1. Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail
stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das
Zusenden werbender E-Mails ist aufgrund der Gefahr der Ausuferung dieser
Werbeart aufgrund von Nachahmung zu missbilligen. 2. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail nur dann, wenn
der Empfänger einer Werbe-E-Mail vorher zugestimmt hat oder das
Einverständnis vermutet werden kann. Die gegenteilige Ansicht, wonach
Werbe-Mails nur dann unzulässig seien, wenn der Empfänger eine solche
offenkundig abgelehnt habe, ist abzulehnen. 3. Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen
zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung,
da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es
sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante
E-Mail-Adresse handelt. 4. Behauptet der Versender der werbenden E-Mail, der Empfänger habe
sich für den Bezug eines Newsletters in einer Liste eingetragen, ist er
für diesen Umstand darlegungs- und beweispflichtig. |