LG München I |
BGB §§ 903, 1004 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Dem Betreiber eines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Grundlage er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann. Dieses virtuelle Hausrecht gründet sich auf das Eigentumsrecht des Betreibers an der Hardware, auf der die Beiträge der Forenteilnehmer gespeichert sind, zum anderen auf die Tatsache, dass der Forenbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge anderer zu haften. Dem muss das Recht gegenüberstehen, Beiträge löschen zu dürfen oder anderen den Zugang sperren zu können. |
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[online seit: 19.06.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München I, LG, Virtuelles Hausrecht eines Forenbetreibers - JurPC-Web-Dok. 0100/2007 |