OLG Dresden |
MarkenG §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2; BGB §§ 1004, 12, 823 Abs. 1 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Der in einer Domain verwendete Begriff "Kettenzüge" ist weder im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG ein Unternehmenskennzeichen, noch eine Marke im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 MarkenG, da der Begriff lediglich beschreibend ist und daher für ein Unternehmen weder kennzeichnend ist, noch geeignet, es von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 2. Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet mangels Betriebsbezogenheit des Eingriffs aus, da die Nichtverfügbarkeit der Domain lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung des Betriebs darstellt. |
Hinweis der
Redaktion: Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Wiesbaden, aufmerksam gemacht. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 42 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 274 KB) |
[online seit: 18.08.2006] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der
Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als
PDF, zur Verfügung. Die Dateigrößen sind bei den entsprechenden Links jeweils
in Klammern angegeben. Zur Anzeige des Faksimiles im kompakten CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: Dresden, OLG, kettenzüge.de - JurPC-Web-Dok. 0089/2006 |