AG München |
BGB §§ 305c, 155 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ein wirksamer Vertrag, der zum Bezug einer kostenpflichtigen Leistung verpflichtet, kommt wegen eines versteckten Einigungsmangels nicht zustande, wenn der Besucher der Internet-Seite über ein Gewinnspiel und einen Gutschein angelockt wird und sich erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, in diesem Fall muss den Parteien aber auch ohne AGB klar sein, dass ein entgeltliches Geschäft gewollt ist. Ein allgemeiner Hinweis auf den kommerziellen Zweck der Internet-Seite reicht dazu nicht. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 25 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 81 KB) |
[online seit: 20.03.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der
Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als
PDF, zur Verfügung. Die Dateigrößen sind bei den entsprechenden Links jeweils
in Klammern angegeben. Zur Anzeige des Faksimiles im kompakten CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: München, AG, Hinweis auf Entgeltlichkeit eines Internet-Geschäftes in den AGB - JurPC-Web-Dok. 0043/2007 |