LG Berlin |
BGB § 1004 (analog) |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die einstweilige Verfügung gegen die Registrierung und Nutzung der Domain "kanzlerschroeder.de" ist zu erlassen, da glaubhaft gemacht wurde, dass die Domain unter Verletzung des Namensrechts registriert und in der Öffentlichkeit genutzt wurde. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die erlassene einstweilige Verfügung ist Widerspruch eingelegt worden. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2003 über den Widerspruch einen Vergleich geschlossen. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 31 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 88 KB) |
[online seit: 03.11.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, LG, kanzlerschroeder.de - JurPC-Web-Dok. 0290/2003 |