Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen |
BGB §§ 305, 310 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Auch unter Kaufleuten gilt der Grundsatz, dass der Verwender von AGB dem anderen Teil ermöglichen muss von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben brauchen die AGB dabei nicht beigefügt zu werden. Es reicht diesbezüglich aus, wenn die Möglichkeit besteht, sich die AGB im Internet herunterzuladen - sofern auf diese Möglichkeit durch Nennung der Internetadresse hingewiesen wurde - oder die AGB beim Vertragspartner anzufordern. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 49 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 364 KB) |
[online seit: 28.10.2005] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Bremen, Hanseatisches Oberlandesgericht, AGB-Einbeziehung durch Hinweis auf Internetadresse - JurPC-Web-Dok. 0130/2005 |