LG Berlin |
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Leitsatz (der Redaktion) |
1. Ein Einverständnis mit Telefonanrufen ergibt sich generell nicht bereits durch das Unterhalten des Telefonanschlusses. Die mit dem Telefonanruf einhergehende Störung wird nämlich in der Regel nur deshalb hingenommen, weil sich der Angerufene einen Vorteil, entweder durch die persönliche Kontaktaufnahme oder durch den Erhalt einer geschäftlichen Information, verspricht. 2. Der Grad der durch Telefonanrufe zum Zwecke der Beteiligung an Marktforschung entstehenden Belästigung ist in der Regel höher zu veranschlagen als bei Anrufen mit erkennbarem Werbezweck, da der Angerufene Argumente gegen die Beteiligung an einer Martforschungsumfrage wesentlich schwerer findet als bei Produktwerbung. |
Anmerkung der Redaktion: Auf die Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Jochen Ottstadt, Berlin, aufmerksam gemacht. |
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[online seit: 22.01.2007] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, LG, Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Marktforschung - JurPC-Web-Dok. 0007/2007 |