| 1. Lässt sich ein Unternehmen im Auftrag eines privaten Namensträgers mit einer aus dem Namen gebildeten Domain bei der DENIC registrieren, liegt gegenüber einem anderen Träger des Namens eine Namensanmaßung durch unbefugten Gebrauch des Namens vor. Zwar kann ein Namensträger einem anderen die Benutzung des Namens gestatten, aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts kann eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung Berechtigten begründen.
2. Die Berufung auf die entsprechende Vereinbarung kann hinsichtlich der Domainregistrierung der aus dem Namen abgeleiteten Domain nur dann zum Erfolg führen, wenn demjenigen, von dem das Recht zur Benutzung des Namens abgeleitet wird, ein prioritäres Recht gegenüber dem anderen Namensträger zusteht.
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