JurPC Web-Dok. 244/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/20041910202

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 30.04.2004

2-8 S 83/03

muehlhausen.com

JurPC Web-Dok. 244/2004


BGB §§ 249 ff., ZPO § 287

Leitsätze (der Redaktion)

1. Eine Verletzung eines Providervertrages kann auch darin liegen, dass die Gebühr für die Bereitstellung einer ausländischen -.com-Adresse bei der dortigen Registrierungsstelle nicht gezahlt wird und die Domain dadurch in Verlust gerät.

2. Im Rahmen des Schadensersatzes kann derjenige Betrag zurückverlangt werden, der für die Wiederbeschaffung der Domain erforderlich ist.

3. Zwar kann bei Ausfall einer Domain grundsätzlich im Rahmen des Schadensersatzes auch ein sog. Erreichbarkeitsausfall verlangt werden. Dazu ist aber erforderlich, dass substantiiert dargetan wird, welcher wirtschaftliche Schaden durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. Alleine die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain ist dabei keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.


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[online seit: 08.10.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, muehlhausen.com - JurPC-Web-Dok. 0244/2004