LG Oldenburg |
BGB § 12 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Im Konflikt wegen der Anmeldung einer Domain kann sich der Prioritätsjüngere dann auf bessere Rechte nach § 12 BGB stützen, wenn im Falle der Gleichnamigkeit die Abwägung der Interessen dazu führt, dass der Prioritätsältere den Namen nur mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz führen darf. Einer Feriengemeinde ist im Rahmen der Abwägung nicht zuzumuten, dass sie nicht mit ihrem Ortsnamen im Internet vertreten ist, während ein namensgleicher unbekannter Privatmann die Domain privat nutzt. 2. Eine weniger bekannte Feriengemeinde hat keinen Anspruch auf Freigabe der den Namen enthaltenden Domain zu ihren Gunsten. Ein solches Recht ist nur außerordentlich bekannten Städten, Orten oder Firmennamen zuzugestehen. |
Anmerkungen der Redaktion: |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 120 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 198 KB) |
[online seit: 29.03.2004] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Oldenburg, LG, schulenberg.de - JurPC-Web-Dok. 0128/2004 |