OLG Bamberg |
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; BDSG §§ 35 Abs. 2, Abs. 3, 3 Abs. 1; TDDSG §§ 1 Abs. 2, 3, 5
|
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werbender E-Mails, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele werbende Mails übersandt wurden. 2. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet i.d.R. die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird. 3. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind. 4. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen. 5. § 35 Abs. 3 BDSG ist im Anwendungsbereich des TDDSG in engen Grenzen anwendbar, da im TDDSG nur rudimentäre Regelungen zur Sperrung von Daten enthalten sind. 6. Die Sperrung der E-Mail-Adresse durch Einstellen in einen Sperrfilter statt der Löschung ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 35 Abs. 3 BDSG, um den Versand weiterer unerwünschter Werbemails zu verhindern. |
|
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 320 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 1181 KB) |
[online seit: 27.01.2006] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der
Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als
PDF, zur Verfügung. Die Dateigrößen sind bei den entsprechenden Links jeweils
in Klammern angegeben. Zur Anzeige des Faksimiles im kompakten CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: Bamberg, OLG, Sperrung einer E-Mail Adresse - JurPC-Web-Dok. 0011/2006 |