LG Berlin |
BGB §§ 164 Abs. 2, 477 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Wird im Rahmen eines Verkaufs hochpreisiger Uhren über die Internetplattform "ebay" behauptet, der Verkauf sei im Namen eines Lieferanten erfolgt, kommt, sofern die Vertretung nicht offengelegt wird, mangels Erkennbarkeit der Vertretung (§ 164 Abs. 2 BGB) ein Geschäft mit dem anbietenden Verkäufer zustande. Ein Geschäft für den, den es angeht, kommt bei Internetkäufen nicht in Betracht, da es sich insoweit nicht um Kaufverträge des täglichen Lebens handelt, bei denen eine sofortige Abwicklung möglich ist. 2. Bei Verkäufen über Internet-Plattformen wird regelmäßig ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart, in dessen Rahmen die Gefahr erst dann übergeht, wenn der Kaufgegenstand an eine "zur Versendung bestimmte Person" übergeben worden ist. Wird dies nicht behauptet bzw. unter Beweis gestellt, trägt der Verkäufer die Gefahr hinsichtlich der Möglichkeiten, dass das zum Versand gegebene Paket die Ware gar nicht enthielt oder die Kaufsache auf dem Transportweg verlorenging. |
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[online seit: 19.01.2004] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, LG, Gefahrübergang bei ebay-Kauf - JurPC-Web-Dok. 0043/2004 |