Kammergericht |
BGB § 242; UrhG § 101 a, TDDSG § 3 Abs. 2 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ein Auskunftsanspruch bezüglich Namen und Adressen der Verantwortlichen sowie der IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Webseiten zugegriffen haben, besteht weder nach § 242 BGB noch nach § 101 a UrhG analog, da dem Anspruch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG entgegensteht, die eine Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke nur zulässt, soweit eine andere Vorschrift dies zulässt oder der Nutzer einwilligt. § 242 BGB ist keine "andere Vorschrift" in diesem Sinne. |
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[online seit: 17.04.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Kammergericht, Auskunftsanspruch bezüglich IP-Adressen - JurPC-Web-Dok. 0061/2007 |