| | Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und
Bewertung der Verfügungsklägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der
Homepage der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin ist Lehrerin am
K-T-Gymnasium in O-W und unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die
Verfügungsbeklagte zu 4), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die
Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www.T.de. Bis zur
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurde die Homepage von der
"T GmbH iG" betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls die
Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) waren. Bei der Homepage www.T.de handelt es
sich um ein sog. Community-Portal, bei welchem die Inhalte des Dienstes - auch
- durch die Nutzer gestaltet werden. Angemeldete Benutzer tragen ihre Daten in
ein Profil ein, sie können ein Profil über sich anlegen, Gruppen und Clubs
bilden und mit anderen Mitgliedern des Netzwerkes kommunizieren. Bei der als
Schüler-Portal konzipierten Homepage der Verfügungsbeklagten, die derzeit über
circa 200.0000 angemeldete Mitglieder verfügt, können angemeldete Nutzer
Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal
Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend
aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Bestandteil des
jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken "Meine Seite", "Meine
Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u. ä. die Rubrik "Meine Schule". In
dieser Rubrik kann der Schüler allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei
Aspekten in Form einer Notengebung äußern. So werden die Ausstattung der
Schule, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor" bewertet. Auf
dieser Schulseite existiert auch ein "Lehrerzimmer", in dem die Namen einzelner
Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden
von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als
Schüler der betreffenden Schule bei www.T.de registriert ist. Um als Schüler
eine Registrierung zu der Homepage www.T.de zu erhalten, muss der exakte Namen
der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die
E-Mail Adresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils
anmelden kann. Ferner ist es möglich, sich als "Interessierter" anzumelden,
worunter die Verfügungsbeklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Dies erfordert
ebenfalls die Angabe eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. Bewertungen
der Lehrer kann nur eine bei T als Schüler registrierte Person und auch nur für
die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen. Einsehbar ist die
Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer. | JurPC Web-Dok. 196/2007, Abs. 1 | Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers
aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so
gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer
und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen.
Darüber hinaus wurden auch die mit Schulnoten von 1 - 6 zu bewertenden
Kriterien "sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich",
"gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire Noten"
angezeigt. Im September 2007 haben die Verfügungsbeklagten die Kriterien
"sexy", "gelassen" und "leichte Prüfungen" aus dem Lehrerbewertungsmodul
herausgenommen und durch die Kriterien "fachlich kompetent", "gut vorbereitet",
"faire Prüfungen" und "vorbildliches Auftreten" ersetzt. Aus dem Durchschnitt
der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der
Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der
abgegebenen Bewertungen genannt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem
Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier Schüler einen Lehrer
bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert "1"oder dem Wert
"6"bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das
Bewertungsergebnis kann auch als "Zeugnis" ausgedruckt werden. Auch hier werden
der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die
Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt.
Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer
Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage
einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage
abgerufen werden können. | Abs. 2 | Nachdem die Verfügungsklägerin Anfang Mai 2007 davon erfahren hat,
dass sie mit Namen, Schule, an der sie unterrichtet, und dem Fach Deutsch auf
der Domain www.T.de genannt worden ist und mit vier Schülerbewertungen in den
oben genannten Einzelkategorien mit einer Gesamtnote von 4,3 bewertet worden
ist, hat sie vor dem Landgericht Köln den Erlass einer Unterlassungsverfügung
beantragt. Mit Beschluss vom 15.05.2007 hat das Landgericht den
Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel entsprechend dem damaligen Antrag der Verfügungsklägerin
verboten, auf der Internetseite www.T.de Daten betreffend die
Verfügungsklägerin bestehend aus Vor- und Zunamen, Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu
veröffentlichen. Wegen der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf
Bl. 21 f. d. A. verwiesen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zu 1)
bis 3) hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.07.2007 - 28 O 263/07 - die
einstweilige Verfügung vom 15.05.2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass
gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der
Verfügungsklägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften
zustehe. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor,
weil die Daten der Verfügungsklägerin - die von den Verfügungsbeklagten
unstreitig korrekt wiedergegeben worden seien - aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen worden seien. Auch aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung
der Daten mit den Bewertungskriterien des Lehrerbewertungsmoduls folge kein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil die beanstandete
Bewertung vom Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst sei. Die Bewertung der
Verfügungsklägerin als Lehrerin in dem Portal der Verfügungsbeklagten stelle
keine unwahre Tatsachenbehauptung dar und sei auch nicht als unzulässige
Schmähkritik anzusehen. Die Bewertungen stellten keine bloßen Diffamierungen
dar und entbehrten auch nicht eines erforderlichen Sachbezuges, da sich die
jeweiligen Schüler mit dem Verhalten und Auftreten der Lehrer
auseinandersetzten. Schließlich könne die Verfügungsklägerin
Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
herleiten. Zwar handele es sich bei den Angaben zur Person der
Verfügungsklägerin um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Die Speicherung und
Veröffentlichung der Daten der Verfügungsklägerin in ihrer konkreten
Ausgestaltung sei jedoch durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestattet. | Abs. 3 | Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der landgerichtlichen
Entscheidung sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil des
Landgerichts Köln, Bl. 247 bis Bl. 257 d. A. Bezug genommen. | Abs. 4 | Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die
Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie macht geltend, das
Landgericht habe die vorzunehmende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der
Verfügungsbeklagten und dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin
unzutreffend und unvollständig vorgenommen. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts sei durch die auf der Internetseite www.T.de enthaltene
Bewertungsmöglichkeit die Privatsphäre der Verfügungsklägerin betroffen. Indem
die Verfügungsklägerin per Notengebung bewertet werde, ob sie "sexy", "cool und
witzig", "menschlich" und "gelassen" sei, seien private Charaktereigenschaften
und ihre sexuelle Identität betroffen. Gerade sexuelle Äußerungen würden auch
dann dem Bereich der Privatsphäre zugerechnet, wenn solche Äußerungen sich auf
den Arbeitsplatz bezögen. Soweit die Bewertungskriterien von den
Verfügungsbeklagten nunmehr geändert worden seien, führe dies zu keiner anderen
rechtlichen Bewertung. Die nach wie vor im Bewertungsmodul enthaltenen
Kriterien "cool und witzig", "menschlich" und "beliebt" bezögen sich
ausschließlich auf Charaktereigenschaften der zu bewertenden Verfügungsklägerin
und wiesen keinerlei Bezug zu ihrer Berufsausübung auf. Bei allen weiteren
Kriterien sei jedenfalls die Sozialsphäre der Verfügungsklägerin betroffen.
Alle Bewertungen verletzten aufgrund der gleichzeitigen Nennung persönlicher
Daten der Verfügungsklägerin deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Durch die auf der Website enthaltene Rubrik "Zitate" werde zudem das Recht der
Verfügungsklägerin am gesprochenen Wort gemäß Artikel 2 GG tangiert. Hierzu
gehöre auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt
einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der
Öffentlichkeit zugänglich sein solle, wobei es nicht darauf ankomme, ob es sich
bei den ausgetauschten Informationen um besonders persönlichkeitssensible
Kommunikationsinhalte handele. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele
es sich bei den auf der Website enthaltenen Informationen auch nicht in erster
Linie um Werturteile, sondern um Tatsachen. Grundlage der Internetseite sei die
Tatsachenbehauptung, dass Schüler ihre Lehrer bewertet hätten. Diese
Behauptung, die einem Beweis offen stehe, sei von der Verfügungsklägerin
bereits erstinstanzlich bestritten worden. So könne sich jedermann unter Angabe
eines frei gewählten Vor- und Nachnamens und lediglich korrekter Bezeichnung
der Schule auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten als Schüler anmelden
und Bewertungen abgeben. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine
Verletzung datenschutzrechtlicher Normen verneint. Eine Unterlassungsanspruch
aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG stehe der Verfügungsklägerin schon
deshalb zu, weil sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten
nicht eingewilligt habe. | Abs. 5 | Die Verfügungsklägerin beantragt, | Abs. 6 | | Den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die
persönlichen Daten der Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der
sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt-
und Einzelbewertung der Verfügungsklägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob
sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent, gut
vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten
erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.T.de zu
veröffentlichen. | Abs. 7 | | Den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die
persönlichen Daten der Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der
sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik
Zitate: "Alles, was Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges,
Fieses...)"auf der Internetseite www.T.de zu veröffentlichen. | Abs. 8 | | Den Verfügungsbeklagten zu untersagen, die persönlichen Daten der
Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten
Zeugnis, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch
Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert,
menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht
mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten
habe, auf der Internetseite www.T.de zu veröffentlichen. | Abs. 9 | | Den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.0000,00 € und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. | Abs. 10 | Hilfsweise beantragt die Verfügungsklägerin, | Abs. 11 | die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 15.05.2007 -
28 O 263/07 - zu bestätigen und wie folgt neu zu fassen: | Abs. 12 | Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall
der Zuwiderhandlung verboten, auf der Internetseite www.T.de Daten betreffend
die Verfügungsklägerin bestehend aus Name, Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu
veröffentlichen. | Abs. 13 | Die Verfügungsbeklagten beantragen, | Abs. 14 | die Berufung zurückzuweisen. | Abs. 15 | Die Verfügungsbeklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die
Berufung der Verfügungsklägerin sei bereits unzulässig, weil sie mit ihrer
Berufungsbegründung und mit Schriftsatz vom 10.08.2007 Berufungsanträge
gestellt habe, die in ihrer wesentlichen Substanz vom Verfügungsantrag
abwichen. Mit ihren neuen Anträgen ändere die Verfügungsklägerin den
Streitgegenstand und führe zusätzliche Sachverhaltselemente, deren Prüfung für
den ursprünglichen Antrag nicht erforderlich gewesen sei, in den Rechtsstreit
ein. In Bezug auf die Zitatfunktion und die Zeugnisfunktion des
Lehrerbewertungsmoduls fehle es darüber hinaus an einem Verfügungsgrund. So
hätten die Verfügungsbeklagten bereits mit Widerspruchsbegründung vorgetragen
und belegt, dass beide Eigenschaften am 13.06.2007 auf der
streitgegenständlichen Internetseite enthalten gewesen seien. Spätestens seit
Zustellung dieses Schriftsatzes habe die Verfügungsklägerin auch Kenntnis
beider Funktionen gehabt. Zutreffend habe das Landgericht einen
Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin verneint, weil die im
Internetdienst T.de enthaltenen Äußerungen aufgrund der Meinungsfreiheit
zulässig seien. Zu Unrecht gehe die Verfügungsklägerin davon aus, dass eine
zulässige Meinungsäußerung nur bei Vorliegen eines "berechtigten" oder
"öffentlichen" Interesses an der Äußerung dem Schutz des Artikel 5 GG
unterfalle. Dass auch Schüler, die in Bezug auf das Unterrichtsverhalten von
Lehrern im Übrigen die einzige tatsächliche Quelle darstellten, von ihrem
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen dürften, stehe außer
Frage. Die Artikulation der eigenen Meinung über das Internetangebot eines
Dritten erleichtere den Schülern die Ausübung der Meinungsfreiheit, da keine
technischen Kenntnisse erforderlich seien und - so zumindest beim Angebot der
Verfügungsbeklagten - keine Kosten für die Ausübung des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit anfielen. Der Umstand, dass nur Schüler über das dienstliche
Verhalten von Lehrern Auskunft geben könnten, mache das dienstliche Verhalten
der Lehrer auch nicht zu deren Privatsache. Für einen Schutz durch Artikel 5 GG
komme es auch nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, rational
oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie für nützlich oder
schädlich gehalten werde. Gerade in der Möglichkeit einer kollektiven
Meinungsäußerung, die erst durch das Erreichen einer gewissen kritischen Masse
ihre Durchschlagskraft erhalte, bestehe der Mehrwert für den
Meinungsbildungsprozess, den der Dienst T.de gegenüber den Schülern und der
Gesellschaft erbringe. Sämtliche Bewertungskriterien seien auch allein dem
beruflichen Verhalten der jeweiligen Pädagogen zugeordnet. | Abs. 16 | Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren. | Abs. 17 | | Die Berufung ist zulässig. Insbesondere liegt in der von der
Verfügungsklägerin mit Einlegung der Berufung vorgenommenen Neufassung ihrer
Anträge keine Klageänderung gemäß §§ 263, 533 ZPO. Vielmehr handelt es sich bei
der Neufassung der Anträge lediglich um eine Klarstellung bzw. Konkretisierung
des ursprünglichen Verfügungsantrages. Bereits in ihrer Antragsschrift vom
11.05.2007 hat die Verfügungsklägerin im Einzelnen dargelegt, dass die Nennung
ihrer persönlichen Daten in Zusammenhang mit den von den Verfügungsbeklagten
entworfenen Bewertungskriterien und der Zitatfunktion ihr allgemeines
Persönlichkeitsrecht verletze. Der dem ursprünglichen Verfügungsantrag und
jetzigem Hilfsantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt betraf daher auch
gerade die Nennung der persönlichen Daten der Verfügungsklägerin im
Zusammenhang mit dem Bewertungsmodul. Dürften die persönlichen Daten, bestehend
aus Zuname, Schule und unterrichteten Fächern, auf der Internetseite der
Verfügungsbeklagten nicht mehr erscheinen, entfiele damit automatisch auch eine
Bewertungsmöglichkeit der Verfügungsklägerin. | Abs. 18 | Bei der Einbeziehung der Verfügungsbeklagten zu 4) in den
Rechtsstreit handelt es sich um eine subjektive Klageänderung im Sinne von §
263 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 Rdnrn. 3, 9), die gemäß §
533 ZPO zulässig ist. Unstreitig ist die Verfügungsbeklagte zu 4) jetzt
Anbieterin und Betreiberin der Website www.T.de und im Impressum als solche
angegeben. Eine Sachdienlichkeit im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO ist gegeben, weil
die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen
Rechtsstreits auszuräumen und einem weiteren Rechtsstreit vorzubeugen. Auch
muss durch die Einbeziehung der Verfügungsbeklagten zu 4) über keinerlei neue
oder andere Tatsachen entschieden werden, als in dem Rechtsstreit gegen die
Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3), § 533 Nr. 2 ZPO. Das gesamte erstinstanzliche
Vorbringen der Verfügungsbeklagten zu 1) - 3), auf das sich die
Verfügungsbeklagte zu 4) in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2007 auch bezieht, gilt
gleichermaßen für die Verfügungsbeklagte zu 4), so dass durch die jetzige
Einbeziehung ein Verlust einer Instanz nicht gegeben ist. | Abs. 19 | In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Zwar fehlt
es entgegen dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten nicht an einem
Verfügungsgrund. In Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 4) hat die
Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie am 20.09.2007
von einer Änderung des Impressums der Website Kenntnis erlangt hat. Erweitert
worden ist der Antrag auf die Verfügungsbeklagte zu 4) mit Schriftsatz vom
11.10.2007, so dass eine Dringlichkeit gegeben ist. In Bezug auf die
"Zitatfunktion"und "Zeugnisfunktion"kann offen bleiben, zu welchen Zeitpunkten
die Verfügungsklägerin hiervon Kenntnis erlangt hat, weil diese bereits von
ihrem ursprünglichen Antrag, für den eine Dringlichkeit vorlag, umfasst waren. | Abs. 20 | Der Verfügungsklägerin steht jedoch kein Verfügungsanspruch zu.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer
Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen Verletzung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen. | Abs. 21 | | In der Bewertung der Verfügungsklägerin auf der Internetseite
www.T.de liegt keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 823, 1004 BGB analog. Zutreffend
hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem Namen der
Verfügungsklägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten
Fächer, um - wahre - Tatsachenbehauptungen handelt. Die vorgenommenen bzw.
vorzunehmenden Bewertungen der Verfügungsklägerin sind vom Landgericht
zutreffend als Meinungsäußerung bzw. Werturteil angesehen worden. Ob eine
Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem
Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen
Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen (BGH NJW 1988, 1589). Vom
Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich
als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit
eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände
möglich ist (BVerfG, AfP 2003, 43, 45). Ist die Äußerung hingegen durch die
Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist von
einer Meinungsäußerung auszugehen (BVerfG NJW 1985, 3303; OLG Hamburg, AfP
1992, 165; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Aufl., Kap. 4, Rdn. 48). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn
der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem
Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1992, 1439, 1440; BGH
NJW-RR 2001, 411). Nach diesen Grundsätzen stellen alle Kriterien des
Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung
der personenbezogenen Daten der Verfügungsklägerin, die allerdings insoweit
lediglich den Bezugspunkt bilden, Werturteile dar. Keines der Kriterien wäre
auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes Kriterium handelt - einem
Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das
Bewertungsforum des Schülerportals T.de fällt daher in den Schutzbereich des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG. | Abs. 22 | Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht
vorbehaltlos. Es findet in Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den
allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das
allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser
Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB
mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist
tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen
im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen
vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG
NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße
an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei
grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind
(BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So findet auch eine
wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine
Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als
Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG
NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193). | Abs. 23 | Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die
Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal der Verfügungsbeklagten einen
unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Verfügungsklägerin nicht dar. Soweit die Bewertung unter den Kriterien "guter
Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire
Prüfungen" und "gut vorbereitet" sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis
stattfindet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit
der Verfügungsklägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Auch die Erklärungen und
Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien
des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und
unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden "fairen Prüfungen", "fairen Noten"
und "gut vorbereitet", die als Bestnote mit einer "1"zu bewerten sind, die
Kriterien "unfaire Prüfungen", "unfaire Noten" und " schlecht vorbereitet"
entgegengesetzt. Das Gegenteil von "gutem Unterricht" wird als "schlechter
Unterricht" und das Gegenteil von "motiviert" als "unmotiviert" definiert. Eine
Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Verfügungsklägerin ist
durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im
Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben. Dabei ist
im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter
den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern und Eltern
dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter
Transparenz führen kann. Gerade der schulische Bereich und die konkrete
berufliche Tätigkeit von Lehrern sind durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass
es - auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liegt, diese im Rahmen
einer Evaluation zurückzugeben. Vergleichbar mit Zeugnisbewertungen von
Schülern, denen kontinuierliche mündliche und schriftliche Leistungskontrollen
zugrunde liegen und die unter bestimmten Vorrausetzungen auch rechtlich
nachprüfbar sind, sind diese Bewertungen nicht. Sie stellen, obwohl in
Notenstufen angegeben, eher gegriffene, subjektive Einschätzungen
widerspiegelnde Wertungen dar, die dennoch geeignet sein können, Schülern und
Lehrern eine gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien
zu ermöglichen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in
Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt
werden. Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung
nicht erscheint, wenn der Name der Verfügungsklägerin in Internet-Suchmaschinen
eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage
www.T.de. Auch auf dem Schülerportal www.T.de ist es nicht möglich, nach dem
Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die
konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit
den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein
uneingeschränkt "öffentliches" Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein
uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern
diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im
Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht
werden dürften. Ferner haben die Verfügungsbeklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass Bewertungen nach 12 Monaten
gelöscht werden, wenn zwischenzeitlich keine neuen Bewertungen erfolgt sind,
was zwischen den Parteien unstreitig ist. | Abs. 24 | Vor diesem Hintergrund vermag die Schwere einer eventuellen
Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Verfügungsklägerin durch die Bewertung eine
Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht zu
rechtfertigen. Dies gilt auch für die Bewertungsmöglichkeiten "cool und
witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten". Diese
Bewertungsmöglichkeiten knüpfen zwar an ein Auftreten innerhalb des schulischen
Wirkungskreises an, der bewertete Lehrer wird jedoch auch in seiner allgemeinen
Persönlichkeit beurteilt, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des
Beurteilten betroffen ist. Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern
auch private Attribute, die sicherlich im Rahmen dieses beruflichen Wirkens
eine Rolle spielen mögen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche
Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat
und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2
Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht ( BVerfG
NJW 1999, 2358, 2359). Gemessen an diesen Maßstäben begegnen diejenigen
Bewertungen der Verfügungsklägerin, die - jedenfalls auch - auf die Bewertung
ihrer allgemeinen Persönlichkeit abzielen, ebenfalls keinen Bedenken. Dabei
kann offen bleiben, ob auch die Bewertung der Verfügungsklägerin unter dem
Kriterium "sexy", dem auf der Homepage www.T.de als Negativkriterium "hässlich"
gegenüber gestellt wird, zulässig wäre. Dieses Bewertungskriterium ist
inzwischen von den Verfügungsbeklagten aus dem Bewertungsmodul entfernt worden
und von den jetzigen Anträgen der Verfügungsklägerin ausdrücklich nicht
erfasst. Alle noch genannten Kriterien sind auch im Zusammenhang mit der
namentlichen Nennung der Verfügungsklägerin weder als Angriff auf die
Menschenwürde, noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund steht nicht eine
Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die
Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen
Wirkungskreis spiegeln. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der
Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen
abzustellen, so dass auch Begriffe wie "cool", dem der Begriff "peinlich"
gegenübergestellt wird, eine Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht
überschreiten und eine Prangerwirkung, hinter der die Meinungsfreiheit
zurückzutreten hätte, von ihnen nicht auszugehen vermag. Das Grundrecht der
Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung
rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für
nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001,
3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung
der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (BVerfG NJW 2001, 2613;
BVerfG NJW 2002, 1192, 1193); insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem
Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so
dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden
möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323). | Abs. 25 | Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin geltend, dass die
Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium
des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem
Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse
oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der
Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 27.03.2007, VI ZR 101/06). Darüber hinaus erfolgen Evaluationen im
Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung
der Studenten oder Schüler, wodurch auch einer gewissen Furcht vor möglichen
Sanktionen Rechnung getragen werden kann. | Abs. 26 | Ähnliches gilt für den Umstand, dass sich im Forum der
Verfügungsbeklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass
sich Dritte oder auch ein Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen einloggen,
um eine Bewertung zu manipulieren, oder sich jemand als Schüler ausgibt, bei
dem es sich tatsächlich nicht um einen solchen handelt. Auch dies kann von
einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die
tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen,
nicht überprüfbar ist. Andererseits ist gerade dies auch für die Teilnehmer
eines Meinungsforums wie dem Forum T.de erkennbar. Ferner wird auf der
Bewertungsseite des Schülerportals T.de die Zahl der Bewertenden exakt genannt,
so dass sich der Leser auch insoweit ein Bild machen kann. Bewertungen werden
erst ab einer Zahl von vier Bewertenden in die Seite eingestellt und
Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten,
werden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich
ein Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule
die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen und - wie von den
Verfügungsbeklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt
und auch zwischen den Parteien unstreitig - sich mit Rückmeldungen an die
Verfügungsbeklagten wenden, sofern sie durch eine größere Zahl unbekannter
Bewertender, die offensichtlich nicht zu ihrem Jahrgang oder zu ihrer Stufe
gehören, eine Manipulation vermuten. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine
Schaltfläche " Hier stimmt was nicht" vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken
und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen
kann. | Abs. 27 | | Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt
keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin
nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m.
Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht
schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden,
die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen
Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches
Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass
ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden
sei, wird jedoch von der Verfügungsklägerin nicht behauptet. Eine
Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine
Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Verfügungsklägerin
genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem
geschlossen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende
Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen
ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um
Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des
beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen
eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte
Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei
Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die
ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was
zulässig ist. Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen
Angaben der Verfügungsbeklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem
Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist. | Abs. 28 | | Die Nennung von persönlichen Daten der Verfügungsklägerin in Form
ihres Zunamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten
Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Das in Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes
Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu
bestimmen (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991,
1532, 1533). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht
schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte
Herrschaft über "seine" Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb
der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit
sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht
ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über
die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der
Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb
muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche
Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW
1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Der Name der
Verfügungsklägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten
Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins
Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein
zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Schülerportal www.T.de unstreitig
korrekt wiedergegeben worden. Zudem handelt es sich um keine "sensiblen"
Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die
berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
und im gleichen oder in einem anderem Medium wiedergegeben, liegt aufgrund der
freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium eine nicht hinzunehmende
Belastung nicht vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Etwas anderes
ergibt sich vorliegend auch nicht unter Heranziehung des Umstandes, dass
zusätzlich zur Nennung der personenbezogenen Daten der Verfügungsklägerin eine
Bewertung im Schülerportal www.T.de erfolgt. Bei den Bewertungskriterien
handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um Tatsachen, sondern um reine
Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil weder von
der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht, die
die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. | Abs. 29 | | Schließlich ergibt sich der von der Verfügungsklägerin geltend
gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG.
Zwar handelt es sich bei den veröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin um
Daten i. S. d. § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Verfügungsklägerin nicht
gem. § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 3
Rdn. 3). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verbreitung und Nutzung
personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des
Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift
erlaubt ist. Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 28 Abs. 1 Nr. 3
BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt
(Gola/Schomerus, a. a. O., § 4 Rdn. 14). Danach ist die Übermittlung und
Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein
zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Die
Verfügungsbeklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein
geschäftliches Interesse, nämlich das durch Werbung u. ä. wirtschaftliche
Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie Daten der
Verfügungsklägerin, die der sich im Internet befindenden Homepage ihres
Gymnasiums, einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG,
entnommen sind. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der
Verfügungsklägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht
nicht. Hier ist - auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der
Verfügungsklägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten
i.S.d. § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht,
2007, § 3 Rdn. 31) - eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin den
Interessen der Verfügungsbeklagten gegenüberzustellen (vgl. Gola/Schomerus,
BDSG, § 28 Rdn. 36). Bei der insoweit erneut vorzunehmenden Interessenabwägung
sind die oben unter Ziffer 1. genannten Kriterien einzustellen und das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegenüber
zustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rdn. 36). Bei § 28 BDSG handelt es
sich um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet das
Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte
der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind
ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grundrechts
auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder
einzuschränken (BVerfG NJW 1976, 1680, 1681). Danach führt die vorzunehmende
Abwägung zu einem Ziffer 1) dieser Entscheidung gleichlaufenden Ergebnis und es
ist der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben. | Abs. 30 | Diesem Ergebnis steht auch die "Lindquist"-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 - Rs C 101/101, abgedruckt in
AfP 2004, 248ff., nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die die Auslegung der
Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum
Gegenstand hat, stellt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass
die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 als solche keine Beschränkungen
enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit
stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten sei, die
Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten
Grundrechten kollidierenden Weise auszulegen (EuGH, AfP, 2004, 248, 252). | Abs. 31 | Da der Hauptantrag der Verfügungsklägerin nicht begründet ist,
bleibt aus den genannten Erwägungen auch ihr auf Unterlassung der Nennung
personenbezogener Daten gerichteter Hilfsantrag ohne Erfolg. | Abs. 32 | Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Zulassung der Revision
war nicht veranlasst, da das Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542
Abs. 2 ZPO. | Abs. 33 | Wert des Berufungsverfahrens: 24.000,00 € (4 x 6.000,00 €) | JurPC Web-Dok. 196/2007, Abs. 34 |
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