LG Bonn |
StPO §§ 98, 110 Abs. 1 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Beschlagnahmt werden können nur solche Unterlagen, denen eine potentielle Beweisbedeutung zukommt. Soweit E-Mail Accounts auf CD-ROM gebrannt wurden, kann nicht einfach der zur Sicherstellung der Unterlagen hergestellte Datenträger beschlagnahmt werden. 2. Auf die Durchsicht von Daten auf Datenträgern, die sich im amtlicher Verwahrung befinden, ist § 110 Abs. 1 StPO anwendbar. Daher muss eine Durchsicht der einzelnen Datensätze auf ihre Beweisbedeutung erfolgen. Eine vorläufige Sicherstellung von Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht ist dabei zulässig, dies bedeutet, dass es zulässig ist, E-Mail Accounts auf CD-ROM zu brennen und vorläufig zur Durchsicht sicherzustellen, sofern diese Durchsicht zeitnah durchgeführt wird. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 56 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 303 KB) |
[online seit: 01.12.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
Hinweise der Redaktion: Die elektronischen Faksimiles der Gerichtsentscheidungen stehen in zwei Formaten, dem kompakten CPC und als PDF, zur Verfügung. Die Dateigrößen sind bei den entsprechenden Links jeweils in Klammern angegeben. Zur Anzeige des Faksimiles im kompakten CPC-Format ist der kostenlose Viewer CPC lite von Cartesian Products Inc. erforderlich. Den Viewer mit deutscher Oberfläche finden Sie auf unserer Partnerseite Recht für Deutschland. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Installation von CPC lite. Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt. Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier. |
Zitiervorschlag: Bonn, LG, Beschlagnahme von Datenträgern im kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren - JurPC-Web-Dok. 0311/2003 |