AG Ebersberg |
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Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nur dann ersatzfähig, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung erforderlich waren bzw. die Klagepartei sie als erforderlich erachten durfte. Daran fehlt es, wenn es sich um Abmahnungen handelt, die in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ausgesprochen werden, in denen der zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich nicht besonders schwierig ist und bei denen die Abmahnungen im Wesentlichen gleichlautend und mit Hilfe von Textbausteinen erstellt sind. 2. In derartigen Fallgestaltungen ist es der abmahnenden Partei zuzumuten, die Abmahnungen durch die im Hause verfügbare Rechtsabteilung vornehmen zu lassen, ohne bei einfach gelagerten Sachverhalten fremde Rechtsanwälte einzuschalten. Dass das Abmahnwesen nicht zum Kerngeschäft des betreffenden Unternehmens gehört, ist dabei nicht entscheidend, zumal Nachteile durch die Verfahrensführung seitens der Hausjuristen nicht zu erwarten sind. |
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[online seit: 17.02.2006] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Ebersberg, AG, Ersatzfähigkeit der Kosten für Standard-Abmahnung - JurPC-Web-Dok. 0021/2006 |