LG Köln |
MarkenG §§ 4, 14 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Nennung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als AdWord bei der Werbung in der Suchmaschine Google stellt eine Verwendung der Marke in kennzeichenmäßiger Form dar und führt zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass das beworbene Angebot im Kontext des Markennamens und Firmenschlagwortes platziert worden ist, um die Werbewirksamkeit der Marke für die Präsentation des eigenen Sortiments zu nutzen. |
Hinweise (der Redaktion):
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Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 120 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 374 KB) |
[online seit: 02.05.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der
Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als
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Zitiervorschlag: Köln, LG, Google AdWords Werbung - JurPC-Web-Dok. 0070/2007 |