LG Frankenthal |
UrhG § 97; TDG § 11, MDStV § 9 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die Haftung des Störers setzt die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraus. Dem Betreiber einer Internet-Pressedatenbank mit 20 Millionen Dokumenten, darunter 2,2 Millionen aus der Fachpresse, und täglich 12.000 neuen Beiträgen ist es nicht zuzumuten, die Daten daraufhin zu überprüfen, ob darin Artikel bestimmter Autoren enthalten sind. 2. Obwohl §§ 11 TDG und 9 MDStV weder direkt noch analog anwendbar sind, fließen ihre Wertungen in die Auslegung des Störerbegriffes im Sinne des § 97 UrhG ein. Danach ergibt sich eine Prüfungspflicht des Host-Providers für fremde Informationen nur, wenn Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung gegeben ist, die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich ist oder der Host-Provider nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Störung tätig geworden ist (vorliegend verneint). |
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[online seit: 09.10.2006] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Frankenthal, LG, Keine Mitstörerhaftung für Internet-Pressedatenbank - JurPC-Web-Dok. 0115/2006 |