1. Wer im Internet eine Dokumentation zur Sperrung von Links bereithält und
diese mit Links zu Inhalten verfassungswidriger Organisationen versieht, von
deren Inhalten er sich distanziert, ist gleichwohl grundsätzlich strafrechtlich
für die Inhalte der von seiner Homepage aus aufrufbaren Seiten und Unterseiten
verantwortlich.
2. Die Verantwortlichkeit folgt daraus, dass der Täter in Kenntnis der
Rechtswidrigkeit der Inhalte durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit
geschaffen hat, dass Dritte diese Inhalte der verlinkten Seiten und Unterseiten
problemlos zur Kenntnis nehmen können.
3. Der Täter bleibt trotz der grundsätzlichen strafrechtlichen
Verantwortlichkeit nach §§ 86 Abs. 3, 86a Abs. 3 und 130 Abs. 6 StGB straflos,
wenn sich ergibt, dass die ins Internet gestellte Dokumentation der
staatsbürgerlichen Aufklärung oder einem ähnlichen Zweck dient und damit eine
Sozialadäquanz zu bejahen ist oder wenn zwar der Schutzbereich der §§ 86, 86a,
130 StGB berührt ist, aber der Täter sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5
Abs. 1 GG berufen kann. Dabei sind nur den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB
erfüllende Äußerungen vom Schutzbereich des Art. 5 GG ausgenommen.
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