LG Frankfurt a.M. |
BGB §§ 812 Abs. 1, 361a BGB (a.F.); FernAbsG (a.F.) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FernAbsG |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Entsiegelung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (a.F.) - bezogen auf Software - bedeutet, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird. Soweit eine solche Erstbenutzung der Software nicht erfolgt, da die Software als der Hardware zugehörige Grundausstattung zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus des Herstellers benutzt werden musste, kann von einer Entsiegelung nicht ausgegangen werden. 2. Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG (a.F.) auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. |
Tatbestand |
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Notebook B... VK 15. TFT PIII - 750 (CPU mit 750 MHz Taktfrequenz, 10 GB Festplatte, 128 MB Arbeitsspeicher) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von DM 46,40. Der Kläger bestellte den Computer telefonisch bei der Beklagten. Am 15.12.2000 wurde ihm die Ware per Nachnahme angeliefert; der Kläger bezahlte die ihm ausgehändigte Rechnung vom 13.12.2000 (Anlage K 2) über DM 6.166,14. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2000 (Anlage K 3) - der Beklagten per Fax am selben Tag übersandt und gleichzeitig als Einwurf-Einschreiben zugestellt - erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags. Er sandte das Notebook noch im Dezember 2000 an die Beklagte zurück. | JurPC Web-Dok. 298/2003, Abs. 1 |
Die im Rechtsstreit von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) der Beklagten enthalten in § 5 ("Widerruf, Rückgaberecht") unter Nr. 1 einen Hinweis auf das Widerrufsrecht nach § 361a BGB, sowie in Nr. 2 lit. a den Hinweis, das Widerrufsrecht bestehe mangels anderer Vereinbarungen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen.
Die Abkürzungen B-T-O/B-T-C stehen für die Begriffe "built to order" und "built-to-customer". | Abs. 2 |
Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch Bekannte auf die Beklagte als Lieferantin von PCs aufmerksam geworden und habe am 13.12.2000 telephonisch nach einem Notebook nachgefragt. Seine Geschäftspartnerin, Frau S..., habe ihm ein am Lager befindliches und sofort lieferbares Modell empfohlen, das der Kläger sodann bestellt habe. Er habe wunschgemäß vorab per Fax - ohne mitkopierte Rückseite (AGB) - die Auftragsbestätigung vom 13.12.2000 (Anlage K1) erhalten. Nach der Auslieferung und Bezahlung des Computers am 15.12.2000 habe er bereits am 16.12.2000 telefonisch den Widerruf erklärt. Der Widerruf sei gerechtfertigt, denn die AGB der Beklagten seien nicht wirksam vereinbart worden und die Ausschlussklausel des § 3 I 1 FernAbsG greife nicht ein, weil das Gerät nicht nach seinen individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen geliefert worden sei. Es handele sich um einen Serienartikel, an dem allenfalls geringfügige Modifikationen (Einbau des Arbeitsspeichers und der Festplatte, eventuell noch der CPU) vorgenommen worden seien. | Abs. 3 |
Die Beklagte hat behauptet, bereits der Auftragsbestätigung vom 13.12.2000 seien ihre AGB beigefügt gewesen. Nach § 5 Nr.2 ihrer AGB und § 3 I FernAbsG sei im Falle des Klägers ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, denn der Kläger habe am 7.12.2000 ein individuell für ihn zusammengestelltes Gerät mit den in der Auftragsbestätigung aufgelisteten Komponenten bestellt, das entsprechend diesen Wünschen zusammengebaut und dem erforderlichen "Burn-in-test" unterzogen worden sei. Für diese Konfiguration des Rechners seien ca. 4 Stunden Arbeitszeit zu kalkulieren. Die Beklagte vertreibe die von ihr verkauften Notebooks generell in der Weise, dass sie diese in einer Art Baukastensystem nach der Komponentenbestellung des Kunden zusammenbaue; das verstehe sie unter einer Lieferung "built to order". Vorfigurierte oder vorinstallierte Notebooks gebe es bei ihr nicht zu kaufen. | Abs. 4 |
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage unter Aufhebung des nach Klageantrag ergangenen Versäumnisurteils vom 21.8.2001 als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Kläger habe - gleichgültig, ob die AGB der Beklagten vereinbart gewesen seien oder nicht - das von ihm in Anspruch genommene Widerrufsrecht nach § 3 FernAbsG nicht zugestanden, denn der Computer sei unstreitig nach den individuellen Wünschen des Klägers zugeschnitten und zusammengestellt worden. Damit habe eine das Widerrufsrecht ausschließende Kundenspezifikation i.S. von § 3 II FernAbsG vorgelegen. | Abs. 5 |
Der Kläger rügt mit der Berufung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Ausschlussklausel des § 3 II FernAbsG angewandt. Er behauptet, nach Rückabwicklung des Kaufs könne die Beklagte die Konfiguration des Notebook ohne nennenswerten Aufwand und ohne Wertverlust wieder ändern und sie eventuellen Wünschen anderer Kunden anpassen. | Abs. 6 |
Der Kläger beantragt,
| Abs. 7 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 8 |
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt erneut vor, das Notebook sei im sog. Built-to-Order-Verfahren nach der Kundenspezifikation konfiguriert und auf die persönlichen Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten worden. Dem Kläger sei nicht gesagt worden, das von ihm gewünschte Gerät befinde sich im Lager. Der Beklagten sei eine Rücknahme auch nicht zumutbar, da das Gerät wegen der Gefahr der Verseuchung mit elektronischen Viren kaum noch absetzbar sei. Schließlich greife auch die Ausnahmevorschrift des § 3 II FernAbsG ein, da dem Kläger das Kennwort der zur Hauptplatine (motherboard) zugehörigen Software (BIOS) bekannt gegeben worden sei und er dieses bei der Inbetriebnahme des Computers auch verwendet habe; dadurch erfolge eine Entsiegelung des Datenträgers. | Abs. 9 |
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze abgesehen (§§ 313 II 2, 543 I ZPO a.F.). | Abs. 10 |
Entscheidungsgründe |
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache im wesentlichen Erfolg. | Abs. 11 |
Die Klage ist in der Hauptsache nebst Zinsforderung begründet. Unbegründet ist lediglich der als weitere Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von DM 46,40 (= 23,72). | Abs. 12 |
Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises folgt aus §§ 812 I, 361a BGB (a.F.), 3 I FernAbsG (a.F.) | Abs. 13 |
Ab In-Kraft-Treten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000 (BGBl. I, 897) am 30.6.2000 galten als dessen Art.1 die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) sowie der neue § 361a BGB. Die auf Grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I, 3138) seit dem 1.1.2002 geltende Neuregelung für Fernabsatzverträge in §§ 312a ff. BGB und die Aufhebung des FernAbsG durch Art. 6 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts sowie die Neuregelung für Verbraucherverträge in §§ 355-359 BGB greift vorliegend auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. 229 § 5 EGBGB noch nicht durch, da das fragliche Schuldverhältnis - der Kaufvertrag unter den Parteien - vor dem 1.1.2002 entstanden ist. | Abs. 14 |
Nach § 316a BGB (a.F.) kann ein dem Verbraucher "durch Gesetz" eingeräumtes Widerspruchsrecht binnen zweier Wochen nach richtiger und deutlich gestalteter Belehrung über das Widerrufsrecht durch einfaches Schreiben oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Fehlt - wie vorliegend - eine solche Belehrung, ergibt sich eine zeitliche Grenze für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nur aus der Regelung über dessen Erlöschen in § 3 I Satz 3 FernAbsG (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 361 Rn. 24). | Abs. 15 |
Das von dem Kläger, der unstreitig Verbraucher i.S. von § 13 BGB ist, in Anspruch genommene Widerrufsrecht, das ihm i.S. von § 361a BGB "durch Gesetz" eingeräumt war, ergibt sich aus § 3 I FernAbsG (heute: § 312d I BGB n.F.). | Abs. 16 |
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass die Vorschriften des Gesetzes überhaupt anwendbar sind. Hierzu bestimmt § 1 I FernAbsG (heute: § 312b BGB n.F.), dass das Gesetz für Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gilt,
| Abs. 17 |
Fernkommunikationsmittel in diesem Sinne sind nach § 1 II FernAbsG insbesondere Telefonanrufe. Danach ist vorliegend das Gesetz anwendbar, denn der Vertrag ist - von der Beklagten unbestritten - vollständig bereits am 7.12. bzw. 13.12.2000 telefonisch zustande gekommen. Die so genannte Auftragsbestätigung der Klägers vom 13.12.2000 stellt sich nach ihrem Inhalt nicht als Annahmeerklärung i.S. von § 148 BGB dar, sondern als Rechnung ( der Text ist identisch mit dem der Rechnung K 2) oder allenfalls als Bestätigungsschreiben (vgl. zur Abgrenzung Palandt-Heinrichs aaO. § 148 Rn. 12). | Abs. 18 |
§ 3 I FernAbsG begründet für den Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich ein Widerrufsrecht i.S. von § 361a BGB. Ein Ausnahmefall i.S. von § 3 II FernAbsG liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. | Abs. 19 |
Nach § 3 II FernAbsG besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen "1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die mitgelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, .." | Abs. 20 |
Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 II Nr. 1 oder Nr. 2 FernAbsG sind von der beklagten nicht schlüssig dargetan. | Abs. 21 |
Zunächst können die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2 FernAbsG (= Art. 6 III 4. Spiegelstrich Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, abgedruckt in NJW 1998, 212) nicht bejaht werden. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass in der behaupteten Verwendung eines BIOS-Kennworts eine "Entsiegelung" der zugehörigen Software (BIOS) liegen soll. Was mit "Entsiegelung" gemeint ist, definiert weder die Fernabsatzrichtlinie noch § 3 II Nr. 2 FernAbsG oder neuerdings § 312d IV Nr. 2 BGB. Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer "Entsiegelung" nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird. Eine solche Erstbenutzung der BIOS-Software erfolgt jedoch nach dem von der Beklagten behaupteten Ablauf gerade nicht, da die BIOS-Software - wie die Kammer auf Grund eigener Sachkenntnis beurteilen kann - als der Hardware zugehörige Grundausstattung zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus der Beklagten benutzt werden musste. Dass mit einem Kennwort eine Sperre für die BIOS-Software geschaffen werden kann (nicht zwingend geschaffen sein muss), dient lediglich der Sicherheit des berechtigten Benutzers des Computers, der dadurch verhindern kann, dass die BIOS-Einstellungen unbefugt verändert werden. Mit einem Schutz des Urheberrechts des Herstellers der BIOS-Software hat das nichts zu tun. | Abs. 22 |
Auch die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 1 FernAbsG (= Art. 6 III 3. Spiegelstrich Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG) sind nicht dargetan. Aus der Auftragsbestätigung/Rechnung vom 13.12.2000 ergeben sich für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe eine Kundenspezifikation vorgenommen, nach der das Notebook konfiguriert worden sei, keine Anhaltspunkte. Von einer etwa zu bestätigenden Kundenspezifikation "B-T-O" (built to order) oder "B-T-C" ( built to customer) ist dort keine Rede; außerdem wird für den Kaufgegenstand eine Typenbezeichnung ("B... VK 15.1" TFT PIII - 750") verwendet, die dafür spricht, dass eine Standartkonfiguration geliefert werden sollte. Dass die Beklagte behauptet, sie vertreibe die von ihr verkauften Notebooks generell in der Weise, dass sie diese in einer Art Baukastensystem nach der Komponentenbestellung eines Kunden zusammenbaue, und vorfigurierte oder vorinstallierte Notebooks gebe es bei ihr gar nicht zu kaufen, erscheint der Kammer unerheblich, solange das der Kaufinteressent nicht erfährt; denn nach der Verkehrsanschauung und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers besteht bei einem von einem gewerblichen Computer-Händler angebotenen Notebook - wie bei jedem mit einem Markennamen und einer Typenbezeichnung angebotenen Computer - die Vorstellung, dass ein fertiges Produkt mit den angegebenen Eigenschaften verkauft wird und dass der Kunde, wenn verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Typenbezeichnungen angeboten werden, unter verschiedenen fertigen Produkten wählen kann. Vorliegend sprach auch der verwendete Markenname ("B...") eher für ein fertiges Standartprodukt. | Abs. 23 |
Aus der "Auftragsbestätigung" und der Rechnung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkt für einen Kauf nach Kundenspezifikation; nicht einmal die Abkürzungen B-T-O und B-T-C finden sich dort. Die Kammer kann offen lassen, ob sich ein Kauf nach Kundenspezifikation auch aus mündlichen Erörterungen anlässlich der Bestellung per Fernkommunikationsmittel (hier: Telefon) ergeben könnte, denn auch das ist nicht schlüssig dargetan. Die hierzu von der Beklagten benannte Zeugin Straub ist deshalb nicht zu vernehmen. Bei den von der Beklagten genannten Komponenten, vom Kläger gewünscht worden sein sollen, soll es sich nach der Auflistung im Schriftsatz der Beklagten um folgendes handeln: | Abs. 24 |
| Abs. 25 |
Die Aufstellung lässt nicht erkennen, hinsichtlich welcher der zur Standard-Ausstattung eines Notebook gehörenden und teilweise für dessen Funktion unabdingbar notwendigen Komponenten (Prozessor, Display, Festplatte, Grafikkarte, Tastatur, TouchPad, CD-ROM-Laufwerk, Netzteil) der Kläger besondere Wünsche (welche?)geäußert haben soll und auf welche Weise für ihn erkennbar gewesen sein soll, dass er bei der Angabe bestimmter von ihm gewünschter Leistungsmerkmale nicht unter den bei der Beklagten im Lager vorhandenen bereits konfigurierten Geräten wählt, sondern eine Kundenspezifikation vornimmt, auf Grund derer ein Notebook erst noch zusammengebaut werden soll. | Abs. 26 |
Die Kammer schließt sich im übrigen auch der Auffassung des OLG Dresden (NJW-RR 2001, 1710 = MDR 2002, 79 = CR 2002, 180 = MMR 2002, 172) an, wonach elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien keine i.S. des § 3 II Nr. 1 FernAG auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren sind. Zu demselben Ergebnis kommt auch das OLG Frankfurt (CR 2002, 638 m. Anm. Schirmbacher) auf der Grundlage einer ebenfalls überzeugenden teleologischen Auslegung des Gesetzes. Insbesondere genügt es für die Annahme eines Kaufs nach Kundenspezifikation nicht, dass der zu liefernde Kaufgegenstand noch nicht oder noch nicht vollständig konfiguriert existiert. Andernfalls würde es sich etwa - entgegen der klaren Verkehrsanschauung - um einen Kaufs nach Kundenspezifikation handeln, wenn ein Serienfahrzeug bestellt wird, das wegen einer langen Lieferzeit erst nach Zustandekommen des Kaufs entsprechend den Kundenwünschen hinsichtlich der Lackierung und sonstigen Ausstattung hergestellt wird. | Abs. 27 |
Auf die AGB der Beklagten kommt es schließlich schon deshalb nicht an, weil die fragliche Klausel in § 5 Nr. 2 lit. a der AGB inhaltlich keine über § 3 II FernAbsG hinausgehenden Einschränkungen des Widerrufsrechts enthält. | Abs. 28 |
Die Zinsnebenforderung ist nach §§ 284, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Ersatz des Verzögerungsschadens begründet, nachdem die Beklagte durch den Ablauf der ihr im Schreiben vom 22.12.2000 für die Rückzahlung des Kaufpreises gesetzten Frist in Verzug gesetzt worden ist. Der geltend Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren für das Schreiben vom 22.12.2000 ist dagegen nicht begründet, da die Beklagte sich im Zeitpunkt dieser anwaltlichen Tätigkeit noch nicht im Verzug befand. | Abs. 29 |
Die Beklagte hat auf Grund ihres Unterliegens in der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 I ZPO) , soweit nicht die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts Regensburg in I. Instanz entstandenen Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind (§ 281 III Satz 2 ZPO). | Abs. 30 |
Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung abhing (§ 543 II ZPO); die Kammer ist bei ihrer Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt.
| JurPC Web-Dok. 298/2003, Abs. 31 |
[online seit: 15.12.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Entsiegelung beim Fernabsatz - JurPC-Web-Dok. 0298/2003 |