| - Geht der Verletzte im Wege der
Entschädigungslizenz nach § 812 BGB vor, ist mangels näherer
Anhaltspunkte eine fiktive einfache Lizenz nach § 287 ZPO zu schätzen
und zu bemessen.
- Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster
Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte,
wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene
Sachlage gekannt hätten.
- Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der
Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher
Gesichtspunkt mit heranzuziehen. Die Entfernung der Urheberkennung und
damit die Erweckung des Eindrucks eigener Beiträge ergeben hierbei einen
maßgeblichen Angriffsfaktor.
- Mangels konkreter Vergütungssätze ist es
sachgerecht, die einschlägigen Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im
Internet mit Elektronic-Commerce zu verlangen.
- Der Vergütungssatz für Waren und
Dienstleistungen aller Art von 50,- ist um 100% zu erhöhen. Während
die von der GEMA-Lizenz erfassten Musikstücke lediglich mitgenutzt
werden (Streaming), rechtfertigt die Möglichkeit, dass die Textwerke von
der Homepage der Beklagten kopiert werden können, diese Erhöhung um
100%.
- Ein nochmaliger "Verletzeraufschlag" kommt
nicht in Betracht, da sein Grund in der Unterhaltung einer
entsprechenden Kontrollorganisation und den damit anfallenden Kosten
liegt.
- Bei der Bestimmung der zeitlichen Komponente
als Berechnungsfaktor ist nicht auf die tatsächliche Nutzung bis zur
Entdeckung abzustellen. Vielmehr folgt die fiktive Nutzungsdauer dem
Interesse des potenziellen Lizenznehmers, seine Kompetenz durch die
Bereitstellung der Beiträge für den interessierten Leser entsprechend
deutlich machen zu können. Es ist daher sachgerecht, einen Zeitraum von
zumindest drei Monaten zugrunde zu legen.
- Die Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrecht durch Kopieren fremder Beiträge und die
zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige
Vorgehensweise dar, die der Urheber in keiner Weise hinzunehmen
braucht.
- Für einen solch schwerwiegender Eingriff ist
ein Ausgleich durch Schmerzensgeld als Genugtuung zu schaffen, der durch
Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise
nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden kann. Dies gilt
insbesondere dann, wenn Beiträge aufgrund besonderer Sachkenntnis eine
besondere Werbewirksamkeit als Rechtsanwalt
enthalten.
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