1. Auch einem Unternehmen kann ein Namensrecht nach § 12 BGB zustehen, aufgrund
dessen es gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen kann, der sich diesen
Namen unbefugt als Domainnamen hat registrieren lassen.
2. Der Namensschutz kann dann ergänzend gegen Beeinträchtigungen der
Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, wenn der Funktionsbereich des
Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens
außerhalb des Kennzeichenrechts berührt wird. Eine derartige Beeinträchtigung
berechtigter geschäftlicher Interessen liegt in der Regel vor, wenn ein
Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen benutzt und sich
damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt, wobei ein unbefugter
Namensgebrauch schon in der Registrierung der Domain liegen kann.
3. Eine solche Anmaßung des Namens liegt auch dann vor, wenn der Name des
Unternehmens mit einem beschreibenden Zusatz verwendet wird, solange für
Durchschnittsverbraucher der Schluss nahe liegt, dass es sich um eine dem
Unternehmen zuzuordnende Aktivität handelt. Keine Rolle spielt in diesem
Zusammenhang, dass die verwendete Domain für eine kritische Auseinandersetzung
mit den geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens genutzt wird, da der
Verkehr die unter der Domain abrufbaren Inhalte dem Unternehmen zuordnet und
damit eine Zuordnungsverwirrung bereits durch die Kombination der Inhalte mit
dem Namen des Unternehmens eingetreten ist.
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