Landgericht München I |
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2, § 97; BGB § 831 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich- technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. 2. Das Einstellen eines Ausschnittes einer geschützten Karte verpflichtet zum Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verwertungsrechte. Der Einwand, der Webmaster habe die Karten von einer fremden Website im Internet heruntergeladen, kann dabei nicht entlasten. Der Websitebetreiber hat nämlich zumindest fahrlässig die Prüfungs- und Erkundigungspflichten, die ihm als Inhaber und Betreiber der Seite und ihrer Unterseiten oblagen, verletzt. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Im übrigen haftet er nach § 831 BGB. Jeder Nutzer fremder Inhalte ist selbst für die Prüfung verantwortlich ist, ob er hierfür die nötigen Rechte besitzt. |
Tatbestand |
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Urheberrechten an Kartographien auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. | JurPC Web-Dok. 146/2006, Abs. 1 |
Die Klägerin ist ein kartographischer Verlag. Unter 'www.sxxxxxxx.net' unterhält sie eine Homepage, über die sie gegen Entgelt Nutzungsrechte für ihre Kartographien einräumt. Die Stadtpläne sind in der Fußzeile mit dem Hinweis "© V..." versehen. Nach den auf 'www.sxxxxxxxxx.net' angegebenen Lizenzkonditionen verlangt die Klägerin für Kartenausschnitte der Mindestabnahmegröße DIN A6 mindestens 650,00 ¤, wobei die Nutzungsdauer unbegrenzt ist. Die Parteien sind sich einig, dass dies verkehrsüblich und angemessen ist. | Abs. 2 |
Unter den von der Klägerin angebotenen Kartenausschnitten findet sich auch der
im Tenor dargestellte Ausschnitt aus dem Stadtplan von E···.
[ Anlage K1(verkleinert) ] | Abs. 3 |
Der Beklagte betreibt in E. ein Restaurant. Auf seiner Internetseite, mit deren Erstellung der Beklagte eine dritte Person beauftragt hatte, war unter http://www.bxxxxxxxxx.de/home/frame.php jedenfalls seit dem 16. Juni 2005 der im Tenor abgebildete Ausschnitt aus dem Stadtplan von E. eingestellt. | Abs. 4 |
Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Anlage K 7) rügte die Klägerin dem Beklagten gegenüber diese Nutzung und forderte ihn auf, sich entweder zu einer möglichen Lizenznahme zu erklären oder den Ausschnitt binnen 7 Tagen von seiner Seite zu entfernen und gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Muster einer solchen Erklärung war beigefügt. | Abs. 5 |
Der Beklagte entfernte den Kartenausschnitt und sandte die mit Datum 2.7.05 unterschriebene Unterlassungserklärung an die Klägerin zurück, wobei er zuvor eine neue Ziffer 3 handschriftlich eingefügt hatte: | Abs. 6 |
"Mit der Entfernung des Kartenausschnitts aus der Webseite sind alle gegenseitigen Forderungen erloschen." (Anlagen K8) | Abs. 7 |
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und formulierte hierbei u.a.: | Abs. 8 |
"Da Sie den Lizenzvertrag für die Nutzung nicht beim Verwaltungs-Verlag angefordert haben, gehen wir davon aus, dass an unserem Angebot einer Nutzungslizenz ...... kein Interesse besteht. | Abs. 9 |
Wir machen daher hiermit gemäß § 97 I UrhG den Anspruch auf Unterlassung geltend und fordern Sie auf, sofern noch nicht geschehen, die Karte des Verwaltungs-Verlags umgehend aus Ihrer Internet-Seite zu entfernen und die nochmals beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unverändert abzugeben. | Abs. 10 |
Gemäß § 97 I UrhG steht uns unabhängig von der Entfernung des Kartenmaterialswegen ihres Urheberrechtsverstoßes ein Schadensersatzanspruch zu. ··· " (Anlage K9, Hervorhebungen im Original) | Abs. 11 |
Nach Ansicht der Klägerin ist der streitgegenständliche Kartenausschnitt ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Nutzungsrechte seien ihr vom Kartographen eingeräumt worden. Der Beklagte habe den Ausschnitt unter Verletzung der Urheberrechte der Klägerin auf seiner Internetseite zugänglich gemacht. Deshalb stehe der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu. Der für seine Internetseite allein verantwortliche Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da er zumindest ihm obliegende Prüfpflichten verletzt habe. Für die Schadensberechnung beruft sich die Klägerin auf die Lizenzanalogie. | Abs. 12 |
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten begründet die Klägerin mit den durch die zweimalige Abmahnung des Beklagten entstandenen Personalkosten. Rechtsgrundlage seien die §§ 683 S.1, 677, 670 BGB. Für die Verzugszinsen beruft sich die Klägerin auf §§ 286, 288 BGB. | Abs. 13 |
Die Klägerin b e a n t r a g t , | Abs. 14 |
den Beklagten zu verurteilen, wie im Tenor ausgesprochen, wobei sie in Ziff. I ein Unterlassungsgebot fordert, "Kartographien der Klägerin aus dem Stadtplan E. oder Teile davon zu veröffentlichen oder zu verbreiten". |
Der Beklagte b e a n t r a g t , | Abs. 15 |
die Klage abzuweisen. |
Er sei für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, da eine Dritte Person mit der Erstellung der Seite beauftragt gewesen sei. Auch dieser vom Beklagten beauftragte Webmaster sei sich einer Verletzung nicht bewusst gewesen, da sie den relevanten Ausschnitt nicht von der von der Klägerin angegebenen Seite heruntergeladen habe. Die Verletzung sei daher schon für den Webmaster nicht und noch viel weniger für den Beklagten selbst erkennbar gewesen. | Abs. 16 |
Gleich nach Abmahnung habe der Beklagte die Seite entfernt. Bei der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung habe er auch den Willen gehabt, deren erste beide Ziffern gegen sich gelten zu lassen, wenn die Klägerin die von ihm angefügte Ziffer 3 nicht akzeptieren würde. Beide Teile der Erklärung hätten rechtlich auch ein eigenständiges Schicksal haben können. Insbesondere sei - worauf der Beklagte im Termin vom 27.09.2006 nochmals hinweisen ließ - § 150 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da bei korrekter Auslegung der Erklärung des Beklagten vom Vorliegen einer Teilannahme auszugehen sei. Für eine nochmalige Unterzeichnung der Erklärung habe der Beklagte daher auch keine Notwendigkeit gesehen, habe er doch geglaubt, bereits alles Notwendige getan gehabt zu haben. Die Klägerin hätte es auch in der Hand gehabt, die Erklärung lediglich nochmals zu konkretisieren bzw. die Ergänzung abzulehnen; dann wäre der Rechtsstreit vermieden worden. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die zweite Abmahnung und die Klage, da der Beklagte mit dem Schreiben K8 seinen Unterlassungswillen eindeutig verdeutlicht habe. Auch an der Wiederholungsgefahr fehle es daher. | Abs. 17 |
Schließlich moniert der Beklagte die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten als überhöht, da der Klägerin Portokosten nur in Höhe von 8,80 ¤ entstanden seien. | Abs. 18 |
Aufgrund des nur begrenzten Gestaltungsspielraums eines Kartografen erachtet der Beklagte die Karten der Klägerin auch nicht als schutzfähig. | Abs. 19 |
Entscheidungsgründe |
Die zulässige Klage hat Erfolg. | Abs. 20 |
I. |
Durch die Nutzung der beanstandeten Karte hat der Beklagte schuldhaft die Verwertungsrechte der Klägerin verletzt und ist ihr daher zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 97 Abs. 1, 15, 19a UrhG). | Abs. 21 |
1. | Der streitgegenständliche Stadtplan der Klägerin genügt den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 I Nr. 7 UrhG und ist daher urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hieran. | Abs. 22 |
Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich- technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. BGH GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten). Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan). Ebenso wie bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (vgl. BGH, GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z. B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z. B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist. | Abs. 23 |
Die kartographische Gestaltung der Stadt E. durch die Klägerin erfüllt die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit insbesondere mit Blick auf Auswahl, Generalisierung, Farbgebung, Beschriftung und Symbolgebung. Die Kammer verfügt aufgrund der Befassung mit einer Vielzahl weiterer Kartenwerke verschiedener Anbieter über die ausreichende Sachkunde, um diese Einschätzung zu treffen. Die charakteristische "Handschrift" der klägerischen Plangestaltung ist vorliegend gut erkennbar; sie weicht mit ausreichender Deutlichkeit von den Darstellungen anderer Anbieter ab, um ihr eigenschöpferischen Charakter zusprechen zu können. | Abs. 24 |
2. | In der von dem Beklagten auf seiner Homepage verwandten Karte sind die urheberrechtlich schutzfähigen Elemente des Stadtplans der Klägerin (insbesondere Auswahl der dargestellten Elemente, Farb- und Symbolgebung sowie Beschriftung) weitestgehend - wenn auch nicht vollständig identisch - übernommen. Die Abweichungen beschränken sich im Wesentlichen auf einzelne Symbole, die auf WCs oder ein Postamt hinweisen. Es kann dahinstehen, ob diese Abweichungen darauf beruhen, dass der Beklagte eine ältere Auflage des Kartenwerkes der Klägerin verwendete. Denn die Übernahme eigenschöpferischer Elemente aus der Karte der Klägerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass teilweise kleinere Veränderungen, wie etwa bloße Weglassungen oder geringfügige Änderungen einzelner Symbole und Beschriftungen, vorgenommen wurden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1965, 45, 48 - Stadtplan). | Abs. 25 |
3. | Die Klägerin hat durch Vorlage des Vertrages K 12 die Übertragung der Nutzungsrechte vom entwerfenden Kartographen auf sie belegt. Sie ist daher aktiv legitimiert. | Abs. 26 |
4. | Der Beklagte kann sich auch weder auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr noch des Rechtsschutzbedürfnisses für die weitere Rechtsverfolgung berufen. | Abs. 27 |
Die Entfernung eines rechtsverletzenden Inhalts beseitigt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht die Wiederholungsgefahr nicht; diese kann vielmehr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. etwa m.w.N. Schricker-Wild, 3. Aufl, Rdnr. 42 zu § 97 UrhG). An einer wirksamen solchen Erklärung fehlt es vorliegend: | Abs. 28 |
Die Erklärungen in Ziffer 1 und 2 der Anlage K 8 vom 2. Juli 2005 haben keine Gültigkeit erlangt, da sie im Zusammenhang mit der handschriftlich hinzu gesetzten Ziffer 3 abgegeben wurden, die auf den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages gerichtet ist und somit eindeutig ein neues Vertragsangebot darstellt: | Abs. 29 |
"Mit der Entfernung des Kartenausschnitts aus der Webseite sind alle gegenseitigen Forderungen erloschen." (Anlage K8) | Abs. 30 |
Dieses wurde von der Klägerin nicht angenommen, wie sich aus der Übersendung der Anlage K 9 klar ergibt: | Abs. 31 |
Gemäß § 97 I UrhG steht uns unabhängig von der Entfernung des Kartenmaterialswegen ihres Urheberrechtsverstoßes ein Schadensersatzanspruch zu ...... ."(Anlage K9, Hervorhebung im Original) | Abs. 32 |
Die Unwirksamkeit der Ziffer 3 schlägt auch auf die Unterlassungserklärung und das Vertragsstrafeversprechen in Ziffern 1 und 2 durch. § 139 BGB ist insoweit nicht nur auf Fälle der Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäftes, sondern auch auf solche der Teilunwirksamkeit anwendbar (Palandt-Heinrichs, 65. Aufl, Rdnr. 2 zu § 139 BGB). Die Frage, ob ein einheitliches Rechtsgeschäft gewollt war, oder nicht, ist vorliegend zu bejahen. Sie beurteilt sich nicht allein nach dem Willen der erklärenden Partei, sondern setzt voraus, dass dieser für die andere Partei erkennbar war (aaO, Rdnr. 5). Es ist daher nicht über den Willen des Beklagten bei Abgabe der Erklärung Beweis zu erheben, da sich aufgrund der Verknüpfung der drei Erklärungen durch die handschriftliche Einfügung auf dem Vordruck der Unterlassungs- und Vertragsstrafeerklärung für die Klägerin der Eindruck ergeben musste, dass der Beklagte diese nur gemeinsam gelten lassen wollte. Dieser potentielle Wille manifestierte sich umso mehr dadurch, dass der Beklagte es trotz expliziter Aufforderung durch die Klägerin unterließ, eine unbedingte Unterlassungserklärung ohne Aufnahme seiner hinzugefügten Erklärung abzugeben, wie die Klägerin sie mit Schreiben vom 18. Juli 2005 explizit gefordert hatte: | Abs. 33 |
"Wir machen daher hiermit gemäß § 97 I UrhG den Anspruch auf Unterlassung geltend und fordern Sie auf, sofern noch nicht geschehen, die Karte des Verwaltungs-Verlags umgehend aus Ihrer Internet-Seite zu entfernen und die nochmals beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unverändert abzugeben. (Anlage K9, Fettdruck wie im Original, kursive Hervorhebungen hinzugefügt)" | Abs. 34 |
Damit kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Diese besteht bis zuletzt fort, da der Beklagte auch auf wiederholten richterlichen Hinweis durch Verfügungen vom 03.04. und 29./31.08.2006 (Bl. 25, 34) und in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2006 die Abgabe einer erneuten, nicht mit einem Vertragsangebot verknüpften, Unterlassungserklärung ablehnte. | Abs. 35 |
Der Beklagte verkennt auch die gegenseitigen Obliegenheiten, wenn er anführen lässt, die Klägerin hätte durch nochmalige Konkretisierung der Erklärung oder explizite Ablehnung der Ergänzung den Rechtsstreit vermeiden können. Nach ganz herrschender Rechtsprechung liegt es im alleinigen Verantwortungsbereich des Verletzers, eine ausreichende Erklärung abzugeben. Wild formuliert in Schricker, UrhR, 3. Aufl. Rdnr. 42 zu § 97: "Die Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe. Die Unterlassungserklärung muss ernsthaft, unbefristet und vorbehaltlos abgegeben werden." Vorliegend hat jedoch die Klägerin ohnehin deutlich gemacht, dass sie die Abgabe einer unbedingten und nicht mit Zusatzklauseln versehenen Erklärung erwartet und dem Beklagten ein diesbezügliches Formular erneut zugeleitet. | Abs. 36 |
Aus dem Vorgenannten ergibt sich zugleich, dass die Klägerin an der weiteren Verfolgung der Verletzung ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Ein Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, wie vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10.11.2006 gefordert, besteht nach allem nicht. Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass die vom Beklagten im Protokoll vermissten Fragen Gegenstand der Erörterung im Termin vom 27.09.2006 waren. | Abs. 37 |
II. |
Bei der Nutzung der beanstandeten Karte handelte der Beklagten fahrlässig; er ist der Klägerin daher wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verwertungsrechte auch zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 97 Abs. 1, 15, 19a UrhG). | Abs. 38 |
1. | Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Er hat zumindest fahrlässig die Prüfungs- und Erkundigungspflichten, die ihm als Inhaber und Betreiber der Seite http://www.bxxxxxxxxx.de und ihrer Unterseiten oblagen, verletzt. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, die Seite von einem Dritten erstellt haben zu lassen. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Im übrigen haftet der Beklagte nach § 831 BGB. Jedwedes Vorbringen zur Exkulpation fehlt. Die bloße Behauptung, der Webmaster des Beklagten habe die Karte der Klägerin nicht von deren Website, sondern von einem anderen (ungenannt gebliebenen) Ort heruntergeladen, genügt insoweit nicht, da jeder Nutzer fremder Inhalte selbst für die Prüfung verantwortlich ist, ob er hierfür die nötigen Rechte besitzt. Die dem Vortrag des Beklagten möglicherweise zugrunde liegende Vorstellung, alle Inhalte des Internets ohne weiteres vervielfältigen und anderweitig nutzen zu können, wenn dem dort nicht explizit widersprochen wird, wäre rechtsirrig. Egal wo der Webmaster des Beklagten die Karten gefunden haben will: solange er sich nicht versichert, auch beim Berechtigten die Rechte zur Nutzung eingeholt zu haben, ist für ihn erkennbar, dass eine Verletzung fremder Rechte möglicherweise droht. | Abs. 39 |
2. | Der Klägerin steht der Schadensersatz auch in der geltend gemachten Höhe zu. | Abs. 40 |
Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1975, 323 (324) - Geflügelte Melodien). Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 1987, 181 - Videolizenzvertrag; BGH, NJW-RR 1990, 997 - Raubkopien). Damit läuft eine Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie auf eine Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377 - Lizenzanalogie). | Abs. 41 |
Die Klägerin hat vorgetragen, es sei verkehrsüblich, die Lizenzen für die Internetnutzung von Stadtplänen oder Teilen hiervon nur zeitlich unbegrenzt zu vergeben. Der Beklagte hat dies nicht bestritten und auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von der Klägerin verwendeten Tarife (und die im Schnitt sogar etwas höher liegenden Tarife der von ihr benannten Mitbewerber) nicht dem entsprechen würde, was üblicherweise am Markt für vergleichbare Leistungen gezahlt wird. Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bestand daher nicht. | Abs. 42 |
Auch besteht für das Gericht kein Anlass, die Höhe des Schadensersatzes aufgrund kurzer Nutzungsdauer oder geringer Zugriffszahlen geringer ausfallen zu lassen. Bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie ist allein maßgeblich, zu welchen Bedingungen dem Beklagten ein verkehrsüblicher Lizenzvertrag angeboten worden wäre. Wenn im Verkehr - unstreitig - zeitlich befristete Nutzungsverträge nicht angeboten werden, kann der Beklagte bei der Schadensberechnung auch nicht mit Erfolg einwenden, die Nutzung habe sich nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt. Gleiches gilt für die Zahl der Zugriffe; auch insoweit sehen verkehrsübliche Lizenzverträge bei geringer Zugriffszahl keinen Preisnachlass vor, wohingegen bei Überschreiten einer bestimmten Zugriffszahl eine Erhöhung der Lizenzgebühr Platz greift. Diese wird von der Klägerin aber vorliegend nicht geltend gemacht. | Abs. 43 |
III. |
Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen gelten die §§ 286, 288 BGB. | Abs. 44 |
IV. |
Die Aufwendungen für die infolge der vorausgegangenen Rechtsverletzung berechtigten Abmahnungen hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, da beide Abmahnungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Berechnung der Kosten mit ¤ 79,00 gibt für Beanstandungen keinen Anlaß, zumal es gerade im Kosteninteresse des Verletzers liegt, wenn die Klägerin die Verfolgung von Rechtsverletzugen zunächst selbst vornimmt und nicht sofort einem Rechtsanwalt, bei dem erheblich höhere Gebühren anfallen würden, überträgt. | Abs. 45 |
V. |
Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91, 91a ZPO. | Abs. 46 |
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. | Abs. 47 |
Der Streitwert war gemäß §§ 3 ff. ZPO, 3, 49 GKG festzusetzen. | Abs. 48 |
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Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.650,- festgesetzt.
| JurPC Web-Dok. 146/2006, Abs. 49 |
Anmerkung der Redaktion: Die vorliegende Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
[online seit: 04.12.2006 ] |
Zitiervorschlag: München I, LG, Urheberrechtsverletzung durch Wiedergabe von Stadtplänen im Internet - JurPC-Web-Dok. 0146/2006 |