JurPC Web-Dok. 287/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/20031810279

LG Essen
Urteil vom 13.02.2003

16 O 416/02

Internet-Vertragsschluss

JurPC Web-Dok. 287/2003


BGB §§ 305 Abs. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Bei einem Vertragsschluss über das Internet werden nach Aktivierung der Bestellung durch Betätigen der Bestell-Schaltfläche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens dann wirksam vereinbart, wenn durch einen Hinweis oberhalb der Bestell-Schaltfläche klargestellt ist, dass durch einen Klick auf die Bestell-Schaltfläche die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert wird.

2. Durch Links auf der Internetseite zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine Möglichkeit für den Kunden geschaffen, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftbedingungen Kenntnis zu nehmen.

3. Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Vertragsschluss erst mit Zusendung der bestellten Ware erfolgt, stellt keinen Verstoß gegen §§ 308 Nr. 1 oder 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

4. Die Auslegung der Erklärung "...wir werden Ihre Bestellung an folgende Adresse liefern..." als (vorherige) Angebotsannahme scheidet aus, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung deutlich wird, dass lediglich eine Auftragsbestätigung und nicht die Angebotsannahme erfolgen sollte.


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[online seit: 20.10.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Essen, LG, Internet-Vertragsschluss - JurPC-Web-Dok. 0287/2003