AG Mannheim |
BGB § 677 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Sofern eine sehr große Zahl von Abmahnungen in gleichgelagerten Fällen bearbeitet wird, ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich und führt zur Kostenerstattung, als der Anwalt den Rechteinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können dann mit Hilfe des Musterbriefes durch den Rechteinhaber selbst bearbeitet werden. Nur dann, wenn ein abweichender Sachverhalt vorliegt, kann die erneute Tätigkeit des Rechtsanwaltes mit der Folge der Kostenerstattung als erforderlich angesehen werden. |
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[online seit: 13.03.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Mannheim, AG, Kostenerstattung bei Serienabmahnungen im Zusammenhang mit P2P-Tauschbörsen - JurPC-Web-Dok. 0036/2007 |