JurPC Web-Dok. 93/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/200419254

LG Berlin
Urteil vom 26.08.2003

16 O 339/03

E-Mail-Werbung mit Austragungsmöglichkeit

JurPC Web-Dok. 93/2004


BGB §§ 1004, 823 Abs. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das Zusenden werbender E-Mails ist aufgrund der Gefahr der Ausuferung dieser Werbeart aufgrund von Nachahmung zu missbilligen.

2. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail nur dann, wenn der Empfänger einer Werbe-E-Mail vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Die gegenteilige Ansicht, wonach Werbe-Mails nur dann unzulässig seien, wenn der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt habe, ist abzulehnen.

3. Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung, da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante E-Mail-Adresse handelt.

4. Behauptet der Versender der werbenden E-Mail, der Empfänger habe sich für den Bezug eines Newsletters in einer Liste eingetragen, ist er für diesen Umstand darlegungs- und beweispflichtig.


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[online seit: 24.02.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Berlin, LG, E-Mail Werbung mit Austragungsmöglichkeit - JurPC-Web-Dok. 0093/2004