AG Offenburg |
GG Art. 10, StPO §§ 100g, 100h, 161a; TKG § 113 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Eine von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Urheberrechtsverletzung über ein Filesharing-System beantragte Auskunfterteilung durch den Provider über den Inhaber des Anschlusses, dem eine dynamische IP-Adresse zugeordnet war, unterfällt den §§ 100g, 100h StPO, und nicht den §§ 161a StPO, 113 TKG, da es sich bei den Daten um Verkehrsdaten handelt und das Fernmeldegeheimnis berührt ist. 2. Im Rahmen der zu prüfenden Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Herausgabe der Daten gemäß §§ 100g, h StPO ist zu berücksichtigen, ob zum Beweis für die Behauptung, es habe ein Upload der Musikdateien im Rahmen des Filesharing stattgefunden, lediglich Screenshots vorgelegt werden, die keine Aussage darüber zulassen, dass es sich zum Upload fähige Musikdateien handelte, ob ein tatsächlicher Schaden durch einen Download Dritter eingetreten ist und ob der Täter einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil für sich realisiert hat. Zudem muss berücksichtigt werden, dass ein Vorsatz im Rahmen des Zwangsuploads beim Filesharing nur schwer nachweisbar ist. |
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[online seit: 04.09.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Offenburg, AG, Auskunfterteilung durch den Provider bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing - JurPC-Web-Dok. 0135/2007 |