| 1. Werbung im Sinne des UWG bedeutet jede Äußerung bei der Ausübung
eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den
Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.
Angebotsnachfragen können zwar das Ziel verfolgen, in diesem Sinne Werbung
für die nachfragende Firma zu betreiben. Dies ist aber ausgeschlossen,
wenn mit den Faxschreiben das Ziel verfolgt wird, dass Drittfirmen dem
Versender ihre Dienstleistungen anbieten. 2. Zwar liegt in der Übersendung von drei Angebots-Aufforderungen per
Fax eine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, diese ist aber bei
Beurteilung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsadressaten unter Abwägung der betroffenen
Interessen der beteiligten Marktteilnehmer jedenfalls dann nicht als
unzumutbar anzusehen, wenn der betreffende Unternehmer seine Faxnummer auf
der Homepage der Handwerkskammer veröffentlicht hat. 3. Auch wegen der mit dieser Werbeform einhergehenden Nachahmungsgefahr
ist eine Unzumutbarkeit der Belästigung nicht anzunehmen, da es keine
Verrohung der Wettbewerbssitten darstellt, wenn eine Anfrage, um ihr
Nachdruck zu verleihen, mehrfach versendet wird.
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