fotografien in Anspruch nimmt - aus einer
unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG
bestehen, zumindest dann ebenfalls gelten, wenn die Fotos, wie im vorliegenden
Verfahren, zu gewerblichen Zwecken, nämlich der Bewerbung von Ware, in das
Internet gestellt werden (weitergehend Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2.
Aufl., vor § 120 Rz 42). | Abs. 3 | Es ist aber nicht die Bestimmung des Internetauftritts der
Antragsgegnerin, sich auch in Deutschland auszuwirken. Die Antragsgegnerin
wendet sich mit ihrem Angebot im Internet, in dessen Rahmen sie das
beanstandete Foto verwendet, nicht an Abnehmer in Deutschland. Allein der
Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung
der Produkte außer in englischen Pfund auch in US-Dollar und Euro ermöglicht
wird, belegt dies nicht. Die Internetseite ist mit der Top-Level Domain "uk",
die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und wird daher von
hier aus nur ausnahmsweise angewählt werden. Zudem ist die Seite in englischer
Sprache gehalten und steht auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu
Verfügung. Demgegenüber können Nutzer - wovon sich der Senat selbst ein Bild
gemacht hat - durch Anklicken der Fahnensymbole auf der Startseite eine
Übersetzung des Textteiles der Seite in insgesamt sechs Sprachen erreichen
(arabisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch und ukrainisch), zu denen
die deutsche Sprache gerade nicht gehört. Unter diesen Umständen kann allein
aus der Globalität des Angebotes und der Währungsangabe "Euro" eine
Zielrichtung des Angebotes auch auf Deutschland nicht hergeleitet werden, zumal
der Euro nicht nur in Deutschland, sondern auch in den bei der Sprachwahl in
dem Internetauftritt ausdrücklich aufgeführten Ländern Frankreich und Spanien
gesetzliche Währung ist.
| Abs. 4 | Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. | JurPC Web-Dok. 202/2007, Abs. 5 |
| |
|
|