AG Völklingen |
BGB §§ 104 ff. |
Leitsatz (der Redaktion) |
Nimmt ein 12-jähriges Kind ein sog. R-Gespräch im Rahmen eines Call-by-call-Dienstes an, kommt ohne ausdrückliche Bevollmächtigung ein Vertrag des Diensteanbieters mit den Eltern nicht zustande. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht greifen nicht ein, da die Situation nicht derjenigen bei der Anwahl von 0190-Nummern durch Minderjährige vergleichbar ist, weil die wesentlichen Angaben bei R-Gesprächen von demjenigen ausgeführt werden, der das R-Gespräch veranlasst und nicht von dem Minderjährigen. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 70 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 389 KB) |
[online seit: 09.09.2005] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als PDF, zur Verfügung. Die Dateigrößen sind bei den entsprechenden Links jeweils in Klammern angegeben. Zur Anzeige des Faksimiles im kompakten CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: Völklingen, AG, Vertragsschluss bei Entgegennahme von R-Gesprächen durch Minderjährige - JurPC-Web-Dok. 0106/2005 |