| Rechtlich folgt daraus:
Unstrittig liegt zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis
vor, weil beide Parteien ein WLAN betreiben und Internetanbieter sind. Das UWG
findet somit Anwendung. Das angerufene Gericht ist für die vorliegende
Frage auch zuständig bzw. es ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Darin ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend die Kompetenz der
Regulierungsbehörde für eine allfällige Zusammenschaltung
besteht, die im Verwaltungsweg geregelt ist. Ähnlich wie bei Verstößen
gegen das Gewerberecht, für die grundsätzlich die zuständige
Gewerbebehörde zuständig ist, können auch im Bereich des
Telekommunikationsrechts die ordentlichen Gerichte angerufen werden, wenn es um
Verstöße gegen das TKG geht. Unter § 1 UWG fällt nämlich
unter anderem auch der Rechtsbruch. Dabei ist wohl nicht jeder Gesetzesbruch
schlicht als wettbewerbswidrig zu betrachten, sondern nur solche, die geeignet
sind, die Wettbewerbslage zugunsten des Eingreifers zu beeinflussen.
Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung
des freien Leistungswettbewerbes (vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, §
35 Rz 93). Würde nun tatsächlich, wie von der klagenden Partei
behauptet, ein schwerwiegender Verstoß gegen das TKG vorliegen, hätte
dies für die beklagte Partei wettbewerbsrechtliche Vorteile, die jedoch
sittenwidrig erlangt wären. Die Zuständigkeit des Zivilgerichtes ist
somit gegeben. Dessen ungeachtet ist der Antrag auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung unbegründet. Dies grundsätzlich aus
folgenden Gründen:
1.) Die Intention sämtlicher hier anzuwendenden Gesetze bzw. der
entsprechenden europarechtlichen Richtlinien zielt darauf ab, eine
Monopolstellung eines Betreibers eines Telekommunikationsnetzes zu verhindern.
Ausgehend von der Aufhebung der öffentlichen Monopole in Österreich
ist nach dem EU-Recht und darauf basierend nach dem Telekommunikationsgesetz als
Ziel grundsätzlich die Mitbenutzung von Leitungen und der offene Netzzugang
festgelegt (vgl. Raschauer, Mitbenutzung von Leitungen und Netzzugang, ÖZW
2000, 66; Parschalk/Zuser, Netzzugang und Zusammenschluss im
Telekommunikationsrecht, MR 1998, 363). Die begehrte einstweilige Verfügung
zielt aber de facto darauf ab, die beklagte Partei vom Markt zu verdrängen.
Dies obwohl sowohl klagende Partei als auch beklagte Partei einwandfreie
Technologien verwenden. Die EU-Richtlinien und das Telekommunikationsgesetz, das
auf den Abbau der staatlichen Monopolstellungen abzielt, kann nicht so ausgelegt
werden, dass jener Bewerber, der zuerst eine Sendeanlage aufstellt, de facto ein
Monopolrecht über den entsprechenden Funkbereich genießt. Es kann
somit ein Vorrecht desjenigen Netzbetreibers in einem speziellen
Frequenzbereich, der zuerst den Betrieb aufnimmt, in dieser Allgemeinheit nicht
abgeleitet werden. Bei der Erlassung der einstweiligen Verfügung würde
dies aber de facto geschehen, weil dann die beklagte Partei über Monate
ihren Betrieb einstellen müsste.
2.) Der klagenden Partei ist es im Bescheinigungsverfahren nicht gelungen,
der beklagten Partei einen Verstoß gegen die §§ 41, 67 TKG bzw. §
3 Abs. 2 FTEG nachzuweisen. § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationseinrichtungen kann nämlich nicht so ausgelegt werden,
dass im Bereich eines WLAN ein weiteres WLAN unzulässig ist. Dies würde
dem europarechtlich garantierten offenen Markt der Telekommunikationsnetze
widersprechen. Würde man dies im Sinne der Klage bejahen, wäre auch
der Betrieb der klagenden Partei zu subsumieren, weil die WLAN-Technologie als
solches bereits sehr sensibel und störungsanfällig ist. Das gleiche
gilt für die Bestimmung des § 67 TKG.
3.) Die klagende Partei stützt sich auf § 41 TKG. Diese
Bestimmung soll den Nachteilen eines offenen Marktes, nämlich die
gegenseitige Beeinflussung und die gegenseitigen Störungen von Funknetzen
begegnen. Es ist in diesem Fall die Kompetenz einer Regulierungsbehörde
vorgesehen, die nach dem Scheitern einer zivilrechtlichen Vereinbarung von jedem
Netzbetreiber eingeschaltet werden kann. Wenngleich sich das Gericht trotz
Nichteinschaltung dieser Behörde für zuständig erachtet, vor
allem weil die klagende Partei sich unter anderem auf das UWG stützt, kann
dennoch das angerufene Gericht meritorisch die Entscheidung der Regulierungsbehörde
nicht ersetzen. Eine ähnliche Wertung leitet die Judikatur aus
entsprechenden Bestimmungen im Vertragsversicherungsrecht im Bereich der
Kaskoversicherung ab. Gemäß Art. 7 KKB kann, wenn der
Versicherungsanspruch nicht der Höhe nach außer Streit ist und so
lange das Schiedsverfahren über die Schadensfeststellung nicht durchgeführt
ist, nicht auf Leistung geklagt werden (Petrasch, Probleme der
Kaskoversicherung, ZVR 1979, 321). In diesen Fällen verneint die einhellige
Judikatur mangels durchgeführten Schiedsverfahren die Fälligkeit des
Leistungsanspruches, ohne dass etwa gleich die Leistungsklage deshalb zurückgewiesen
werden müsste. Im vorliegenden Fall sind ähnliche Wertungen
heranzuziehen. Die klagende Partei hat es verabsäumt, die sich hier
geradezu aufdrängende Schlichtungsfunktion der Regulierungsbehörde in
Anspruch zu nehmen. Sie kann dies nicht dadurch überspielen, dass sie
gleich zum Zivilgericht geht und versucht, das ihr gewünschte Ergebnis mit
einer einstweiligen Verfügung zu erlangen. Auch aus diesen Gründen ist
somit ein Anspruch der klagenden Partei auf alleinige Benützung der Kanäle
1 und 11 in Gols und 1 in Podersdorf zu verneinen.
4.) Wie schon oben ausgeführt, ist es der klagenden Partei nicht
gelungen, die Störung ihres Netzbetriebes durch Anlagen der beklagten
Partei mit der im Bescheinigungsverfahren erforderlichen Sicherheit
(Glaubhaftmachung) nachzuweisen. Da jedoch schon der von ihr geltend gemachte
Anspruch auf störungsfreie Nutzung nicht besteht, kann von der Auferlegung
einer Sicherheitsleistung nach § 390 EO abgesehen werden. Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung der Auskunftsperson J*****
T***** sowie der weiters beantragten Auskunftsperson nicht möglich war,
zumal beide Beweismittel nicht unter die paraten Beweismitteln fallen. J*****
T***** ist zur Vernehmung nicht erschienen, die weitere Auskunftsperson hätte
erst geladen werden müssen. Nachdem die Klage (mit Antrag auf einstweilige
Verfügung) bereits am 22.7.2003 eingebracht wurde, kann eine weitere Verzögerung
den Parteien nicht zugemutet werden. Die Kostenentscheidung gründet sich
auf §§ 393, 78 EO, 41 ZPO. Der Antrag auf Fristverlängerung war
nicht zu honorieren, da dieser ohnedies abgewiesen wurde. Ebenso war der Antrag
auf Urkundenvorlage nicht zu honorieren, zumal einerseits diese Urkunden bereits
in der Äußerung hätten vorgelegt werden können. Zudem war
auch eine gesonderte Urkundenvorlage nicht notwendig, zumal ohnedies im Rahmen
der Vernehmung von L***** G***** Urkunden vorgelegt wurden. Eine gesonderte
Urkundenvorlage ist nicht erforderlich. Die Urkunde wurde außerdem erst
wenige Minuten vor der Vernehmung vorgelegt, sie konnte somit nicht der
Vorbereitung dienen.
| JurPC Web-Dok. 65/2004,
Abs. 4 |