LG Hamburg |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Für die Haftung für markenverletzende sog. "AdWords-Werbung" bei Suchmaschinen im Internet sind wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte die presserechtlichen Grundsätze für Inseratwerbung in Zeitungen oder Branchenverzeichnissen heranzuziehen. 2. Danach kommt eine Störerhaftung nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Von solchen eklatanten, sich auch dem Laien aufdrängenden Rechtsverstößen abgesehen, haftet der Betreiber mangels einer Pflicht zur vorab erfolgenden Anzeigenprüfung nur dann, wenn er über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wurde. |
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Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 35 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 486 KB) |
[online seit: 25.11.2005] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Haftung des Suchmaschinenbetreibers für markenverletzende "AdWords-Werbung" - JurPC-Web-Dok. 0147/2005 |