| 1. Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten
über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in
§ 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den
Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen
die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich
sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden,
die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind.
2. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann
Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§
126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung
hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung
ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen
Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und
Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken.
3. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das
erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in
Textform zugeht. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB
vorgehende spezialgesetzliche Regelung. Daher reicht es aus, dass die Belehrung
über die erweiterte Wertersatzpflicht spätestens bei Lieferung der Ware erteilt
wird. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist daher dahingehend auszulegen, dass unter die
dort genannten "Vertragsbestimmungen" auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB
erforderliche Belehrung über die Ausdehnung der Wertersatzpflicht fällt.
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