AG Hamm |
StGB §§ 263a, 27 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Wer sein Konto zur Verfügung stellt, um Geld, das aufgrund von Phishing-Attacken transferiert wurde, anzunehmen und an Hintermänner weiter zu überweisen, macht sich wegen Beihilfe zum Computerbetrug strafbar. Dass der Täter zunächst annimmt, bei den Transfergeschäften gehe es mit rechten Dingen zu, entlastet ihn dann nicht, wenn aufgrund von Indizien (z.B. Anweisung der Hintermänner, größere Summen nicht in einem Betrag zu überweisen) feststeht, dass der Täter billigend in Kauf nahm, dass die Transaktionen illegal sind und es ihm wesentlich auf die versprochenen Provisionen ankam. |
Anm. der Red.: |
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[online seit: 18.08.2006] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamm, AG, Strafbarkeit von Mittelspersonen bei Phishing - JurPC-Web-Dok. 0091/2006 |