Kammergericht |
BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Der Unternehmer muss gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV bei Angeboten im Fernabsatz seinen Namen angeben, welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht. Wird der Vorname nicht angegeben, verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. 2. Dieser Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). |
Gründe |
I. |
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Eilverfahren - soweit in die Beschwerdeinstanz gelangt - gegen nach ihrer Auffassung nicht hinreichend klare und verständliche Angaben zur Anbieteridentität und zum Widerrufsrecht im Internetauftritt der mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegnerin bei eBay. | JurPC Web-Dok. 41/2007, Abs. 1 |
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesen beiden Punkten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde. | Abs. 2 |
II. |
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG die aus den Verbotsformeln ersichtlichen Unterlassungsansprüche zu, wobei deren Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird. | Abs. 3 |
1. |
Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 (hier: Nr. 1 und Nr. 10) BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über seine Identität sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs. Die genannten Vorschriften stellen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 f.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.156, 11.163). Besagten Informationspflichten genügt die Antragsgegnerin in ihrem (nach Glaubhaftmachung) am 30. November 2006 abrufbaren Angebot eines Kindergürtels (Anlagen 9 und 10) nicht. | Abs. 4 |
2. |
In besagtem Angebot gibt die Antragsgegnerin ihren Namen nicht mit "R B ", sondern mit "R. B " an. | Abs. 5 |
a) |
Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 1 BGB-InfoV Rdn. 2), welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht (Palandt/Heinrichs a.a.O., § 12 Rdn. 5). Ihren Vornamen "R " hat die Antragsgegnerin nicht angegeben. | Abs. 6 |
b) |
Besagter Verstoß ist entgegen dem Standpunkt des Landgerichts auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. | Abs. 7 |
aa) |
Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.). Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.). In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (OLG Koblenz a.a.O. S. 24 m.w.N.). Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.). | Abs. 8 |
bb) |
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der in Rede stehende Verstoß geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was - mit Blick auf einzuhaltende Fristen - gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen kann. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, dass die nur unvollständige Namensangabe, ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift (dazu OLG Jena a.a.O.), die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht unterschreitet. | Abs. 9 |
c) |
Durch die von der Antragsgegnerin vorgerichtlich angeführte Drittunterwerfung ist die - durch den Verstoß erzeugte - Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausgeräumt, weil der hier in Rede stehende Wettbewerbsverstoß dieser Erklärung zeitlich nachfolgte. | Abs. 10 |
3. |
Im Zusammenhang mit einem am 11. Januar 2007 abrufbaren Angebot einer Babyjacke belehrte die Antragsgegnerin über das Widerrufsrecht an zwei Stellen ihres Internetauftritts bei eBay wie in der Verbotsformel wiedergegeben. | Abs. 11 |
a) |
Zutreffend legt die Antragstellerin mit den nachfolgend zitierten Argumenten dar, dass diese Belehrungen nicht "klar und verständlich" i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB sind (wobei im nachfolgenden Zitat die in der Verbotsformel als erstes wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck Seite 3" und die dort als zweites wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck Seite 7" bezeichnet wird): | Abs. 12 |
Ablichtungen können aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden | Abs. 13 |
b) |
Auch dieser Verstoß ist entgegen der Auffassung des Landgerichts geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die durch die Belehrungen erzeugte - durchaus nicht geringfügige - Verwirrung beim Verbraucher über die Tragweite seines Rechts zum Widerruf und dessen Art und Ausübung verkürzt im Ergebnis dieses Recht bzw. lässt es leer laufen. Das erzeugt zugleich einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin, da diese sich hierdurch weniger Vertragsrückabwicklungen (insbesondere wegen Kaufreue) ausgesetzt sehen muss, als wenn sie jeden ihrer Vertragspartner in klarer und verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht belehrte. | Abs. 14 |
c) |
Die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr unter II 2 c geltend sinngemäß auch hier. | Abs. 15 |
III. |
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§
91, 3 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 41/2007, Abs. 16 |
[ online seit: 13.03.2007 ] |
Zitiervorschlag: Kammergericht, Namensnennung bei eBay-Angeboten - JurPC-Web-Dok. 0041/2007 |