JurPC Web-Dok. 145/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062112143

Landgericht München I
Urteil vom 11.10.2006

21 O 2004/06

Störerhaftung wegen Hyperlinks auf Kopierschutzumgehungssoftware

JurPC Web-Dok. 145/2006, Abs. 1 - 47


UrhG § 95a, GG Art. 5

Leitsätze (der Redaktion)

1. Auch im Urheberrecht kann derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Für eine Störerhaftung im Zusammenhang mit einer Verletzung des § 95a Abs. 2 UrhG gilt entsprechendes. Dass es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um Verbote im Vorfeld einer eigentlichen Umgehungsmaßnahme handelt, steht einer diesbezüglichen Störerhaftung grundsätzlich nicht entgegen. Wenn es der Gesetzgeber für erforderlich erachtet hat, derartige Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden Gefahrenpotentials zu verbieten, ist es auch angezeigt, Kausalbeiträge zu diesen verbotenen Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu würdigen.

2. Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website kann ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls wegen der damit unmittelbar verbundenen Möglichkeit, auch zu der ebenfalls werbenden Seite über die Kopierschutzumgehungssoftware zu gelangen, gesehen werden, da dadurch der Aufruf der Kopierschutzumgehungssoftware willentlich und adäquat kausal unterstützt wird, zumal wenn die Software in dem streitgegenständlichen begleitenden redaktionellen Artikel ausdrücklich genannt wird.

3. Der internationale Anwendungsbereich von § 95a UrhG ist eröffnet, wenn der Hyperlink so ausgestaltet ist, dass er auf die Unterseite eiens deutschsprachigen Internetauftritts führt. Damit liegt ein ausreichender Inlandsbezug vor.

4. § 95a UrhG wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dahingehend eingeschränkt, dass die Ermöglichung von Einfuhr und Verbreitung der verbotenen Kopierschutzumgehungsmittel dann erlaubt wäre, wenn dieses durch das Setzen eines Hyperlinks in einem redaktionellen Beitrag bewirkt wird.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Links auf der Homepage der Beklagten. JurPC Web-Dok.
145/2006, Abs. 1
Die Klägerinnen sind die führenden deutschen Hersteller von Tonträgern und Bildtonträgern. Durch die Vervielfältigung der von ihnen hergestellten und vertriebenen Musik-CDs und Musik-DVDs entstehen ihnen jährlich Schäden in mindestens dreistelliger Millionenhöhe. Um solche Vervielfältigungen zu verhindern, setzen die Klägerinnen Kopierschutztechnologien ein. Abs. 2
Der Beklagte ist geschäftsführender Gesellschafter der "H.", die unter der Internetadresse www.hxxxxxxxxxxxx.com ein "Magazin für elektronische Musikkultur" betreibt, für das der Beklagte als Chefredakteur unter dem Pseudonym "c." auch eigene Beiträge verfasst. Abs. 3
Die Klägerinnen gingen im Winter 2003/2004 gegen einen Internetinformationsdienst vor, der im Rahmen eines Berichts über Kopierschutzumgehungsprogramme einen Link auf die Homepage eines von Antigua aus operierenden Software-Herstellers, der derartige Programme anbietet, geschaltet hatte (Urteil der Kammer vom 7.3.2005 21 O 3220/05, MMR 2005, 385; OLG München MMR 2005 Seite 768 - später ergangenes Berufungsurteil). Abs. 4
Im Rahmen eines Beitrags vom 28. 1. 2005 über die dem Prozess vorhergehende Abmahnung der Klägerinnen führte der Beklagte aus, es verwundere, dass es im dem abgemahnten Bericht des Informationsdienstes in der Hauptsache um die Software "XxxDVD" der Firma S. mit Sitz in Antigua gehe. Nur am Rande komme auch das Produkt "XxxCD" vor, das den Musikmarkt negativ beeinflussen könnte. Der Einsatz beider Produkte sei in Deutschland nach der Urheberrechtsnovellierung illegal, wobei S. sich für sein Produkt "XxxCD" allerdings auf Grund eines von der Firma in Auftrag gegebenen Gutachtens sicher sei, dass sein Einsatz auch nach dem neuen Urheberrecht eigentlich gar nicht verboten sei. Bei den heutzutage eingesetzten Kopierschutztechniken von Audio-CDs handle es sich nicht um eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a UrhG meine man bei S.. Die Musikindustrie sehe dies natürlich anders. und auch die Filmbranche werde sich auf solche Argumentationsschienen zu XxxDVD wohl kaum einlassen. Abs. 5
Bei der ersten Nennung des Produkts "XxxCD" befand sich ein Link auf die Homepage der Firma S. in Antigua und zwar auf die Unterseite, auf der die Software "XxxCD" in deutscher Sprache ausführlich beschrieben und zum - zunächst hinsichtlich einer Testversion kostenlosen - Download angeboten wurde. Die Herstellerfirma bewirbt auf dieser Seite die Software insbesondere mit der Umgehungsfunktion und weist ausdrücklich darauf hin, dass "XxxCD" das ideale Kopierprogramm "zur Erstellung von Sicherheitskopien von ihren Musik oder Daten-CDs..natürlich und gerade auch von kopiergeschützten CDs" sei. Abs. 6
Auf derselben Seite ist eine Schaltfläche "XxxDVD". Ein Klick auf diese führt zur entsprechenden Seite für dieses Kopierschutzumgehungsprogramm, das nach der Angabe auf der Angebotsseite ohne jeden weiteren Benutzereingriff mit allen gängigen DVD-Kopierprogrammen zusammen arbeiten und nicht nur DVDs sondern auch kopiergeschützte Musik-CDs "rippen" kann: Abs. 7
"XxxDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Mit Hilfe von XxxDVD sind .. Kopierprogramme wie .. in der Lage, kopiergeschützte DVDs verarbeiten zu können. "XxxDVD" entschlüsselt aber nicht nur DVDs: XxxDVD ermöglich auch das Abspielen, kopieren und rippen kopiergeschützter Audio-CDs". Abs. 8
Ein Klick auf die Schaltfläche Download auf dieser Seite startet den Download auch einer kostenlosen Testsoftware (mit Zeitbeschränkung). Abs. 9
Der Beitrag wurde am 28.1.2005 auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht. Abs. 10
Nach entsprechender Abmahnung erwirkten die Klägerinnen am 14.6.2005 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer; der Beklagte legte keinen Widerspruch ein, verweigerte aber die Abgabe einer Abschlusserklärung. Abs. 11
Er erhob außerdem am 23.8.2005 negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf. Abs. 12
Die Klägerinnen sind der Auffassung, das Landgericht München I sei gemäß § 32 ZPO zuständig. Die Klägerinnen hätten einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2, 830 und 1004 analog BGB mit Verbindung mit § 95a Abs. 3 UrhG, da er vorsätzlich Beihilfe zur illegalen Einfuhr, Verbreitung und Bewerbung der Umgehungssoftware "XxxDVD" und "XxxCD" durch die Firma S. Incorporation geleistet habe. Sie bezieht sich auf das genannte Urteil der erkennenden Kammer vom 7.3.2005, 21 O 3220/05. Der Beklagte könne sich nicht auf die Pressefreiheit berufen, da der Hyperlink keinen privilegierten Berichterstattungszweck diene und die Pressefreiheit im vorliegenden Fall hinter das grundsätzlich geschützte geistige Eigentum der Klägerinnen zurücktrete. Abs. 13
Die Programme "XxxDVD" und "XxxCD" dienten ganz überwiegend den Zweck wirksame technische Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen und seien daher gemäß § 95a UrhG rechtswidrig. Bereits die auf dem Internetauftritt der Firma S. einsehbaren Produktbeschreibungen belegten, dass weitere Funktionalitäten der Software gegenüber der illegalen Umgehungsfunktion weit in den Hintergrund träten. Die Umgehungsfunktion werde von der Herstellerfirma gleichsam als Alleinstellungsmerkmal ausdrücklich beworben. Abs. 14
In dem Bericht des Beklagten auf der Internetseite www.hxxxxxxxx.com werde die Illegalität der Software auch nicht in Abrede gestellt. Abs. 15
Damit sei das durch den Hyperlink zugänglich gemachte Download-Angebot eine nach § 95 Abs. 3 UrhG unzulässige Verbreitungshandlung. Abs. 16
Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da ihm die Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Software positiv bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut seines Hinweises. Abs. 17
Jedenfalls hafte der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf das genannte Urteil des OLG München MMR 2005, 768 im vorangegangenen Verfahren. Abs. 18
Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten zu verurteilen, wie im Tenor geschehen. Abs. 19
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Abs. 20
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht München I für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig sei und bezieht sich auf eine Entscheidung des OLG Hannover, 9 O 44/06, da die herrschende Meinung, die einen fliegenden Gerichtsstand für gegeben halte, zu einer Sinnentleerung des § 32 ZPO führe. Abs. 21
Den Klägerinnen fehle auch die Aktivlegitimation, da § 95a UrhG lediglich zum Schutze des Urheberrechts an sich diene. Über die Sanktionen der §§ 108b und 111a UrhG hinaus seien bei einer Verletzung des § 95a UrhG keine weiteren gegeben. Abs. 22
Der Beklagte ist auch der Auffassung, die Programme "XxxDVD" und "XxxCD" seien keine Programme, die gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstießen. Die Software diene nicht primär der Umgehung eines Kopierschutzes. Den Verlautbarungen des Herstellers nach sei das Programm "XxxCD" entwickelt worden, um Kopien von CDs zu erstellen, die Software enthielten. Der Beklagte bezieht sich auf ein Gutachten, das die Herstellerfirma im Jahr 2004 vom Rechtsanwalt Michael Wolf in Gauting erholt hat und das er als Anlage B1 vorlegt. Abs. 23
Zwar könne mit der Software "XxxCD" auch eine Musik-CD kopiert werden auch wenn diese mit einem "Schutz" ausgestattet werde. Der Schutz werde dabei allerdings 1 zu 1 mitkopiert. Die heute gängigen Schutzmethoden stellten letztlich nichts anders dar, als die vorsätzliche Herbeiführung eines Sachmangels. Eine Software, welche diesen Mangel beseitige könne nicht rechtswidrig sein. Ähnliche Ansätze könnten bei der Software "XxxDVD" verfolgt werden. Das Programm enthalte keine Vervielfältigungsmöglichkeiten oder Brennfunktionen. Mit einem solchen Tool seien daher keine Kopien direkt herzustellen. Abs. 24
Der Beklagte habe auch konkret Verbreitung und Bewerbung der Umgehungssoftware nicht unterstützt. Folge man der Ansicht der Klägerinnen, wäre jede Berichterstattung über derartige Programme unzulässig. Dies verstoße gegen Artikel 5 GG. Abs. 25
Der Beklagte habe auch keinen Verletzungsvorsatz gehabt. Auch die Störerhaftung sei nicht anwendbar, da § 95a UrhG kein allgemeines Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sei. Der Beklagte habe nicht adäquat kausal zu einer Verletzung von § 95 UrhG beigetragen. Dem Beklagten könne auch keine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden. Abs. 26
Hinsichtlich der Software "XxxDVD" sei weiter auszuführen, dass nach Informationen dieses Herstellers nach Inkrafttreten des UrhG ein Vertrieb nach Deutschland nicht mehr erfolgt sei, der erforderliche Freischaltcode sei nicht mehr an eine deutsche E-Mail-Adresse versendet worden. Abs. 27
Der Beklagte habe auch auf die unterschiedlichen Standpunkte hingewiesen. Abs. 28
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die übergebenen Anlagen Bezug genommen. Abs. 29

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Abs. 30
1. Die Kammer ist nach § 32 ZPO für das vorliegende Verfahren zuständig. Die vom Beklagten zitierte Außenseitermeinung findet in der obergerichtlichen Rechtssprechung keine Stütze (vgl. Schricker/Wild Urheberrecht, 3.Aufl., §97 Rd. Nr. 104, § 105 Rd.Nr. 8). Abs. 31
2. Die Aktivlegitimation der Klägerinnen wird vom Beklagten tatsächlich nicht substantiiert in Frage gestellt. Abs. 32
3. Die Eigenschaft von § 95a UrhG als Schutzgesetz ist auch vom OLG im vorangegangenen Parallelverfahren bejaht worden: Beim Umgehungsschutz nach § 95a UrhG handelt es sich nicht um ein neues Leistungsschutzrecht, sondern um ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrechte flankierendes Recht (vgl. Wandtke/Ohst, in Wandtke/Bullinger ErgBd UrhR 2003, § 95a Rd.Nr. 4), das den Inhabern solcher Rechte zugute kommt, die sich wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinn von § 95a Abs. 1 UrhG bedienen. Bei § 95a Abs. 3 UrhG, der auf Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts unter verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beruht, handelt es sich um ein Schutzgesetz (vgl. Wandtke/Ohst, a.a.O. § 95a Rd.Nr. 89, Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Mekel, Heidelberger Komm. zum Urheberrecht , 2003, § 95a Rd.Nr. 105, 106) zu Gunsten der genannten Rechtsinhaber (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie). Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 95a UrhG bestehen nicht (vgl. OLG München, a.a.O. Seite 769a 1 2. Absatz). Die Tatsache dass die Klägerinnen sich zum Schutz der von ihnen hergestellten Tonträger und Bildtonträger wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinn von § 95a UrhG bedienen und dass Gegenstand dieses technischen Schutzes nach dem UrhG geschützte Rechte des Tonträger-Herstellers sind, hat der Beklagte zum einen nicht bestritten, zum anderen ist diese Tatsache auch gerichtsbekannt. Abs. 33
4. Die streitgegenständliche Software fällt auch unter § 95a UrhG: Soweit der Beklagte entgegengesetzt argumentiert, handelt es sich um Scheinargumente: Abs. 34
a) Das Gutachten gemäß Anlage B1 stellt auf die technischen Gegebenheiten ab und meint, da das Programm für sich selbst nicht in der Lage sei, lauffähige Kopien zu erstellen, handle es sich nicht um ein Umgehungsprogramm. Der Beklagte lässt vortragen, die Umgehung eines Schutzes von Software auch in Gestalt von Computerspielen sei nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht verboten, da die §§ 95a ff UrhG nicht anwendbar seien. Er räumt aber ein, dass auch eine Musik-CD kopiert werden kann, auch wenn diese mit einem Schutz ausgestattet wurde, wobei er allerdings den Schutz in Anführungszeichen setzt und vorträgt, der Schutz werde mit kopiert. Es folgen Ausführungen über die Beseitigung eines Sachmangels wie im Tatbestand erwähnt. Abs. 35
b) Damit räumt der Beklagte ein, dass beide Programme letztlich dazu benutzt werden können, Kopien kopiergeschützter CDs herzustellen, was ohne diese Programme nicht möglich wäre. Dass dazu außerdem ein gängiges Kopierprogramm benutzt werden muss und die streitgegenständlichen Programme nur ermöglichen, dass dieses arbeitet, ändert nichts am Charakter der Programme als Kopierschutz umgehende Maßnahmen im Sinn von § 95a UrhG. Abs. 36
c) Dies ergibt sich auch aus den Verlautbarungen sowohl des Herstellers, die im Tatbestand wieder gegeben wurden wie auch aus dem streitgegenständlichen Artikel auf der Homepage housepool.com. Hier hat der Beklagte erst selbst geäußert, dass der Einsatz beider Programme in Deutschland nach der Urheberrechtsnovellierung illegal ist, sich dann allerdings auf das Gutachten bezogen wobei er gleich hinzugefügt hat, dass die Musikindustrie dies anders sieht. Abs. 37
5. Damit ist auch zumindest bedingter Vorsatz des Beklagten belegt; er hat sich eben gerade nicht uneingeschränkt auf das Gutachten verlassen. Auch die könnte ihn nicht entlasten, da, was ihm auf Grund der Tatsache, dass er den Link gesetzt hat oder hat setzen lassen, bekannt sein muss, auch der Hersteller selbst die Programme als Kopierschutzumgehung anbietet. Der Beitrag im Forum des Heise- Verlags vom 1.2.05 unter dem Pseudonym hxxxxxxxxx: "Wir warten noch immer auf unsere Abmahnung - auch wir haben XxxCD - S. verlinkt, wir fühlen uns fast schon diskriminiert", der nach nicht bestrittener Behauptung der Klägerinnen vom Beklagten verfasst ist, deutet sogar auf direkten Vorsatz. Abs. 38
Die Tatsache dass das Programm XxxDVD in Deutschland nicht freigeschaltet wird, ändert nichts daran, dass es zum kostenlosen Download für die Testphase angeboten wird. Abs. 39
6. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch somit nach § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG jedenfalls in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Abs. 40
a) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob in dem Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks eine Beihilfe zur erfolgten Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG liegt. Die Beklagte haftet jedenfalls nach allgemeinen Grundsätzen als Störer (vgl. OLG München, a.a.O., Seite 771 B1.b). Spezialgesetzliche Vorschriften bestehen nicht, deshalb ist die Frage der Störerhaftung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Abs. 41
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch im Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat (vgl. BGH WRP 1999, 211, 212-Möbelklassiker). Für eine Störerhaftung im Zusammenhang mit einer Verletzung des § 95a Abs. 2 UrhG gilt entsprechendes. Dass es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um Verbote im Vorfeld einer eigentlichen Umgehungsmaßnahme handelt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 95a Rd. Nr. 17) steht einer diesbezüglichen Störerhaftung grundsätzlich nicht entgegen. Wenn es der Gesetzgeber für erforderlich erachtet hat, derartige Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden Gefahrenpotentials zu verbieten, ist es auch angezeigt, Kausalbeiträge zu diesen verbotenen Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu würdigen. Abs. 42
b) Der Beklagte hat durch das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks einen Verstoß von S. gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in Gestalt der Werbung für die Software "XxxCD" und der damit unmittelbar verbundenen Möglichkeit, auch zu der ebenfalls werbenden Seite über die Software "XxxDVD" zu gelangen, willentlich und adäquat kausal unterstützt. Er hat nämlich auch die Software "XxxDVD" in dem streitgegenständlichen Artikel genannt. Abs. 43
c) Der internationale Anwendungsbereich von § 95a UrhG ist im Streitfall eröffnet. Unstreitig war bei dem Produktnamen "XxxCD" ein Hyperlink ausgestaltet, der auf die Unterseite des deutschsprachigen Internetauftritts von S. führte, wie er in der Anlage K 5, 2.Seite wiedergegeben ist. Damit liegt ein ausreichender Inlandsbezug vor (vgl. OLG München, a.a.O., Seite 771 unten). Die Beklagte hat durch das Setzen dieses Hyperlinks die Werbung für die beiden Produkte adäquat kausal unterstützt. Den Lesern des Artikels wurde das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt "XxxCD" und der ebenfalls enthaltenen hinweisenden Werbung auf das Produkt "XxxDVD" durch den zusätzlichen Service, ein unmittelbare Verbindung mit verlinkten Website herzustellen, zumindest erleichtert. Dem steht nicht entgegen, dass es den durch den Artikel vom 28.1.2005 angesprochenen Verkehrskreisen keine Schwierigkeiten bereiten wird, die betreffende Webseite auch so zu erreichen. Abs. 44
7. Die durch das Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der Haftung des Beklagten nicht entgegen. § 95 Abs.3 UrhG stellt in soweit eine wirksame Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Auch bei einer Güterrechtsabwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und der hinter der Schrankenbestimmung des § 95a UrhG stehenden Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG andererseits führt das Verbot der Verlinkung nicht zu derart starker Beeinträchtigung der Pressefreiheit, dass hiergegen das Eigentumsinteresse der Klägerinnen zurückstehen müsste. Abs. 45
Obwohl Art. 95a UrhG und die Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung und der Störerhaftung in soweit einschränkend ausgelegt werden müssen, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden. Es ist in soweit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den Text von online- Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattung ungleich größerer Vielfalt der Informationsauswahl für den Internetleser mit sich bringt. Im Sinn einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse zu fördern. Sie war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wiedergegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte. Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da hiermit über die zur Verfügung Stellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte der Klägerinnen an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht gebot. Denn es ist für einen verständigen Beobachter ohne weiteres klar, dass die Verlinkung in einer Vielzahl von Fällen zu einem rechtswidrigen Download und über die damit ermöglichte illegale Vervielfältigung geschützter Medien zu schwerwiegenden Verletzungen von Eigentumsrechten der Klägerinnen und anderer Rechteinhaber führen wird. § 95a UrhG wird daher durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dahingehend eingeschränkt, dass die Ermöglichung von Einfuhr und Verbreitung der verbotenen Kopierschutzumgehungsmittel dann erlaubt wäre, wenn dieses durch das Setzen eines Hyperlinks in einem redaktionellen Beitrag bewirkt wird. Abs. 46
Der Beklagte war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO entsprechend den Klageanträgen zu verurteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
145/2006, Abs. 47
Anmerkung der Redaktion:
Die vorliegende Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[online seit: 04.12.2006 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: München I, LG, Störerhaftung wegen Hyperlinks auf Kopierschutzumgehungssoftware - JurPC-Web-Dok. 0145/2006