1. Eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, die auf den Lauf einer Zweiwochenfrist
hinweist, wird dem Zweck des § 355 BGB nicht gerecht, da die Widerrufsfrist
zwar grundsätzlich zwei Wochen beträgt, abweichend davon aber einen Monat, wenn
die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss
mitgeteilt wird.
2. Eine in "Textform" mitzuteilende Belehrung erfordert nach § 126b BGB, dass
die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu
findende Erklärung wird dem nicht gerecht. § 126b BGB ist in diesen Fällen nur
gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim
abrufenden Verbraucher (z.B. durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung)
kommt.
3. Eine Belehrung, die besagt, die Frist zum Widerruf beginne "frühestens mit
Erhalt der Ware" ist ebenfalls nicht hinreichend klar und verständlich.
Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2
Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. Mit dem Erhalt
der Ware beginnt die Frist gemäß § 312d Abs. 2 BGB nur dann, wenn der
Verbraucher bis dahin auch eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt
bekommen hat.
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