Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg |
MarkenG § 15 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die geschäftliche Bezeichnung "Philipp Holzmann AG" ist mit der Bezeichnung "holzmann-bauberatung.de" wegen des in beiden Kennzeichen übereinstimmenden prägenden Bestandteils "holzmann" verwechslungsfähig. 2. Bei prioritätsälteren, bekannten Kennzeichen wie "Philipp Holzmann AG" einerseits und dem jüngeren Kennzeichen "holzmann-bauberatung" ist es dem Inhaber des jüngeren, weniger bekannten Kennzeichens zuzumuten, die Verwechslungsgefahr durch Hinzufügen eines unterscheidungskräftigen Zusatzes - z.B. des Vornamens - zu beseitigen. |
Anmerkung der Redaktion Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. |
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[online seit: 24.11.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, holzmann-bauberatung.de - JurPC-Web-Dok. 0315/2003 |