JurPC Web-Dok. 188/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004195128

OLG Celle
Urteil vom 08.04.2004

13 U 213/03

Domain-Registrierung für Dritte

JurPC Web-Dok. 188/2004, Abs. 1 - 26


BGB § 12

Leitsatz

Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den DomainNamen "g.de".
JurPC Web-Dok.
188/2004, Abs. 1
Der Beklagte, damals handelnd unter der Firma J.& H. GbR, ließ sich im April 1999 von der Firma G. GmbH beauftragen, die InternetDomain "g.de" zu reservieren und eine Homepage für die G. GmbH zu erstellen. Kurze Zeit später ließ der Beklagte die Domain unter seinem Firmennamen registrieren. In der Folgezeit erschien unter der Domain Werbung für die G. GmbH. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, in welchem unter der Domain ein Internetauftritt des Beklagten zu sehen war, wird die Internetseite bis heute für Werbung der G. GmbH genutzt. Abs. 2
Der Kläger machte im Juli 2001 gegenüber der D. ein Recht an der Domain "g.de" geltend und erwirkte einen so genannten DisputeEintrag. Dieser bewirkt nach den Registrierungsbedingungen der D., dass die D. berechtigt ist, nach Kündigung des Registrierungsvertrags durch den bisherigen Domaininhaber einen Auftrag zur Registrierung der Domain für einen neuen Auftraggeber abzulehnen. Abs. 3
Als der Kläger den Beklagten auf Freigabe der Domain in Anspruch nahm, berief sich dieser darauf, dass er die Domain schon im April 1999 für die G. GmbH habe registrieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er sämtliche Rechte an der Domain an die G. GmbH abgetreten. Anschließend habe er die Domain nur noch für die G. GmbH verwaltet. Abs. 4
Der Kläger hat vorgetragen: Er beabsichtige, sich eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufzubauen. Für seinen eigenen Firmenauftritt im Internet wolle er die Domain "g.de" registrieren lassen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Freigabe der Domain folge aus § 12 BGB. Der Beklagte bestreite das Recht des Klägers zum Gebrauch seines Namens. Dadurch, dass der Beklagte die Domain für sich registrieren lassen habe, habe er ein eigenes Recht an dem Namen für sich in Anspruch genommen. Ein solches Recht stehe ihm nicht zu. Abs. 5
Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain "g.de" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der D.e.G. freizugeben.

Abs. 6
Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 7
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des Namensrechts des Klägers liege nicht vor. Aufgrund der Abtretung sämtlicher Rechte an der Domain an die G. GmbH sei diese Inhaber der Domain geworden. Es sei üblich und rechtlich möglich, dass sich WebAgenturen für ihre Kunden bei der D. als Halter der Domain eintragen ließen und den Kunden die Rechte übertrügen. Das Namens bzw. Kennzeichenrecht der G. GmbH gehe dem Namensrecht des Klägers vor. Abs. 8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freigabe der Domain "g.de" zu. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass der Beklagte in das Namensrecht des Klägers eingegriffen habe, ohne zum Gebrauch des Namens befugt zu sein. Dies sei nicht der Fall. Der Beklagte habe für die namensberechtigte G. GmbH gehandelt, um deren Internetpräsenz zu verwirklichen. Er habe kein eigenes Recht an dem Namen G. in Anspruch genommen. Der Verkehr sei es gewohnt, in der Domainbezeichnung einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Inhaber der Homepage sei vorliegend die G. GmbH, die dem Beklagten gestattet habe, ihren Namen bei der D. registrieren zu lassen. Von der G. GmbH werde die Domain letztlich genutzt. Abs. 9
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Abs. 10

II.

Die Berufung ist begründet.
Abs. 11
1. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß § 12 BGB zu. Nach § 12 BGB kann der zum Gebrauch eines Namens Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Abs. 12
a) Dem Kläger, der mit Nachnamen "G." heißt, steht an diesem Namen ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Abs. 13
b) Der Beklagte hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt (Namensanmaßung i. S. des § 12 BGB). Abs. 14
aa) unbefugter Gebrauch
Der Beklagte gebraucht den Namen "G." unbefugt, indem er die Internet adresse "g.de" für sich reservieren lassen hat.
Abs. 15
(1) Der Beklagte gebraucht den Namen G. Der Gebrauch liegt bereits in der Registrierung der Internetadresse (vgl. BGH, CR 2003, 845 - m.de). Abs. 16
Nicht tragfähig ist der Standpunkt des Beklagten, Inhaber der Domain sei die G. GmbH, weil er ihr bereits im Jahr 1999 sämtliche Rechte an der Domain abgetreten habe. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 6 Abs. 2 der Registrierungsbedingungen der D. eine Domain übertragbar ist. Die Übertragung erfolgt aber nach der genannten Bestimmung, die der Beklagte durch seinen Registrierungsvertrag mit der D. als verbindlich anerkannt hat, dadurch, dass zunächst der bisherige DomainInhaber den Vertrag mit der D. kündigt, dann der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt und schließlich die D. die Domain von dem bisherigen auf den neuen Kunden überträgt. All dies ist hier nicht erfolgt. Der Beklagte ist deshalb nach wie vor Inhaber und Nutzer der Domain. Abs. 17
(2) Der Gebrauch des Namens G. durch den Beklagten erfolgt auch unbefugt. Ein unbefugter Namensgebrauch ist zu bejahen, wenn die Registrierung der Internetdomain für einen Nichtberechtigten erfolgt ist (BGH, CR 2002, 525, 527 - sch.de; CR 2003, 845, 846 - m.de). Abs. 18
Eigene Rechte an dem Namen "g." stehen dem Beklagten nicht zu. Abs. 19
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von der Fa. G. GmbH beauftragt gewesen sei, die Domain "g.de" zu reservieren, um eine Homepage für die G. GmbH einzurichten. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Nutzung des Namens G. durch den Beklagten erfolge mit Zustimmung durch die berechtigte G. GmbH. Ob diese Feststellung in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legen ist oder ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), kann offen bleiben. Denn der Beklagte war auch dann nicht befugt, die Internetdomain "g.de" im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der Beklagten gehandelt hätte: Abs. 20
Der Namensträger kann einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Als schuldrechtliche Abrede begründet eine solche Gestattung allerdings kein eigenes Namensrecht des Beklagten an dem Namen "G." (vgl. Palandt/ Heinrichs, 62. Aufl., § 12 Rdnr. 17). Zwar ist es anerkannt, dass sich derjenige, dem das Recht zur Benutzung eines Namens durch einen Berechtigten übertragen worden ist, gegenüber Dritten ggf. auf die Priorität des ihm übertragenen Rechts berufen kann (Palandt/Heinrichs a. a. O.; in Bezug auf eine InternetDomain vgl. OLG Dresden, NJWRR 2001, 829; 830 OLG Karlsruhe, CR 1999, 783, 784). Der G. GmbH steht aber im Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf die Domain "g.de" zu. Die D. registriert die von ihren Kunden jeweils gewünschte Domain unter dem TopLevel "de." nach dem Prioritätsprinzip, d. h. wenn die Domain nicht bereits für einen Dritten registriert ist (§ 2 Abs. 1 der Registrierungsbedingungen). Der Kläger hat sich im Verhältnis zur G. GmbH die Priorität dadurch gesichert, dass er sein Recht an der Domain bei der D. durch Veranlassung eines so genannten DisputeEintrags geltend gemacht hat (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der Registrierungsbedingungen). Abs. 21
Es wäre auch nicht sach und interessengerecht, die Registrierung eines fremden Namens als DomainNamen schon dann als einen - im Verhältnis zu allen Trägern des bürgerlichen Namens - berechtigten Namensgebrauch anzusehen, wenn der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des Namens erhalten hat. In erster Linie haben die Träger des Namens ein berechtigtes Interesse, mit dem eigenen Namen unter der am meisten verwendeten TopLevelDomain ".de" im Internet aufzutreten (vgl. BGH, CR 2003, 845 - maxem.de). Soweit Internetprovider oder WebAgenturen für ihre Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen wollen, können sie die Registrierung der InternetDomain im Namen und in Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen. Ihr Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem stellt es eine einfache und praktikable Regelung dar, die InternetDomain beim Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen haben. Abs. 22
bb) Bereits die Registrierung der Domain "g.de" führte zu einer Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn jemand unberechtigt einen fremden Namen verwendet und als Namensträger identifiziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das der Fall, wenn jemand den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH CR 2003, 845 - maxem.de). Betreiber des Internetauftritts ist der Beklagte, der über den Inhalt der Website bestimmen kann. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte sich gegenüber der G. GmbH verpflichtete, die Domain und die Website für die G. GmbH zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht erfolgte, reicht eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (BGH a. a. O.). Das ist hier der Fall. Abs. 23
cc) Lässt ein Nichtberechtigter einen Namen als DomainNamen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Trägers des Namens massiv beeinträchtigt, weil die mit dem Namen gebildete InternetAdresse mit der TopLevelDomain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Der Träger des Namens braucht nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH, CR 2003, 845 - maxem.de; CR 2002, 525, 526 - schell.de). Abs. 24
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO. Abs. 25
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage hat, ob die Registrierung eines fremden DomainNamens als berechtigter Namensgebrauch anzusehen ist, wenn der Benutzer des fremden Namens die Zustimmung eines Trägers des Namens erhalten hat.
JurPC Web-Dok.
188/2004, Abs. 26
Anmerkungen der Redaktion:
1. Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover, aufmerksam gemacht.
2. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
[online seit: 10.05.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Celle, OLG, Domain-Registrierung für Dritte - JurPC-Web-Dok. 0188/2004