| 1. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen der ihm
entstandenen Anwaltskosten für das Abmahn-schreiben vom 25.10.2002. Die
unaufgeforderte Übersendung der E-Mail an die Adresse einer Anwaltskanzlei
stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, in dessen Schutzbereich neben
Unternehmen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch die Angehörigen der freien
Berufe - wie hier der Kläger als Rechtsanwalt - fallen (vgl. AG
Charlottenburg MMR 2000, 775; MüKo/Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdnr.
488). Das erkennende Gericht folgt den Rechtsausführungen des AG
Charlottenburg (a.a.O.) und des LG Berlin in dem Urteil v. 13.10.1998 (Az.:
16.O.320/98 [= MMR 1999, 43]) in vollem Umfang: Der Empfänger einer
unaufgeforderten E-Mail-Werbung wird durch diese erheblich und im Ergebnis nicht
hinnehmbar belästigt. Insbesondere muß er Arbeitszeit aufwenden, um
E-Mail-Werbung aus seiner E-Mail-Post auszusondern und es entstehen ihm Kosten
durch die hierbei anfallenden Telekommunikationsgebühren. Darüber
hinaus besteht die Gefahr, daß durch eine große Anzahl von
Werbesendungen die Speicherkapazität der Empfänger-Mailbox überschritten
wird und der Empfänger erwünschte Nachrichten nicht mehr erhält
bzw. letztlich den E-Mail-Anschluss für seinen Geschäftsverkehr nicht
mehr nutzen kann. Das Gericht sieht es mit den vorstehend zitierten
Entscheidungen als unerheblich an, daß die Beklagte vorliegend unstreitig
nur eine einzige E-Mail an den Kläger geschickt hat, die für sich
allein die vorgenannten nachteiligen Folgen nicht in erheblichem Umfang nach
sich ziehen kann. Denn die Gefahr von Werbe-E-Mail besteht gerade darin, daß
eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen E-Mails an eine ebenfalls unüberschaubare
Zahl von Empfängern sendet, was erst im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen
der Empfänger führt. Hier muß jeder einzelne Mitverursacher für
die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, da ansonsten keine Handhabe
gegen die Belästigung bestünde. Der Kläger hat auch nicht gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er als Rechtsanwalt nicht
selbst das Abmahnschreiben verfaßt hat. Da es vorliegend um einen
deliktischen Eingriff gegen seine Kanzlei geht, hätte er auch selbst gebührenpflichtig
tätig werden können.
| Abs. 3 |