LG München I |
UWG § 4 Abs. 1 S. 1; StGB § 263 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Eine Werbeanzeige für einen sogenannten SMS-Chat, die dem unbefangenen Leser suggeriert, er könne zwecks erster Information eine SMS an das Unternehmen richten, wofür lediglich 80 Cent Kosten anfielen, während der erste Kontakt in Wahrheit bereits Kosten von 49,95 Euro auslöst, macht im Sinne des § 4 UWG wissentlich unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben. 2. Dadurch, dass einerseits die Angabe "SMS-Date" in einer Werbeanzeige suggeriert, dass der Kunde durch eine Reaktion auf die Annonce in einen SMS-Wechsel eintreten könne und dadurch die Möglichkeit habe, mit einer anderen Person in Kontakt zu treten, andererseits aber auf Seiten des Unternehmens Mitarbeiter eines Call-Center die SMS-Nachrichten bearbeiten, ohne ein Interesse an persönlichem Kontakt mit den Kunden zu haben, wird auch gegen § 263 StGB verstoßen. |
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[online seit: 27.10.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München I, LG, SMS-Chat - JurPC-Web-Dok. 0288/2003 |